Wer eine Kfz-Versicherung hat, sollte noch schnell die aktuellen Preise checken. Denn ein Wechsle kann zu günstigeren Konditionen führen. Was für Versicherungen sonst so so gilt, hat luckx – das magazin recherchiert.
Ablaufzeit beachten
Nur wenige Versicherungen enden nach einer bestimmten Zeit. Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr und können mit einer Frist, die in der Regel drei Monate beträgt, gekündigt werden. Unter bestimmten Bedingungen besteht allerdings die Möglichkeit, Policen vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderfall sind die meisten Kfz-Versicherungen. Hier gilt der 30. November als Stichtag für eine Kündigung. Sowohl die Kfz-Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen können mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres jährlich gekündigt werden. Das besondere an den meisten Policen: Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. November, weil das Versicherungsjahr von Kfz-Versicherungen in der Regel am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Wer seine Police kündigen möchte, muss sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherer am 30. November vorliegt. Der Poststempel zählt übrigens nicht, wichtig ist das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens. Also besser einige Tage Postlaufzeit einplanen. Außerdem gilt, wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die bisherige Versicherung endet automatisch mit Abschluss einer neuen Police.Doch dem Verkäufer ist zu raten, das Fahrzeug nach Verkauf selber abzumelden und damit den Versicherungsvertrag zu beenden. Bis zur Um- oder Abmeldung kommt nämlich die bestehende Versicherung für Schäden auf, auch wenn das Fahrzeug einen neuen Besitzer hat.
Kündigungsfristen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag kündbar ist, steht im Produktinformationsblatt und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; beides muss dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überreicht werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die meisten Sachversicherungen wie z. B. die Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung beträgt in der Regel drei Monate. Das heißt, wer den Vertrag kündigen möchte, muss das mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres machen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das Versicherungsjahr mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es bestimmte Versicherungen, für die besondere Kündigungsfristen gelten wie etwa für private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen oder Krankenversicherungen.
Ordentliche Kündigung
Wenn man eine Police fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigt, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Im Kündigungsschreiben müssen keine besonderen Gründe angegeben werden. So sollte neben Namen und Anschrift unbedingt die Vertragsnummer genannt werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Zudem sollte ein Kündigungstermin genannt werden. Ist dieser nicht bekannt, genügt es, „zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen. Obwohl eine Kündigung auch per Fax oder E-Mail möglich ist, sollte die Kündigung als Einwurfeinschreiben per Post zu der Versicherung zugestellt werden. Den Eingang der Kündigung sollte man sich vom Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigen lassen.
Außerordentliche Kündigung
In einigen Fällen gelten besondere, also außerordentliche Kündigungsfristen. So haben Versicherungsnehmer beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht, wenn Beiträge erhöht oder Leistungen gekürzt werden. Auch nach einem Schadensfall besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung; und zwar für beide Seiten. Eine Sonderkündigung muss in den meisten Fällen spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Änderung beim Versicherer eingegangen sein. Bei Krankenversicherungen gilt eine Frist von zwei Monaten. Hier genügt bereits die Erhöhung der Selbstbeteiligung, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auch durch die Änderung bestimmter Lebenssituationen können Versicherungen gekündigt werden. So kann der Käufer einer Immobilie eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließen, sobald er im Grundbuch eingetragen ist. Auch die Hausratversicherung kann vorzeitig gekündigt werden, wenn man beispielsweise durch einen Umzug in einer anderen Tarifzone wohnt.
Sonderkündigungsrecht und Rückerstattung bei Mehrfachversicherung
Eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung besteht, wenn ein Risiko doppelt oder gleich mehrfach abgesichert ist, beispielsweise wenn man heiratet oder zwei Haushalte zusammenlegt. In diesen Situationen ist eine Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Zwei davon wären mit unnötigen Kosten verbunden und im Schadensfall doppelt abzukassieren, ist sogar strafbar. Bei Renten- oder Lebensversicherungen hingegen ist eine Mehrfachversicherung durchaus sinnvoll, um die Vorsorge zu verbessern. Es kann zudem von Vorteil sein, eine individuelle Unfallversicherung zu haben, da Partner mitunter unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind. Voraussetzung für die Auflösung einer Doppelversicherung ist, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die gemeinsamen Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Sobald eine Mehrfachversicherung zustande kam, ohne dass Versicherungsnehmer davon wussten, kann in der Regel der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden. Das Recht auf Aufhebung gilt jedoch nur einen Monat ab Kenntnisnahme. Daher sollten Versicherer z. B. nach einer Heirat umgehend informiert weren, um die Doppelversicherung zu kündigen. Dabei haben Doppeltversicherte Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.