Haus hüten

Wer beruflich oder privat sehr viel unterwegs ist, ist meist auf die Hilfe aufmerksamer Nachbarn oder Freunde angewiesen. Denn auch wenn nur ab und zu der Briefkasten zu leeren ist oder die Mülltonne zur Abholung bereit zu stellen: Das sind alles Dinge, die auch während der Abwesenheit erledigt werden müssen. Wenn dann noch das liebgewonnene Haustier zu versorgen ist, kann das auch für den nettesten Bekannten zur Qual werden. Doch was geschieht, wenn dem freundlichen Helfer einmal ein Missgeschick passiert? Und was muss man bei professionellen Haussittern beachten? Luckx – das magazin hat einige Tipps zusammengestellt.

Absprachen treffen

Auch wenn sich der nette Nachbar kümmert und es nicht viel zu tun gibt: Trotzdem ist im Sinne der freundschaftlichen Beziehung schriftlich festzuhalten, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet. So kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, der ohne entsprechende Abmachung unter Umständen auf dem Schaden sitzen bleibt.

Wer haftet?

Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste nämlich teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das heißt, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren. Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster offenstehen, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, muss unter Umständen er bzw. seine Versicherung haften. Hat der Nachbar allerdings eine Haftpflichtversicherung, dürfte ein Haftungsausschluss in der Regel verneint werden.

Wer zahlt?

Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Die private Haftpflichtversicherung haftet für Fremdschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt bei Arbeitsunfällen auf, nicht aber im Rahmen privater Gefälligkeiten. Auf der sicheren Seite ist man daher mit einer privaten Unfallversicherung .

Tiere versorgen

Müssen Tiere betreut werden, sollten Reisende mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 834). Daher ist es ratsam, wenn Hunde oder beispielsweise Pferde beaufsichtigt werden sollen, für Schäden durch den Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.

Das Unkraut muss weg

Wer auch immer sich während der Ferien um das Unkraut oder den perfekten Rasenschnitt kümmert, muss bei letzterem genauso auf den Lärmschutz achten wie der Hausherr. Nach dem Gesetz dürfen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten z. B. Rasenmäher nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Und zwar werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Rasenmäher Pause.

Lässt man seinen Rasen ganz modern von einem Rasenroboter mähen, gelten etwas andere Regeln. Vorausgesetzt, die genannten Zeiten werden eingehalten und das Gerät überschreitet nicht die Lärmschutz-Grenzwerte, darf der Roboter auch im Dauereinsatz den ganzen Tag lang laufen (Amtsgericht Siegburg, Az.: 118 C 97/13).

Professionelle Haussitter

Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir für den freundlichen Nachbarn.