Eigentlich ist es ziemlich bitter: seit Wochen haben wir alle nur ein Thema: Virus. Ob er nun Corona-, China- oder Sonstwie-Virus genannt wird. Vom Aufstehen bis zum Schlafengehen hält er uns in Atem. Vielen von uns macht er große Angst. Es ist immer noch das Unbekannte, was Angst einflößt. Insbesondere wie der Virus funktioniert und wie er übertragen wird. Nicht nur selbst betroffen zu werden, sondern das nahe Angehörige in die Virus-Pandemie hineingezogen werden. Vor allem kreist die Angst um Eltern und Groß-Eltern.
Aber auch die Angst um die finanziellen Folgen beschäftigt viele unserer Mitmenschen. Viele sind in Kurzarbeit und in diesen Tagen erfolgt die Gehaltszahlung. Mit Abstrichen ist zu rechnen. Unsicherheit macht sich breit. Alles kreist um die Frage: Wie geht es nach der Krise weiter? Sicher ist: es geht weiter.
Ach Urlaubspläne kippen reihenweise in den Pandemie-Sumpf. Osterurlaub war nicht möglich. Und nun? Gibt´s das Geld zurück?
EU-Regelung
Wer immer noch unsicher ist, was die Erstattung der ausgefallene Reise zu Ostern ist, kann sich entspannen. Selbstverständlich ist das Geld vom Veranstalter zu erstatten. Das EU Recht regelt eindeutig, dass der gesamte Ticketpreis an den Passagier rückerstattet werden muss, wenn die Fluglinie den Flug wegen Covid-19 storniert hat. So sind seit dem 15.3.2020 fast aller Flüge wegen Covid-19 von den Fluglinien annulliert worden und somit hunderttausende Flugreisen abgesagt, die die Kunden bereits bezahlt haben. Doch fast jede Fluglinie will den Passagieren Gutscheine aufdrängen, oder eine Umbuchung vornehmen. Fluggäste sollen so von den Airlines als Banken missbraucht und die Liquiditätslücke der Airlines finanzieren.
EU-Fluggastrechte
Zwar hatte die deutsche Bundesregierung bei der EU Kommission um eine Gutscheinlösung für die wegen des Corona Virus gestrichenen Flüge angefragt. Die zuständige Kommissarin hatte dies aber deutlich abgelehnt, weil so rechtswidrig die EU-Fluggastrechte Verordnung geändert worden wäre. Juristen haben das auch als rückwirkenden Eingriff in einen abgeschlossenen Vertrag bewertet was so nicht sein darf. Im Übrigen haben die Verbraucher schon lange Zeit im Voraus den Flugpreis bezahlt und damit den Fluggesellschaften einen zinslosen Kredit gewährt. So hat die Kommission unmissverständlich den Verbraucherschutz in den Vordergrund gestellt.
Voraussetzungen für Ticketkosten Rückerstattung: Der Flug wurde von der Fluglinie selbst wegen Corona storniert und der Passagier hat keine Gutscheine angenommen, oder einer Umbuchung zugestimmt.
Verbraucherschutz
Die Verbraucherschutzvereine verweisen darauf, mit Vorsicht Reise-Gutschein anzunehmen. Denn Gutscheine sind nicht gegen Insolvenz gesichert. Darüber hinaus schließt eine Buchung während der Pandemie den Rücktritt aus. Viele Reiseveranstalter bieten dies auf ihren Web-Seiten an, so auch die TUI. Was ist zu beachten:
Die Gutscheine sind nicht gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Würde über die TUI die Insolvenz eröffnet, wären die Gutscheine praktisch wertlos.
Wer nun rasch (bis Juni) bucht, muss wissen, dass man – sollten die Corona-Virus-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung andauern – NICHT mehr kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten kann.
Österreicher, die bei TUI buchen, buchen i.d.R. bei TUI Deutschland. In Deutschland wurde die vom Staat gedeckelte Insolvenzabsicherung (110 Mio Euro), die bereits bei Thomas Cook nicht ausgereicht hat, bislang nicht gesetzlich saniert. Im Fall einer Insolvenz der TUI würde die Insolvenzabsicherung u.U. wieder nicht ausreichen.
Sicherlich: alle benötigen in dieser völlig neuen Lage die Solidarität aller. Doch am Ende könnte es dann den Reisenden wie bei Thomas Cook treffen. Und nicht nur das. Die gutgemeinte Unterstützung der stationären Reisebüros funktioniert nur dann, wenn diese auch die zustehende Provision erhalten würden. Ob das gewährleistet ist, bleibt offen. Nach den jetzt angebotenen Regelung bleibt das Risiko anscheinend wieder beim Verbraucher hängen. Eindeutige Regelungen sind gefragt. Dafür sollte sich die Bundesregierung stark machen.