Mundraub

Regeln einzuhalten ist nicht jedem in die Wiege gelegt. So manche Elternteil kümmert sich mehr um seine soziale Mediennutzung als sich mit den eigenen Kindern zu beschäftigen. Das dann dabei etwas aus dem Ruder laufen muss, meint luckx – das magazin.

Das machen doch alle

Anscheinend ist es heute zur Gewohnheit geworden, Mitmenschen einfach niederzustechen, so wie in den letzten Tagen geschehen. Jeder wird bestätigen, dass das so nicht geht. Doch, liebe Leserin und lieber Leser, meist fängt es im Kleinen an. Bei rot über den Fußgängerüberweg zu gehen ist genauso ein Regelverstoß wie Äpfel aus Nachbargarten zu stehlen. Häufig folgt dann das Argument, dass das alle machen. Nun wollen wir hier nicht die Wertigkeit der strafbaren Handlungen diskutieren. Für uns von luckx – das magazin geht es darum, sensibler mit den täglichen Gewohnheiten umzugehen. Denn tatsächlich es es doch so, dass Regeln im öffentlichen Raum nicht beachtet werden. Meist nicht aus böser Absicht, sondern weil Missverständnisse bestehen und Gewohnheit gelebt werden. Doch zwischen Routine und Rechtslage gibt es mitunter erhebliche Unterschiede.

Privatgrundstück

Der Weg durch den Innenhof spart Zeit, das Privatgrundstück scheint ungenutzt und ein Zaun ist nicht zu sehen. Dennoch bedeutet das nicht automatisch, dass das Betreten erlaubt ist. Eigentümer dürfen grundsätzlich selbst bestimmen, wer ihr Grundstück betreten darf. Besonders auf Baustellen oder Betriebsgeländen können zudem Sicherheitsgründe gegen ein Betreten sprechen. Wer fremde Flächen ohne Erlaubnis nutzt, sollte daher davon ausgehen, dass fehlende Absperrungen keine Einladung darstellen.

Blumen pflücken

Nun ist Blumenpflücken auf Privatgrundstücken eine strafbare Handlung. Doch was gilt im öffentlichen Raum? Hier gilt die sogenannte Handstraußregelung. Die ist sogar im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt, beispielsweise wildwachsende Blumen, aber auch Kräuter sowie Beeren in geringen Mengen zu pflücken und zu sammeln. Das betreffende Gewächs darf nicht unter Naturschutz stehen und nur für den Eigenbedarf gesammelt werden. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke erntet, riskiert ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Apfelbaum

Klar sollte sein, dass Äpfel aus Nachbars Garten tabu sind. Doch wie ist es mit dem Pflücken und Sammeln von Obst am Wegesrand. Auch das kann als Diebstahl gelten. Nur wenn gesichert ist, dass die Bäume keinen Eigentümer haben, darf man sich bedienen. Doch das ist üblicherweise nicht der Fall. Selbst bei frei zugänglichen Obstbäumen ist Vorsicht geboten, da ein Spaziergänger in der Regel nicht erkennen kann, ob die Wiese verpachtet ist oder nicht. In Niedersachsen sind vielfach Obstbäume an Straßen gepflanzt. Wenn sich die Straße um eine Kreisstraße handelt, darf das Obst gepflückt werden. Doch bevor das Obst im Korb landet, sollte vorab noch einmal in den Gesetzestext oder die Verordnung geschaut werden. Findet man hingegen im Wald Blaubeeren oder am Wanderpfad einen Brombeerstrauch, ist das Pflücken in Maßen und für den Eigenbedarf erlaubt.

Wer ganz legal genießen möchte, sollte einen Blick auf Internetseiten wie Mundraub.org werfen. Hier sind auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet, deren Früchte vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt wurden; eine Art legaler Mundraub also. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden. Die einzige Gegenleistung: Ein verantwortungsbewusster und respektvoller Umgang mit der Natur und ihrem Angebot.

Selbstpflücker auf der Plantage

Auf Erdbeerfeldern oder Obstplantagen landet die eine oder andere Frucht schnell direkt im Mund. Und obwohl auf Selbstpflückerfeldern die Früchte zunächst dem Betreiber gehören, werden kleine Kostproben häufig geduldet. Doch ein generelles Recht zum kostenlosen Verzehr gibt es nicht. Wer größere Mengen isst, ohne sie zu bezahlen, riskiert rechtlichen Ärger. Um dem zunehmenden direkten Verzehr etwas Einhalt zu gebieten, haben einige Hofbetreiber eine Mindestabnahme eingeführt. Danach müssen erwachsene Besucher einen Gegenwert von mindestens einem Kilogramm Früchte bezahlen, auch wenn sie weniger gesammelt haben.

Ähnlich verhält es sich mir dem Aufsammeln von liegengelassenem Obst und Gemüse nach der Ernte. Das sogenannte „Stoppeln“ ist ebenfalls verboten. Oft werden diese Erntereste nämlich absichtlich liegengelassen und als organischer Dünger und zum Aufbau von Humus in den Boden eingearbeitet.

