Auch wenn viele Bundesbürger sich noch mehr Unterstützung wünschen, so ist die „Soziale Hängematte“ während der Pandemie relativ dicht und hält viele Mitmenschen vom Fall ins Bodenlose ab. Denn die Verbreitung des Virus rund um den Globus macht der heimischen Wirtschaft ganz schön zu schaffen. Viele Branchen sind schwer getroffen und ansässige Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Für Millionen von Angestellten hatte das eine Reduzierung des Arbeitsentgelts zur Folge. Einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts kompensiert das Kurzarbeitergeld. Der Bezug kann jedoch im Folgejahr zu einem bösen Erwachen führen. Denn dadurch kann eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung fällig werden.
Steuererklärung erforderlich
Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine sogenannte Lohnersatzleistung für einen Teil seines Gehalts bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Der Bezug einer Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr führt zur Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Das Unterlassen kann übrigens von den Finanzbehörden sanktioniert werden. Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber und nicht von der Agentur für Arbeit überwiesen wurde, ist dessen Höhe auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und kann somit leicht abgelesen werden.
Achtung: Steuerprogression!
Hat das Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 Lohnausfälle teilweise aufgefangen, führt es 2021 möglicherweise zu einer Steuernachzahlung. Obwohl Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert werden, d.h. keine Einkommensteuer darauf fällig wird, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Als der Arbeitgeber die Lohnsteuer laufend monatlich abgeführt hat, um das Gehalt auszuzahlen, wurde das Kurzarbeitergeld dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt holt sich die fehlenden Steuereinnahmen daher im Folgejahr zum Teil wieder zurück. Auch eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend steuerfrei gestellt. Diese kann bis zu einer Höchstgrenze von 80 Prozent des Lohnausfalls zusammen mit dem Kurzarbeitergeld gewährt werden. Jedoch unterliegen diese Zuschüsse ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
Steuernachzahlungen möglich
Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird. Damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt, kann man sich schon vorab das Steuerergebnis berechnen lassen. Ob tatsächlich eine Nachzahlung an das Finanzamt notwendig wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern.