Wer hat denn die Kreditkarte genutzt?

Seit zwei Jahren werden wir in allen Geschäften zum kontaktlosen Bezahlen aufgefordert. Das hätte den Vorteil, das keine Corona-Viren durch Bargeld übertragen würden. Viele Bundesbürger sind dann auch dieser Empfehlung gefolgt und bezahlten mit Bank- oder Kreditkarte wie luckx – das magazin erfuhr.

Auslöser Corona-Pandemie

Nun wurde aber widerlegt, dass Viren durch Bargeld übertragen werden. Trotzdem hält die Nutzung von Kreditkarten weiter an. Für die mit Bargeld hantierenden Unternehmen ist Geld teuer; insbesondere der Bargeldtransport. Darüber hinaus entfällt das abendliche Zählen und es treten weniger Fehler beim Geldwechseln auf.

Die Vorteile von Kreditkarten sind auf beiden Seiten vorhanden. Entsprechend des eigenen Kreditlimits ist immer genug „Geld in der Tasche“ und beim Unternehmen ist das Geld sofort auf dem Konto. So sind Kreditkarten ein beliebtes bargeldloses Zahlungsmittel dar und werden zunehmend vermehrt auch im Internet von Verbrauchern eingesetzt. Doch da beginnt das Dilemma: Mit zunehmender Internetkriminalität steigen jedoch auch die Missbrauchszahlen. Banken haben grundsätzlich für unautorisierte Zahlungsabbuchungen gem. § 675 u S. 2 BGB zu haften.

Internetkriminalität

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn dem Kunden ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist, etwa weil er seine Zahlungsdaten mit Dritten geteilt oder unsorgfältig aufbewahrt hat. Banken behaupten in diesem Kontext regelmäßig, dass ihre Systeme relativ sicher seien und die Ursache daher in einem sorglosen Umgang des Verbrauchers mit seinen Zahlungsdaten gelegen haben muss.

Diese Regelungen des Anscheinsbeweises, wonach ein Verschulden des Verbrauchers nahe liegt, werden vom Bundesgerichtshof aber nicht ohne Weiteres auf Zahlungsanweisungen im Internet übertragen. Banken müssen daher bei der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte im Internet den Beweis führen, dass der Kunde die Zahlungsanweisungen nicht autorisiert hat. Dies überzeugt, da bei Online-Zahlungen zahlreiche informationstechnische Angriffsmöglichkeiten existieren, sodass weder eine Autorisierung noch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verbrauchers ohne Weiteres unterstellt werden kann.

So berichtete auch der Mandanten eine Rechtsanwaltskanzlei, welcher per Zufall während seiner Arbeit im Homeoffice zahlreiche nicht autorisierte Zahlungsabbuchungen im Sekundentakt registrierte. Obwohl der Mandant die sofortige Sperrung der Karte veranlasste und die Zahlungen nicht persönlich freigab, wollte die Bank für den Schaden nicht haften.

Was tun?

So rät die Kanzlei Geschädigten von unautorisierten Zahlungsabbuchungen daher, sich nicht durch ein Standardanschreiben ihrer Bank beeindrucken zu lassen, sondern fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Der betroffene Kunde hat sich daher zur Klage entschlossen. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wird das Gericht zu entscheiden haben, ob die Zahlungsanweisungen von dem Mandanten autorisiert wurden oder eben nicht.