Unverpackte Lebensmittel im Supermarkt

Solange es sich um abwaschbare Lebensmittel wie Obst oder Gemüse handelt, ist das Anfassen erlaubt. Natürlich mit der nötigen Vorsicht, um keine Schäden zu verursachen. Bei Backwaren gilt hingegen eine strikte Hygienevorschrift – hier ist Anfassen tabu. Auch der schnelle Snack im Supermarkt kann problematisch sein. Die Ware gehört bis zum Bezahlvorgang weiterhin dem Geschäft. Wer sich beispielsweise ein Getränk aus dem Regal nimmt und es vor lauter Durst schon im Laden austrinkt, begeht theoretisch Diebstahl. In der Praxis sind viele Supermärkte jedoch kulant – solange die leere Verpackung an der Kasse vorgelegt und bezahlt wird. Aber auch dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Jeder ist in der Lage, den Bezahlvorgang abzuwarten. Denn fünf oder zehn Minuten weiterhin zu warten, überfordert niemanden und wird ihn weder zum verhungern noch zum verdursten führen.

Öffentliche Steckdosen

In vielen Geschäften, Arztpraxen, Warteräumen sind heute schon Hinweise angebracht, dass das Laden von Mobiltelefonen extra ausgewiesen wird. Doch wenn der Akku leer ist und der Hinweis fehlt, was dann? Tatsächlich bedeutet die bloße Zugänglichkeit einer Steckdose nicht automatisch, dass sie von jedermann genutzt werden darf. Betreiber von Bahnhöfen, Veranstaltungsflächen oder Cafés können die Nutzung einschränken oder untersagen. Wer Strom ohne Erlaubnis entnimmt, riskiert nicht nur Ärger mit dem Eigentümer. Allein der Versuch kann theoretisch mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden (Strafgesetzbuch, Paragraf 248c).

Tischreservierung

Der Tisch ist reserviert, die Gäste stehen pünktlich vor der Tür, doch das Restaurant hat die Reservierung nicht eingetragen. Das ist zwar ärgerlich, einen Anspruch auf eine Entschädigung haben die verprellten Gäste aber nicht automatisch. Zwar kommt durch eine Reservierung grundsätzlich ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Ein finanzieller Schaden muss aber konkret nachgewiesen werden. Wer lediglich länger auf einen freien Tisch warten oder ein anderes Restaurant aufsuchen muss, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sind es hingegen die Gäste, die eine Tischreservierung vergessen, kann theoretisch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen oder eine sogenannte No-Show-Gebühr erhoben werden. Denn je nach Anzahl der Gäste hat eine Tischreservierung erhebliche Auswirkungen auf Personalplanung, Einkäufe sowie Vorbereitungen. So eine solche Regelung ist mindestens rechtssicher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu formulieren und einsehbar sein. Ansonsten ist die Forderung nicht wirksam und der Betroffene kann die Zahlung verweigern. Darüber hinaus muss der Gast, der die Gebühr zahlen soll, die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass dem Gastronomen tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Beispielsweise, weil er den Tisch wieder vergeben konnte. Eine schwierige Beweisführung. Daher bleibt es hier wohl eher bei theoretischen Ansprüchen. Bei großen Gesellschaften werden üblicherweise Verträge zu Raumnutzung und Bewirtung geschlossen. Dann regeln entsprechende Klauseln, welche Fristen und Ansprüche gelten, falls einer der beiden Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt oder der Termin nicht gehalten werden kann.

Tauben füttern

Ebenfalls weit verbreitet ist die Annahme, dass Tauben, Enten oder andere Wildtiere überall gefüttert werden dürfen. Ein bundesweites Gesetz, das das Füttern von Tauben verbietet, gibt es zwar nicht. Tatsächlich haben aber viele Kommunen entsprechende Verbote für den öffentlichen Raum erlassen, um Gesundheits- und Umweltprobleme zu vermeiden. Auch eine moralische Verpflichtung, die Tiere zu versorgen, lassen Gerichte nicht gelten (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 1 K 1474/21). Wer gegen ein solches Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch zivilrechtlich kann das Taubenfüttern problematisch werden: Nachbarn haben unter Umständen einen Unterlassungsanspruch, der mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bestraft werden kann (Landgericht Frankenthal, Az.: 2 S 199/20). Das Füttern von Singvögeln kann hingegen durchaus erlaubt sein, weil es als sozialadäquat und gesundheitlich unbedenklich gilt (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 540/09). Leidet aber eine Mietsache, ist Schluss mit Füttern – egal, um welchen Vogel es sich handelt. In einem konkreten Fall wurde die Markise unterhalb eines Balkons stark durch Futterreste und Vogelkot verschmutzt. Eine Etage höher hatte ein Mieter ein Vogelhäuschen auf der Balkonbrüstung angebracht. Der Vermieter durfte Häuschen und aktive Fütterung untersagen (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 3812/21).

Grillen im Park

Zwar neigt sich die Grillsaison so langsam den Ende. Doch Unentwegte lassen sich von den niedrigeren Temperaturen nicht abhalten. Auch an nicht so warmen Tagen werden Parks vielerorts zu Treffpunkten für Picknicks, Grillabende und spontane Feiern. Doch was erlaubt ist, regeln Städte und Gemeinden häufig unterschiedlich. Während Grillen in manchen Anlagen ausdrücklich gestattet ist, ist es andernorts nur auf ausgewiesenen Flächen oder gar nicht erlaubt. Ähnliches gilt für den Alkoholkonsum. In bestimmten Bereichen oder bei Großveranstaltungen können kommunale Verbote gelten. Unstrittig ist hingegen die Müllentsorgung: Abfälle einfach liegenzulassen oder neben überfüllten Abfallbehältern abzustellen, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. So gilt: was mitgebracht wurde kann auch wieder mitgenommen werden. Auch so eine Regel, die nicht bei vielen umgesetzt wird.