In vielen Gärten befinden sich immer noch Hecken als Grundstücksbegrenzer. Über alles ragen dann die Bäume hinaus. Was also eher konservativ anmutet, ist eigentlich ein kleines Biotop für eine Vielzahl von Tieren. Vögel, Spinnen, Igel und vieles mehr lassen sich dort nieder. Zum Schutz dieser Tiere dürfen diese Gehölze nur eingeschränkt zurückgeschnitten werden, wie luckx – das magazin recherchierte.
Start in die Gartensaison
Auch wenn vielfach die Temperaturen schon das Frühjahr ankündigen, dauert es noch einige Tage bis zum offiziellen Beginn. Wenn das Wetter es zulässt, sollten jetzt Hecken und Gehölze zurückgeschnitten werden. Denn der Gesetzgeber hat vom 1. März bis zum 30. September diese Art der Gartenpflege im wahrsten Sinne des Wortes beschnitten. So ist im Bundesnaturschutzgesetz seit 2010 bundesweit geregelt, dass Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in dieser Zeit nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Zwar gibt es zu jeder Regelung meist immer eine Ausnahme. Doch diese ist sehr beschränkt. So sind jederzeit schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig, damit die Hecke nicht irgendwann buchstäblich über den Kopf wächst. Und man darf auch Hand anlegen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Also beispielsweise, weil eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht oder die Sicht behindert, was an Kreuzungen oder Auffahrten durchaus gefährlich werden kann.
So hoch darf die Hecke werden
Zur Heckenhöhe gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz gesammelt. Welche Regelungen vor Ort gelten kann bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Üblicherweise gilt für Hecken jedoch eine Höhe von zwei Metern – gemessen ab Erdreich, wenn sie mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt wurde. Steht die Hecke weiter weg oder in Hanglage, darf sie auch höher wachsen. In einem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass ein Mann seine Thujen-Hecke nur auf drei Meter zurückschneiden musste, weil das Nachbargrundstück des Klägers einen Meter höher lag und erst ab dessen Bodenniveau gemessen werden musste (Az.: V ZR 230/16).
Baum ab?
Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zu jeder Jahreszeit gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Es sei denn, Vögel haben sich den Baum als Nistplatz ausgesucht. Manche Bundesländer und Kommunen haben aber auch eine eigene Baumschutzsatzung erlassen, die das Fällen verbietet bzw. eine Genehmigung dafür verlangt. In Saarbrücken beispielsweise dürfen nur Bäume gefällt werden, die in einem Meter Stammhöhe noch keine 80 Zentimeter (cm) dick sind. In Köln sind zurzeit noch alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm geschützt. Und in Bremen sind Laubbäume erst ab 120 cm Umfang vor der Axt sicher.
Wer trotzdem die Motorsäge ansetzt, muss mit Bußgeldern rechnen. So können in Düsseldorf bis zu 50.000 Euro und in Mecklenburg-Vorpommern sogar bis zu 100.000 Euro Bußgeld anfallen, wenn man ohne Genehmigung einen geschützten Baum fällt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen oder offensichtlich kranken Baum handelt, sollten Baumbesitzer das Fällen immer mit der zuständigen Behörde abstimmen. Das kann je nach Wohnort der Kreis, die Untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung sein.
Nachbarschaftsstreit
Wenn ein Baum unmittelbar auf der Grundstücksgrenze steht, so muss Nachbar muss seine Erlaubnis geben, bevor der Baum gefällt werden darf. Wird man gegen den Willen seines Nachbarn oder der Miteigentümer tätig, riskiert man nicht nur einen Nachbarschaftsstreit, sondern macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Außerdem darf ein Grundstücksnachbar herüberwachsende und die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln und überhängende Äste auch ohne Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Sogar dann, wenn dadurch das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das ist im Paragrafen 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als sogenanntes Selbsthilferecht festgelegt.