Der Herbst hat begonnen und bis zum Jahresende sind es „nur wenige Tage“. Wir von luckx – das magazin wollen nun „keine Torschlusspanik“ verbreiten. Wer aber in diesem Jahr noch etwas in seiner Erbangelegenheit regeln möchte, sollte aktiv werden.
Terminplanung
Nur noch drei Monate bis Weihnachten! Viele Mitmenschen sind schon fleißig beim organisieren der Weihnachtsgeschenke. Sicherlich hat der eine oder die andere auch das Jahresende im Blick, weil es möglicherweise wieder gesetzliche Regelungen geben könnte. Da kann es hilfreich sein, sich bei Unternehmens- und Immobilienangelegenheit in steuerlichen und rechtlichen Fragen beraten zu lassen. Und da es nicht nur bei ein oder zwei Personen so ist, ist der Run auf Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare zum Jahreswechsel wieder groß. Wer spätestens in den nächsten Tagen noch Termine vereinbart, kann den Jahreswechsel entspannt genießen. Aber auch derjenige, der seinen Nachlass selbst regeln möchte, sollte sich frühzeitig mit einem Testament beschäftigen. Denn ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die entspricht nicht immer den eigenen Wünschen. Doch was macht ein Testament überhaupt wirksam? Muss man zum Notar? Und stimmt es, dass sogar ein Kneipenblock als Testament ausreichen kann? Worauf Verbraucher achten sollten und welche aktuellen Gerichtsurteile zeigen, wie wichtig eine eindeutige Formulierung ist.
Testament
Viele Bundesbürger verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Erbfolge ihre Angelegenheiten schon regeln wird. Doch das ist oft ein Irrtum. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich den Verwandtschaftsgrad und den Familienstand. Wer etwa unverheiratet mit seinem Partner zusammenlebt, eine Patchwork-Familie hat oder einzelne Angehörige oder Freunde besonders bedenken möchte, sollte seinen letzten Willen in einem Testament festhalten. So lässt sich der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen regeln und späteren Streitigkeiten kann vorgebeugt werden. Ein Testament kann grundsätzlich jeder handschriftlich verfassen. Wichtig ist allerdings, dass der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Ort und Datum sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Sie helfen später, die zeitliche Einordnung zu erleichtern, falls mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Gültigkeit entstehen. Wer besonders komplexe Vermögensverhältnisse hat oder rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen möchte, sollte sich zusätzlich notariell beraten zu lassen.
Fehler vermeiden
Oft sind Formulierungen ungenau oder widersprüchlich. Dann ist später unklar, wer tatsächlich Erbe werden soll oder welche Gegenstände einzelnen Personen zufallen sollen. Ebenso problematisch ist es, wenn frühere Testamente zwar ersetzt werden sollen, dies aber nicht eindeutig erklärt wird. Auch fehlende Unterschriften oder maschinengeschriebene Texte machen ein privatschriftliches Testament unwirksam. Wer seinen letzten Willen klar und verständlich formuliert, erspart den Hinterbliebenen häufig langwierige Auseinandersetzungen. Wer vererben möchte, muss zwar bestimmte Formen einhalten. Aber entscheidend ist nicht das Papier, sondern dass das Testament den gesetzlichen Formvorschriften entspricht. Dabei hat das Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden, dass das Testament eines Gastwirt auf einem einfachen Kneipenblock lediglich den Spitznamen seiner Partnerin notiert mit dem Hinweis, sie bekomme alles, bestand hat. Der Zettel war datiert und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Im konkreten Einzelfall sahen die Richter die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments als erfüllt an. Entscheidend war, dass der Testierwille eindeutig erkennbar war und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden (Az.: 3 W 96/23).
Änderungen
Das Leben geht manchmal kuriose Wege und Gedanken sowie Vorstellungen ändern sich. Deshalb kann der Erblasser jederzeit sein Testament ändern, solange er testierfähig ist. Dabei sind nicht nur Änderungen möglich, sondern das Testament kann jederzeit vollständig widerrufen werden. Das geschieht entweder durch ein neues Testament oder indem das alte bewusst vernichtet wird. Wie eindeutig ein solcher Widerruf sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dort hatte ein Mann sein Testament mittig zerrissen und die beiden Hälften anschließend in seinem Schließfach aufbewahrt. Die Richter werteten das Dokument als widerrufen. Das bewusste Zerreißen brachte klar zum Ausdruck, dass der letzte Wille nicht mehr gelten sollte. Dass das Testament anschließend noch aufbewahrt wurde, spielte keine Rolle (Az.: 21 W 26/25).
Gültigkeit bei schwerwiegenden Erkrankungen
Pauschal lässt sich nicht beantworten, ob Erblasser bei schwerwiegenden Erkrankungen ein Testament erstellen oder ein vorhandenes ändern dürfen. So bedeutet beispielsweise eine Demenzerkrankung nicht, dass jemand kein Testament mehr verfassen darf. Entscheidend ist die bereits erwähnte Testierfähigkeit. Wer trotz einer beginnenden oder leichteren Demenz noch versteht, welche Folgen seine Entscheidung hat und seinen Willen frei bilden kann, darf weiterhin ein Testament errichten. Das hat auch das Landgericht Frankenthal bestätigt. Erst wenn die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass diese Einsicht fehlt, ist ein Testament unwirksam (Az.: 8 O 97/24).
Unter Verschluss?
Ein Testament nützt wenig, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Deshalb sollte es an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, von dem die Erben wissen. Besonders sicher ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Dort wird das Testament auch im Zentralen Testamentsregister registriert und nach dem Todesfall automatisch eröffnet. So ist gewährleistet, dass der letzte Wille tatsächlich berücksichtigt wird.
Wer nun denkt, er wäre mit 92 Jahren noch viel zu jung für ein Testament, weil er noch zwanzig Jahre leben wird, hat sicherlich eine optimistische Lebenseinstellung. Diese soll nicht genommen werden. Doch es kann auch in „früheren Jahren“, zum Beispiel mit dem 50. Lebensjahr, ein Testament sinnvoll sein. Nicht, weil „jeden Tag etwas passieren könnte“, sondern weil dann eine Grundlage und eine Sensibilisierung für das Thema Erben geschaffen wurde. Es gibt dann immer die Möglichkeit, sind mit seiner Lebenssituation und seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen. Wer sich frühzeitig Gedanken macht, kann seine Wünsche in Ruhe formulieren und regelmäßig überprüfen, ob sie noch zur aktuellen Lebenssituation passen. Heirat, Scheidung, die Geburt von Kindern oder größere Vermögensveränderungen können Anlass sein, ein bestehendes Testament anzupassen. Wichtig ist vor allem, dass der letzte Wille eindeutig, vollständig und rechtlich wirksam formuliert ist.