Pflege

Wie wichtig die pflegerischen Berufe sind, hat uns die Corona-Pandemie gezeigt. Dabei, so scheint es jedenfalls, sind die Beschäftigten in der Pflege, ob in der Klinik, im Altersheim, im Krankenhaus oder im privaten Pflegedienst, nur die Spitze eines Eisbergs. Vielmehr Pflege wird von Angehörigen geleistet. Luckx – das magazin hat recherchiert.

Pflegebedarf

Rund 1,1 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind als Pflegekräfte aktiv. Davon sind mehr als 85 Prozent Frauen. Bei den pflegenden Angehörigen sind auch der überwiegende Teil Frauen mit 8,7% der bundesrepublikanischen Bevölkerung. 4,9% der Männer pflegen regelmäßig eine pflegebedürftige Person. Hochgerechnet gibt es somit etwa 4,7 Millionen pflegende Angehörige in Deutschland. Und sie haben das Recht dazu. Denn jeder hat das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu diesen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Dafür können Arbeitnehmer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) beantragen, die im Regelfall nicht verwehrt werden darf.

Gut zu wissen ist auch, wenn Angehörige nicht-erwerbsmäßig gepflegt werden, Pflegende den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen, beispielsweise bei einem Wegeunfall. Auch besteht gegebenenfalls für Pflegebedürftige ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Eine Nachfrage beim Versorgungsamt hilft zur Aufklärung. Damit hätte er oder sie das Recht auf bestimmte Vergünstigungen wie die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn und Bus.

Freistellung von der Arbeit

Wer sich sich als Arbeitnehmer für die Pflegezeit von der Arbeit freistellen lassen möchte, – dabei wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit unterschieden – genießt in beiden Fällen besonderen Kündigungsschutz. Sofort und für bis zu zehn Tage darf der Pflegende eine Auszeit nehmen, wenn sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder einem sonstigen Unfall heraus ein akuter Pflegefall in Ihrem familiären Umfeld ergibt. Dabei kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt. Diese kurze Pflegezeit kann auch zum Beispiel dafür genutzt werden, weiterführende Maßnahmen zu organisieren.

Bei der langfristigen Form der Pflege können sich Pflegende bis zu sechs Monate unbezahlt freistellen lassen. Das gilt allerdings nur in Firmen, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Als Nachweis reicht in diesem Fall ein Attest des Arztes jedoch nicht aus. So wird eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes benötigt, dass bei der zu pflegenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Möglich ist es auch, in dieser Zeit in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dann ist allerdings eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Dabei ist Pflegezeit mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzukündigen. Beachten werden sollte auch, dass sich die Pflegezeit nicht splitten und frei wählen lässt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer sich im Juni um seine pflegebedürftige Mutter kümmern; der Arbeitgeber stimmte zu. Als der Beschäftigte im Dezember des gleichen Jahres erneut eine Pflegezeit anmeldete, lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmer müssen die Pflegezeit in einem Zeitraum nehmen und können sie nicht aufteilen, auch wenn die sechs Monate noch nicht aufgebraucht sind (Az.: 9 AZR 348/10).

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag gestaltet sind, kann es sein, dass pflegende Angehörige zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben können. Zudem gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – von bis zu 90 Prozent des Nettolohns für bis zu zehn Tagen, das bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden muss. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen. Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich zudem Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen.

Auf jeden Fall sollte eine Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen beantragt werden, um damit die anfallenden Kosten decken zu können. Hat der pflegebedürftige Angehörige mindestens Pflegegrad zwei, können auch die Beiträge für die Rentenversicherung bei einer Pflegezeit von mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, von der Pflegekasse übernommen werden – ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

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