Die Diskussionen um die Nutzung von Öffentlichen Freibäder und dem Verhalten von dortigen Badegästen führen bei Eltern zu Überlegungen, selbst einen Pool im Garten anzulegen. Doch auch zu Hause müssen Beschränkungen beachtet werden, hat luckx – das magazin recherchiert.
Eigenes Schwimmbad ist Goldwert?
Für viele Mitbürger ist das Verhalten von Badegästen in Öffentlichen Schwimmbädern nicht nachvollziehbar. Gewalt, Belästigungen und Beschimpfungen müssen weder andere Gäste noch Badangestellte ertragen oder hinnehmen. Doch nicht jeder ist in der Lage, einen eigenen Pool im Garten aufzustellen. Denn zuerst muss ein geeigneter Garten vorhanden sein und dann die notwendigen finanziellen Ressourcen. Ob Kinder-Planschbecken, Pop-Up-Pool oder gemauerte Nobel-Variante: Eine eigene Badestelle ist voll im Trend – und mehr als 38 Prozent der Gartenbesitzer in Deutschland würden sich einen eigenen Pool im Garten bauen, wenn Geld keine Rolle spielte. Denn er steht für Erholung, Abkühlung und ein Stück Urlaub zu Hause. Doch bevor das erste Bad genossen werden kann, gibt es für Eigentümer Einiges zu beachten. Von rechtlichen Fragen über mögliche Lärmbelästigung und nacktes Badevergnügen bis hin zu Pflege und Sicherheit.
So darf nicht jeder Pool einfach so im Garten gebaut werden. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von Größe, Tiefe und Bundesland ab. Kleinere Becken mit mehr als 50 Kubikmetern Wasserinhalt sind oft genehmigungsfrei. Das entspricht beispielsweise einem acht Meter langen, vier Meter breiten und 1,50 Meter tiefen Becken. Einige Bundesländer verlangen auch für Schwimmbecken bis zu 100 Kubikmeter keine Baugenehmigung. Größere Pools gelten dagegen meist als bauliche Anlage und müssen bei der zuständigen Behörde angezeigt und genehmigt werden. Auch Abstandsregeln zum Nachbargrundstück spielen eine Rolle. Werden diese nicht eingehalten, kann es im schlimmsten Fall zu Rückbauverpflichtungen kommen. Deshalb sollten sich Schwimmbadfans frühzeitig bei der örtlichen Bauaufsicht informieren, um unnötige Kosten und Konflikte zu vermeiden.
Poolbau im Gemeinschaftsgarten
Stimmt bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Partei nicht zu, kann es mit dem Poolbau vorbei sein, bevor er richtig begonnen hat. In einem konkreten Fall handelte es sich bei der Fläche, auf der das Becken entstehen sollte, um den gemeinschaftlichen Garten zweier Doppelhaushälften. Jedem Wohnungseigentümer stand ein Sondernutzungsrecht an dem Gartenteil zu, das an die eigene Haushälfte anschließt. Der geplante Pool hätte jedoch auch Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums betroffen und stellte damit eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar. Das Veto des Nachbarn stoppte das Vorhaben vorzeitig (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 140/22).
Planschen von Groß und Klein, Spielen oder Poolpartys können schnell zur Belastung für Nachbarn werden. Grundsätzlich gelten die üblichen Ruhezeiten von 22 bis 7 Uhr. Zudem gibt es weitere gesonderte Zeiten an Sonn- und Feiertagen. In dieser Zeit sollten laute Aktivitäten unterbleiben. Zudem können technische Anlagen wie Pumpen oder Filter Lärm verursachen. Hier sollten unbedingt möglichst leise Modelle verbaut werden und diese so zu platzieren, dass sie Nachbarn nicht stören.
Nackt baden und Unfallrisiko
In den eigenen vier Wänden darf man die Hüllen fallen lassen. Und zwar wann und so oft man mag. Das gilt auch für das Sonnenbaden auf dem Balkon oder das Planschen im Garten-Pool. Doch wie immer gibt es Einschränkungen. So darf sich davon kein Nachbar berechtigt gestört fühlen. Wer sich so freizügig zeigt, darf sich anders herum nicht beschweren, wenn er Blicke auf sich zieht. Aber auch hier ist es ein Unterschied, ob die angezogenen Nachbarn mal einen Seitenblick wagen oder gezielt durch ihr Fenster schauen, um etwas mehr nackte Haut zu erspähen. Letzterem kann mit einer Unterlassungsklage begegnet werden (Oberlandesgericht München, Az.: 32 Wx 65/05).
Ein Pool birgt nicht nur für Kinder Risiken. Kommt es zu einem Unfall auf dem eigenen Grundstück, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Deshalb sollte unbedingt auf die sogenannte Verkehrssicherungspflicht geachtet werden. Danach muss der Pool so gesichert sein, dass Dritte möglichst nicht zu Schaden kommen. Auch für Einbrecher gilt das. Die Sicherung kann beispielsweise durch Zäune, Abdeckungen oder abschließbare Zugänge erfolgen. Besonders wichtig ist dies, wenn Kinder unbeaufsichtigt Zugang zum Garten haben könnten. Eine private Haftpflichtversicherung kann im Ernstfall schützen, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Vorsorge.
Kopfsprünge in flaches Wasser, wilde Rutschpartien oder Rangeleien im Pool bergen ein erhebliches Verletzungsrisiko. Selbst vermeintlich harmloses Ballspielen kann böse enden. Bricht durch einen unglücklichen Treffer sogar ein Schneidezahn ab, gibt es weder Schmerzensgeld oder Ersatz der Zahnarztkosten. Denn laut den Richtern des Landgerichts Nürnberg-Fürth gehört solch ein Unfall im Pool zum Teil des allgemeinen Lebensrisikos (Az.: 15 S 7420/24).
Wasserverschmutzung
Nachbarlicher Streit kann aber auch durch einen ganz anderen Störfaktor hervorgerufen werden: zu viel Laub vom anderen Grundstück. Waren die Bäume vorher da, muss der Poolbesitzer den erhöhten Reinigungsaufwand hinnehmen, ohne Ausgleichsleistungen in Form einer sogenannten Laubrente zu erhalten. Im konkreten Fall handelte es sich um zwei Eichen, die vor knapp 100 Jahren eigentlich viel zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt worden waren. Das Laub landet zum großen Teil auf dem Nachbargrundstück. Genau dort errichtete der Nachbar seinen Pool. Eine Laubrente erhielt er daher nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 19 U 67/23).