Mit unserer Gesetzgebung, Verordnungen und gelebten Beziehungen gestalten wir unsere Gesellschaft. Das dabei Regeln eingehalten werden müssen, trifft immer wieder auf Unverständnis und wird als autoritär beschimpft. Wo können Regeln besser gelernt werden als in der Schule meint luckx – das magazin.
Gesetze, Regeln, Verordnungen
Jedem ist klar, das das Töten von Mitmenschen bestraft wird. Auch wissen wir, dass das nicht beachten einer roten Ampel ein Verkehrsdelikt ist genauso wie zu schnelles Autofahren. Ohne jetzt weiter auf die einzelnen Begriffe einzugehen ist jedem Bundesbürger deutlich, dass ohne diese und viele andere Regelungen unsere Gesellschaft im Chaos versinken würde. So manchen nicht in Deutschland sozialisierten Mitbürger fällt es manchmal schwer, diese Regeln zu verstehen und danach zu handeln. Doch gerade deswegen werden wir weltweit für unsere soziale Gesellschaft bewundert.
Was „draußen“ in der „freien Welt“ gilt, gilt natürlich auch in der Schule. Auch wenn es bei vielen Schülerinnen und Schülern zu Missverständnissen führt, so ist das Einhalten der Regeln auch im Unterricht erforderlich. So ist das Spielen mit dem Handy oder das Plaudern mit dem Sitznachbarn meist viel spannender, als Bruchrechnung, Grammatik oder Römisches Reich. Was können Lehrerinnen und Lehrern tun, um Disziplin einzufordern? Dabei ist klar geregelt, welche disziplinarischen Maßnahmen es für welche Vergehen gibt.
Lehrer sind die Bestimmer
In der Schule gelten wie in allen Bildungseinrichtungen Regeln, und an diese haben sich sowohl Schüler als auch Lehrer zu halten. Es gilt die jeweilige Schulordnung und darüber hinaus sind die Lehrer weisungsbefugt; das heißt, die Schüler haben dem zu folgen, was von ihren Lehrern vorgegeben wird. Umgekehrt können Lehrkräfte diese Weisungen nicht willkürlich beschließen, sondern auch sie haben sich nach den Schulgesetzen des jeweiligen Landes sowie dem Kultusministerium zu richten. Darunter fällt nicht nur der Unterrichtsinhalt, sondern auch die Anwendung von erzieherischen Maßnahmen und Sanktionen.
Das Schulgesetz unterscheidet bei den zu ergreifenden Mitteln verschiedene Größenordnungen von Sanktionen. So können Lehrer, wenn ein Schüler beispielsweise den Unterricht stört, sich Anweisungen oder Verboten widersetzt, keine Hausaufgaben erledigt oder konsequent zu spät kommt, eigenverantwortlich Ermahnungen aussprechen, Klassenbucheinträge vornehmen, Gespräche mit den Eltern suchen oder vorübergehend Gegenstände einziehen, die in direktem Zusammenhang mit der Störung stehen. Hier geht es in den meisten Fällen um Smartphones und Smartwatches, die entgegen eines Verbots in der Stunde genutzt werden. Selbstredend muss das Gerät direkt nach dem Unterricht wieder ausgehändigt werden und darf nicht als Strafe entzogen werden. In diesem Zusammenhang auf den Datenschutz hingewiesen, der auch für Minderjährige gilt: Der Lehrer darf keinen Einblick in das Handy nehmen, um etwa nachzuprüfen, was der Schüler gerade mit dem Gerät getan hat. Auch für das Klassenbuch ist der Datenschutz zu beachten; es gilt als Dokument oder Akte und darf nicht frei zugänglich für andere aufbewahrt werden.
Nachsitzen, Hausaufgaben, Ausschließen vom Unterricht
Ein Sonderfall ist das sogenannte Nachsitzen: Dieses fällt zwar unter erzieherische Maßnahmen, darf aber nicht einfach als Strafe angeordnet werden. Vielmehr soll es darum gehen, dass Unterrichtsstoff nachgeholt werden muss, weil zuvor Versäumnisse durch unentschuldigtes Fehlen oder Ablenkung in der Schulstunde entstanden sind. Auch die Ausgestaltung ist in den Bundesländern klar geregelt. Bei dieser Sanktion müssen zuvor die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert werden.
Die Schulgesetze und die jeweiligen Landesverordnungen regeln die Menge der Hausaufgaben ganz klar je nach Klassenstufe. So ist in der ersten und zweiten Klasse eine Hausaufgabenzeit von maximal 30 Minuten erlaubt. In der dritten und vierten Klasse sind es schon 45 Minuten, in der 5. Klasse dürfen es 60 Minuten Bearbeitungszeit sein. Lehrer dürfen in der Regel keine Hausaufgaben über das Wochenende, die Ferien oder Feiertage aufgeben.
Weitreichender als Sanktionen, die Lehrer im Rahmen des Schulgesetzes umsetzen dürfen, sind die sogenannten Ordnungsmaßnahmen. Diese kommen allerdings auch erst bei entsprechend größeren oder regelmäßigen Verstößen zum Tragen. Darunter fallen häufig das sogenannte Schwänzen, inzwischen aber durchaus auch Waffen- oder Drogenbesitz sowie verbale oder körperliche Gewalt gegen Mitschüler oder Lehrer. Ordnungsmaßnahmen liegen hierbei nicht mehr im Ermessen des einzelnen Lehrers, sondern müssen über die entsprechenden Gremien der Schule entschieden werden. Und auch diese können nicht willkürlich vorgehen, sondern müssen den empfohlenen Maßnahmen der Schulgesetze folgen oder bei tatsächlichen Vergehen oder Straftaten, wie beispielsweise oben genannt, höhere Instanzen einschalten. Typische Ordnungsmaßnahmen sind das Versetzen in eine andere Klasse, die vorübergehende Suspendierung oder im schlimmeren Fall der komplette Schulausschluss.
Soziale Netzwerke und Gewalt
Eine bundeseinheitliche, rechtliche Regelung über die Nutzung von sozialen Medien an Schulen gibt es nicht. Ganz unproblematisch ist sie aber dennoch nicht. Ob und wie über soziale Medien zwischen Lehrern und Schülern kommuniziert werden darf, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Lehrer unterliegen aus dienstrechtlichen Bestimmungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht – unabhängig welchen offiziellen Handlungsspielraum sie in der digitalen Kommunikation haben. Sind soziale Medien im schulischen Kontext erlaubt, gilt es, verantwortungsvoll und sensibel damit umzugehen.
Ohrfeigen oder Schlagstöcke auf Kinderhände kommt niemandem mehr in den Sinn, Gewalt kann aber durchaus auch auf andere Art verübt werden, sei es durch Worte, Gesten oder andere Taten. Dazu zählen unter anderem Anschreien, Beleidigungen oder auch Ignorieren. Hierbei sei auf das Persönlichkeitsrecht von Schülern verwiesen, das nicht anders gehandhabt wird als bei Erwachsenen. Insgesamt wird die psychische Gesundheit von Schülern immer mehr in den Mittelpunkt gerückt.