Die Inhalte der Fahrschulprüfung befinden sich endlich einmal selbst auf dem Prüfstand. Denn so nach und nach wurde aus einer Fahrprüfung eine Doktorarbeit. Sicherlich, die Anforderung im Straßenverkehr haben sich deutlich erhöht, wie luckx – das magazin recherchierte.
Missverständlich
Ohne allgemeinverständliche Regeln kommen wir besonders in einen so hoch besiedelten Raum wie Deutschland nicht zurecht. Zwar schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Doch wenn diese Regeln nicht bekannt sind, weil im stillen Behördenkämmerlein heimlich ausgedacht, fällt es dem auch verständlichstem Bürger schwer, den Regeln zu folgen. Genauso ist es im Straßenverkehr. Viele Verkehrsregeln sind bekannt, werden im Alltag jedoch häufig missverstanden oder falsch angewendet. Dabei entstehen immer wieder Missverständnisse, die von kleineren Verstößen bis zu Bußgeldern reichen können. So ist es beispielsweise mit der Nutzung von Fahrrädern oder E-Scootern. Ein schneller Einkauf, ein kurzer Besuch oder ein Termin beim Arzt: Viele Menschen stellen ihr Fahrrad oder ihren Elektro-Roller dort ab, wo gerade Platz zu sein scheint. Dies ist auf öffentlichen Verkehrsflächen, die zum Gemeingebrauch gehören – zum Beispiel auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder in Fußgängerzonen – durchaus erlaubt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 29.03). Problematisch wird es jedoch, wenn dadurch Fußgänger, Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Auch Einfahrten, Rettungswege oder Zugänge zu Gebäuden dürfen nicht blockiert werden, selbst dann nicht, wenn Rad oder Roller nur kurz abgestellt werden.
Rote Ampel
Zwar ist in jeder Farbe etwas grün, meint der eine oder andere vielleicht. Doch bei roten Ampel hört der Spaß auf. Doch es kann schon den einen oder anderen Trick, die rote Ampel im wahrsten Sinne des Wortes auszutricksen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jedes Umfahren einer roten Ampel automatisch verboten. Wer vor der Ampel auf ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz abbiegt und erst hinter der Ampel wieder auf die Straße fährt, begeht nicht zwangsläufig einen Rotlichtverstoß (Oberlandesgericht Hamm, Az.: III 1 RBs 98/13). Anders sieht es aus, wenn Gehwege, Radwege, Seitenstreifen oder andere Verkehrsflächen genutzt werden, um die rote Ampel zu umgehen. Dann kann ein Bußgeld drohen. Entscheidend ist, dass die Umfahrung auf einem eigenständigen Weg erfolgt und nicht über Bereiche führt, die weiterhin zum durch die Ampel geregelten Verkehrsraum gehören.
Nutzung von Radwegen
Viele Autofahrer ärgern sich über Radfahrer auf der Fahrbahn. Vor allem Rennradfahrer bevorzugen häufig die Fahrbahn gegenüber vorhandenen Radwegen. Um Radler zu überholen, muss innerorts ein Mindestüberholabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden, außerorts sind es sogar zwei Meter Seitenabstand. Dabei stellt sich die Frage, ob vorhandene Radwege zwingend genutzt werden müssen. So besteht eine Benutzungspflicht nur für entsprechend ausgeschilderte Radwege. Dafür gibt es allerdings gleich drei Schilder: Ein blaues Schild mit dem Fahrradsymbol, ein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links und dem Fußgängerpiktogramm rechts oder ein blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben und dem Fahrradpiktogramm unten. Sind die Piktogramme nebeneinander angeordnet, sind Rad- und Gehweg getrennt und müssen auch getrennt genutzt werden. Stehen die Piktogramme übereinander, gibt es nur einen Weg, den Fußgänger und Radler über die gesamte Breite und mit entsprechender Rücksichtnahme nutzen dürfen.
Rechts vor links Regel
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, beispielsweise von Super- oder Baumärkten, verlassen sich viele Autofahrer auf die bekannten Vorfahrtsregeln des Straßenverkehrs. Doch hier gilt nicht unbedingt automatisch rechts vor links. Entscheidend ist die Gestaltung der Fahrwege auf dem Parkplatz. Nur wenn Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben, etwa wenn es sich um breitere Ein- und Ausfahrten handelt, gilt die Vorfahrtsregel (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 344/21).
Bleiben wir einmal auf dem Parkplatz. Hier kommt es schnell zu Missverständnissen, ob das Privatgelände oder Öffentlicher Raum ist. So erscheint ein leerer Parkplatz ideal, um erste Fahrversuche zu üben. Doch viele Parkplätze sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich und gelten rechtlich als öffentlicher Verkehrsraum. Wer dort ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht unter Umständen eine Straftat. Fahrübungen sollten daher nur auf ausdrücklich dafür vorgesehenen oder vollständig abgeschlossenen Privatflächen stattfinden.
Nur für Anlieger
Das Zusatzschild „Anlieger frei“ wird häufig missverstanden. Die Durchfahrt ist nur Personen erlaubt, die ein Anliegen an der betreffenden Straße haben. Welche Personen zu dieser Gruppe gehören, haben die Richter des Bundesgerichtshofs bereits in den 60er Jahren definiert: Dazu zählen Anwohner, aber auch Besucher, Kunden oder Lieferanten, die mit den Bewohnern in Bezug treten wollen (Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 191/65). Wer die Strecke lediglich als Abkürzung nutzen möchte, darf die Straße dagegen nicht befahren.
Wohin mit den Fußgängern?
Fehlt ein Gehweg, laufen viele Menschen automatisch auf der rechten Straßenseite. Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt jedoch etwas anderes vor: Fußgänger müssen außerorts auf der linken Fahrbahnseite gehen, sofern ihnen das zumutbar ist. So können sie entgegenkommende Fahrzeuge besser erkennen und früher auf Gefahren reagieren.