Unterlassung

Es ist noch nicht so lange her, da landete neben Zeitungen, Zeitschriften, Briefen täglich Werbepost im Briefkasten. Das alles hat sich auf ganz wenig reduziert. Heute werden andere Wege genutzt, die noch viel penetranter und gefährlicher sind, weiß luckx – das magazin.

Fast alles Online

Heute werden Briefe durch eMail ersetzt, Rechnung kommen entweder ebenfalls per eMail oder können online angerufen werden. Auch Zeitungen und Zeitschriften lassen sich ebenfalls auf Webseiten lesen. Und die Werbepost? Mit wenig Geld lassen sich eMail-Adressen kaufen. Und irgendeiner, der so eine Massenmail erhalten hat, wird schon reagieren. Diese Werbe-Mails sind nicht nur lästig, sie können auch beim Empfänger Schaden anrichten. Sich dagegen zu wehren, ist vielfach aussichtslos, weil die Absender im nichteuropäischen Ausland sind. Nun hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 24. Juni 2024 die Rechte der Empfänger gestärkt und entschieden, dass diese schon bei einer einzigen Spam-Mail Anspruch auf Unterlassung haben (Az.: 4 U 168/24).

Das gilt selbst dann, wenn die Spam-Mail keine typische Werbung enthält, sondern eine Sponsoring-Anfrage beinhaltet. Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Mail nicht auf die Intention des Absenders abzustellen ist, sondern vielmehr auf das Interesse des Empfängers, nicht in seinem Betriebsablauf gestört zu werden.

Unterlassungsklage

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte eine Händlerin eine einzige Werbe-Mail an das klagende Unternehmen geschickt. Inhalt der Mail war eine Anfrage, ob das Unternehmen als Sponsor bei einer Veranstaltung auftreten möchte. Einen Geschäftskontakt hatte es zwischen den Parteien zuvor nicht gegeben und so sah das Unternehmen in der Mail einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und klagte auf Unterlassung. Mit der Argumentation, dass es sich nicht um eine Massenmail oder Newsletter handelte, sondern um einen Hinweis zu einer konkreten Veranstaltung, auf den der Empfänger nicht reagieren müsse, drang die Beklagte beim OLG Dresden nicht durch. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass für die Frage der Zulässigkeit nur der Empfänger und die bei ihm eintretende Störung des Betriebsablaufs maßgeblich ist.

Das OLG räumte ein, dass eine einzige unerwünschte Mail keinen nennenswerten Aufwand verursache. Ließe man solche Cold-Mails ohne vorherigen Geschäftskontakt aber als Methode zu, könne das in der Summe zu einem Mehraufwand führen. Daher sei auch schon eine einzige Spam-Mail unzulässig. So solle verhindert werden, dass dem Empfänger Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Somit habe der Kläger Anspruch auf Unterlassung, entschied das OLG.

Mit der Entscheidung des OLG wird deutlich, dass derartige Cold-Mails schnell einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können. Händler sollten daher vorsichtig sein, wenn sie solche Mails verschicken. Ausnahmen kann es allerdings bei Bestandskunden geben.