Abitur – und nun?

Lernen, lernen, lernen – bisher war wenig Zeit um über die nahe Zukunft nachzudenken. Doch wer jetzt noch die richtige Entscheidungen trifft, kann auch finanziell einiges erreichen. Luckx – das magazin hat für Abiturienten und deren Eltern recherchiert.

Kindergeld

Jetzt steht die große, weite Welt offen. Zwar sind es noch einige Tag bis auch das Zeugnis in der Hand gehalten werden kann. Doch dann geht es an die Planung Viele zieht es erst einmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt. So gibt es Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus nur wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen grob erklärt eine Schulausbildung, ein Studium oder eine Berufsausbildung. G9-Abiturienten haben diese magische Altersgrenze während der Schulzeit mehrheitlich überschritten. Zum 18. Geburtstag hat die Familienkasse die Kindergeldzahlungen eingestellt, sofern kein Antrag auf Fortzahlung gestellt wurde. Sollte es versäumt worden sein, das Kindergeld Ü18 für das letzte Schuljahr zu beantragen, kann das im Nachhinein, zumindest für die vergangenen sechs Monate rückwirkend noch getan werden. Dazu wird entweder das Formular „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ oder der schnellere online-Antrag auf der Website der Arbeitsagentur benutzt. Die Lebenssituation des Kindes muss mit einer Schulbescheinigung belegt werden.

Kindergeld bei Ausbildung oder Studium

Fängt das erwachsene Kind nach dem Abitur spätestens nach vier freien Monaten eine Berufsausbildung oder ein Studium an, ist diese Übergangszeit beim Kindergeld abgedeckt. Sobald der Ausbildungsvertrag unter Dach und Fach ist, sollte er in Kopie an die Familienkasse geschickt werden, damit es zu keiner Unterbrechung bei den Kindergeldzahlungen kommt. Während der Ausbildung laufen die Zahlungen bis zum 25. Geburtstag weiter, sofern jeweils der erforderliche Nachweis vorliegt. Werden die vier Monate Übergangszeit nach dem Schulabschluss überschritten, so ist das kein Problem, sofern bereits ein Ausbildungsplatz sicher ist.

Angehende Studenten haben ihre Immatrikulationsbescheinigungen erst mit Beginn des Studiums – in der Regel erst im Oktober – vorliegen. Wird nach dem Abi gemeldet, dass das Kind studieren möchte, laufen die Zahlungen weiter, bis die Immatrikulationsbescheinigung verfügbar ist. Hat es sich das Kind inzwischen anders überlegt, wird es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, weil noch keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, kann das Kindergeld noch im Herbst rückwirkend beantragen, wenn die Einschreibung an der Uni erfolgreich getätigt wurde. Auch hier gilt, dass es das Kindergeld maximal für die letzten sechs Monate rückwirkend gibt.

Anspruch bei Unentschlossenheit

Attraktive Ausbildungsplätze sind zum Zeitpunkt der Prüfungen in der Regel schon Monate vorher vergeben worden. Im Falle einer Ausbildung ist es entscheidend, dass sich der Absolvent bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter persönlich als ausbildungssuchend meldet. Über die Erklärung „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“ wird die Familienkasse über diesen Status informiert. Solange die Suche nach einer Ausbildungsstelle ernsthaft erfolgt und mittels Bewerbungen und Absagen nachgewiesen werden kann, bleibt der Kindergeldanspruch für die Dauer der Ausbildungssuche erhalten.

Auch Studenten erhalten nicht immer sofort eine Zulassung zu ihrem Wunschstudium. Hier ist es für das Kindergeld ebenso entscheidend, dass eine Rückmeldung bei der Familienkasse erfolgt. Mit der nachgewiesenen Studienplatzabsage geht der Kindergeldanspruch nicht verloren. Vorausgesetzt, im Sommersemester erfolgt eine erneute Bewerbung. Die Wartezeit in Länge eines ganzen Studiensemesters können Studenten dann für beliebige Zwecke, wie der Entfaltung ihrer Persönlichkeit oder für eine Weltreise, nutzen.

Arbeitssuchend – und dann?

Für junge Erwachsene unter 21 Jahren, die direkt nach dem Schulabschluss auf der Suche nach einer festen Arbeitsstelle sind, ist es ähnlich geregelt. Solange der Schulabsolvent sich bei der Arbeitsagentur oder einem Jobcenter „arbeitssuchend“ gemeldet hat und dort seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz dokumentiert, kann er bis zum Beginn seiner Arbeitsaufnahme weiterhin Kindergeld beziehen. Das Ausüben eines Minijobs oder Teilzeitjobs mit weniger als 15 Wochenstunden während dieser Zeit ist für den Kindergeldbezug unschädlich. Wird zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine Ausbildung begonnen, können Kindergeldzahlungen erneut beantragt werden, solange der 25. Geburtstag noch nicht erreicht wurde. Wird fortgesetzt.

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