Oktober und Ostern

Oktober und Ostern: Was diese beiden Begriffe miteinander verbindet, ist der Anfangsbuchstabe. Mehr nicht, oder? Wenn es nach den Reifenherstellern geht, sind beide Begriffe das Stichwort zum Reifenwechsel, weiß luckx – das magazin.

Reifenwechsel für sicheres Fahren

Um es vorweg zu nehmen: Eine Winterreifenpflicht besteht nicht. Doch der Gesetzgeber hat sich eine gewisse Freiheit genommen und die Entscheidung dem Fahrzeugführer überlassen. So hat er 2010 in Deutschland eine situative Winterreifenpflichteingeführt. Das heißt: Bei Glatteis, Schnee oder Reifglätte dürfen nur geeignete Reifen verwendet werden. Doch auch hier lässt er die Verkehrsteilnehmer im Regen stehen; ne, im Schneematsch unterwegs sein. Anstatt also für Klarheit zu sorgen, hat diese situative Winterreifenpflicht eher für Verwirrung gesorgt. Geregelt ist das aber in § 2 Abs. 3a StVO. Demnach dürfen Fahrzeuge bei Glatteis, Schneematsch oder Reifglätte nur mit geeigneter Bereifung unterwegs sein. Daher spricht man von einer situativen Pflicht: Es gibt keinen festen Zeitraum, in dem Winterreifen vorgeschrieben sind. Autofahrer müssen ihre Bereifung also immer dann anpassen, wenn die Straßenverhältnisse es erfordern. Die bekannte „O-bis-O-Regel“ (Oktober bis Ostern) ist lediglich eine Faustregel. Sie ist nicht rechtsverbindlich, aber eine Orientierungshilfe, da in dieser Zeit mit winterlichen Bedingungen zu rechnen ist. Als geeignet augestattet gelten nur Fahrzeuge, bei denen alle vier Räder mit Winter- oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol ausgestattet sind. Ausnahmen bestehen lediglich für bestimmte Sonderfahrzeuge (z. B. Einsatzfahrzeuge), nicht für den normalen Pkw-Verkehr.

Regelung gilt deutschlandweit

Die Regelung gilt zudem für alle Fahrzeuge, die in Deutschland unterwegs sind – auch für solche mit ausländischer Zulassung. Wer etwa mit Sommerreifen aus dem Ausland in Deutschland fährt und bei winterlichen Straßenverhältnissen kontrolliert wird, muss ebenfalls mit einem Bußgeld rechnen. In schneereichen Regionen oder bei Bergfahrten können Schneeketten vorgeschrieben sein. Dabei ist es empfehlenswert, die Ketten passend zur Reifengröße auszuwählen und das Anlegen vorab zu üben – so gelingt die Montage im Ernstfall schnell und sicher. Auch bei den Winterreifen wollte der Gesetzgeber Klarheit schaffen. So dürfen seit dem 1. Oktober 2024 nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (3PMSF) als Winterreifen verwendet werden. Für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden, endete zu diesem Zeitpunkt die Übergangsfrist. Das sorgt für Autofahrer aktuell immer noch für Verwirrung. Auch Ganzjahresreifen sind erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Sie ersparen den saisonalen Wechsel, bieten aber weniger Grip und längere Bremswege bei Schnee und Eis. In milden Regionen sind sie eine praktische Lösung, in schneereichen Gebieten bleiben klassische Winterreifen die sicherere Wahl.

Profil(tiefe) ist gefragt

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Unterschreiten Reifen diesen Wert, drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg – und ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Empfehlenswert sind aber für Winterreifen mindestens 4 Millimetern. Wenn es weniger werden, sollten aus Sicherheitsgründen neue Winterreifen aufgezogen werden. Denn die Profiltiefe beeinflusst die Bremsleistung erheblich: Bei 50 km/h verlängert sich der Bremsweg auf Schnee mit 1,6 Millimetern Profil auf rund 38 Meter, während neue Reifen mit 8 Millimetern Profil nur etwa 26 Meter benötigen. Diese 12 Meter sind übrigens eine ganze Reisebuslänge.

Neben dem Profil und dem Alter der Pneus beeinflussen weitere Faktoren die Sicherheit von Winterreifen. Ein entscheidender Punkt ist der Luftdruck, der sich bei Kälte automatisch verringert. Zu niedriger Druck mindert die Haftung, verlängert den Bremsweg und erhöht den Kraftstoffverbrauch – daher sollte er regelmäßig überprüft werden. Die Herstellerangaben finden sich im Tankdeckel, in der Bedienungsanleitung oder auf einem Aufkleber im Türrahmen. Um gleichmäßigen Verschleiß zu fördern, sollten die Reifen etwa alle 10.000 Kilometer zwischen Vorder- und Hinterachse getauscht werden. So bleibt die volle Leistungsfähigkeit länger erhalten. E-Autos stellen durch ihr höheres Gewicht besondere Anforderungen. Zwar sind keine speziellen Winterreifen vorgeschrieben, der ACV rät aber zu Reifen mit höherem Tragfähigkeitsindex. Modelle mit niedrigem Rollwiderstand können zudem die Reichweite verbessern.

Ersatz

Auch das Alter spielt eine Rolle: Nach spätestens sechs bis acht Jahren sollten Winterreifen ausgetauscht werden, da die Gummimischung aushärtet und ihre Elastizität verliert – selbst bei ausreichendem Profil. Orientierung bietet die DOT-Nummer an der Reifenflanke: Die letzten vier Ziffern zeigen Produktionswoche und Jahr, etwa „2218“ für die 22. Woche 2018. Beim Neukauf lohnt sich ein Blick in aktuelle Winterreifentests. Sie helfen, sichere und preislich attraktive Modelle zu finden.

Nicht nur Verschleiß und Alter sind wichtig. Auch für die Nutzungspflicht gibt es einiges zu beachten. Wer bei winterlichen Bedingungen mit Sommerreifen fährt, muss mit Bußgeldern und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Dank der Kennzeichnung lassen sich Allwetter- und Winterreifen leicht überprüfen. Wichtig zu wissen: Allein die Montage der Winterreifen nützt nicht allzu viel, wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe nicht eingehalten wird. Auch diese wird von der Polizei kontrolliert. Bei falscher Bereifung im Winter drohen Bußgelder zwischen 60 und 120 Euro sowie jeweils ein Punkt in Flensburg, abhängig von der Schwere des Verstoßes. Bei zu geringer Profiltiefe werden 75 € und ein Punkt fällig. Ein Fahrverbot ist in keinem Fall vorgesehen.

Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht kann nicht nur Geldbußen, sondern auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz nach sich ziehen. Bei der Kaskoversicherung können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn ein Unfall mit Sommerreifen verursacht wurde. Bei der Haftpflichtversicherung kann sogar ohne eigenes Verschulden eine Mithaftung drohen, da Sommerreifen eine erhöhte Betriebsgefahr darstellen. In der Praxis liegt diese oft bei etwa 20 Prozent. Darüber hinaus wird eine Verschuldensvermutung festgestellt. Wer im Winter mit Sommerreifen fährt, gilt grundsätzlich als mitschuldig. Nur wenn der Unfall auch mit Winterreifen unvermeidbar gewesen wäre, entfällt diese Annahme. Versicherungen prüfen in solchen Fällen häufig auch auf grobe Fahrlässigkeit. Wird diese angenommen, kann der Leistungsumfang deutlich gekürzt oder komplett gestrichen werden.