Nicht schön?

So mancher Vorgarten wird durch Beleuchtung, Blumen oder auch Gartenzwerge verschönert. Dabei kommen die Geschmäcker der Besitzer zu Geltung. Seit einigen Jahren gelten Steingärten als das Nonplusultra. Doch diese werden nicht gern gesehen, wie luckx – das magazin recherchierte.

Geschmack wird Grenzen gesetzt

Über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten. Und so mancher Gartenzwerg oder Gartenzaun hat für gerichtliche Auseinandersetzungen gesorgt. Nun hat die Bürokratie auch die Steingärten erreicht und manche Kommune sie rigoros. Dabei galten Schottergärten lange als moderne und vermeintlich wartungsarme Alternative zu bepflanzten Flächen. Doch was viele Eigentümer nicht wissen: In zahlreichen Fällen können solche Steinflächen rechtlich problematisch sein. Dabei sind diese Flächen genauso einfach gestaltet wie Rasen. Denn Schottergärten bestehen überwiegend aus großflächig ausgebrachten Steinen oder Kiesflächen, die häufig mit Folie oder Vlies unterlegt werden und nur spärlich bepflanzt sind. Lange galten sie als pflegeleicht und modern. Inzwischen rücken sie jedoch aus verschiedenen Gründen in den Fokus: Sie speichern Wärme, bieten Insekten und anderen Tieren kaum Lebensraum und können die Versickerung von Regenwasser erschweren. Deshalb haben viele Bundesländer und Kommunen ihre Vorschriften in den vergangenen Jahren präzisiert oder bestehende Regeln konsequenter angewendet. Hintergrund sind meist bauordnungsrechtliche Vorgaben. Dort ist häufig geregelt, dass nicht überbaute Grundstücksflächen wasserdurchlässig gestaltet sowie begrünt oder bepflanzt werden müssen. Und großflächige Steinflächen erfüllen diese Voraussetzungen oftmals nicht.

Steinflächen

Nicht jede Fläche mit Steinen ist automatisch unzulässig. Rechtlich kommt es vor allem darauf an, wie die Fläche gestaltet ist und welchen Zweck sie erfüllt. Ein naturnaher Steingarten beispielsweise unterscheidet sich deutlich von einem Schottergarten. Während beim Schottergarten häufig große Steinflächen dominieren und Pflanzen nur eine untergeordnete Rolle spielen, werden in einem Steingarten gezielt Stauden, Gräser und andere Pflanzen integriert. Die Steine dienen dort vor allem der Gestaltung und Strukturierung. Auch kleinere Kiesflächen, zum Beispiel als Weg, Zuwegung oder dekoratives Gestaltungselement, sind in der Regel unproblematisch. Entscheidend ist meist, ob eine Fläche überwiegend begrünt ist oder ob sie praktisch nur aus Schotter und Kies besteht.

Bauordnungsrecht

Wer gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben verstößt, riskiert mehr als eine Aufforderung zur Nachbesserung. So können Bauaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen und Eigentümer dazu verpflichten, unzulässige Flächen zurückzubauen und zu begrünen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 8 S 388/25). Besonders weit geht Bremen: Dort dürfen bestehende Schottergärten nicht dauerhaft erhalten bleiben. Eigentümer haben eine Übergangsfrist zur Umgestaltung ihrer Flächen erhalten. Bevor größere Veränderungen geplant werden, ist unbedingt einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung und gegebenenfalls in die örtlichen Gestaltungssatzungen zu werfen.