Bremsen verboten!

Üblicherweise sollten Autofahrer sich immer so verhalten, dass sie auf alle Eventualitäten vorbereitet sind. Deshalb ist Bremsbereitschaft das A und O. Doch in einer Waschanlage gelten anderen Regeln, wie luckx – das magazin recherchierte und setzt die Recherche zum Autowaschen aus dem ersten Teil fort.

Bremsmanöver in der Waschstraße

In einem Fall trug ein bremsender Autofahrer die alleinige Schuld am Crash in der Waschstraße. Er hatte während des Waschvorgangs gebremst, um einen Zusammenprall mit dem vor ihm gezogenen Fahrzeug zu verhindern. Beide Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor auf einer Vorrichtung durch die Waschstraße gezogen. Doch das Hinterrad des Fahrzeugs vor ihm löste sich aus der Transportvorrichtung und der Wagen blieb mitten in der Anlage liegen. Pech für den Bremser. Durch sein Manöver wurde der gesamte Rhythmus der Anlage durcheinandergebracht, so dass am Ende die Gebläsetrocknung auf sein Heck krachte. Auf dem Schaden von rund 4.500 Euro blieb er allerdings sitzen. Denn es gilt: Fahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor sind nicht in Betrieb, sondern werden ohne eigene Motorkraft durch eine Waschstraße gezogen. Daher müssen Halter – anders als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs – auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ihnen auch kein anderweitiges Fehlverhalten in der Waschstraße nachzuweisen ist (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 57/19).

Kratzer gehören nicht zum Waschumfang

Rechtliche Konsequenzen kann es für Betreiber von Autowaschstraßen allerdings haben, wenn das Auto nicht nur sauber, sondern auch verkratzt, verbeult oder kaputt wieder herausfährt. In einem konkreten Fall fuhr ein Pkw-Besitzer in eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb. Dabei bleibt der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen, während das Fahrzeug von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Das Auto kollidierte in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt. Da der Fahrer nicht nachweisen konnte, dass der Schaden im Verantwortungsbereich des Betreibers lag, blieb er auf dem Schaden sitzen. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten. Anders verhält es sich in Waschboxen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (Landgericht Berlin, Az.: 51 S 27/11).

Schwund ist immer

Unter Umständen muss der Betreiber einer Pkw-Waschanlage nicht nur Reparaturkosten ersetzen, wenn der Pkw nach dem Waschen Schäden aufweist, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. In einem konkreten Fall drückten die Bürsten einer Waschstraße die Heckscheibe eines Pkw ein. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des Pkw sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. Anschließend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.600 Euro, sondern zusätzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro täglich, also zusätzlich etwa 6.400 Euro. Der Betreiber verweigerte jedoch die Zahlung des letzten Postens, denn notfalls habe eine Zwischenreparatur erfolgen können; der Autofahrer habe seine Schadensminderungspflicht somit verletzt. Das sahen die Richter teilweise anders: Der Waschanlagenbesitzer musste zahlen – allerdings mit einer Einschränkung. Der Schadensersatz wurde auf gut 3.000 Euro reduziert (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 111/05).

Haftungsausschluss?

Kann der Betreiber der Waschanlage seine Haftung für Schäden eigentlich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen? Diese Frage wird sich stellen, wer im Schadensfall vom Betreiber oder seinen Mitarbeitern auf einen entsprechenden Aushang am Eingang zur Waschstraße oder im Kassenbereich hingewiesen wird. Insoweit gilt: Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof nicht berufen. Im Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc. Das spiele aber keine Rolle, meinten die Richter und befanden die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber – in welcher Form auch immer – verschuldet ist (Az.: X ZR 133/03).

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