Auftraggeber machen sich große Sorgen um die Abwicklung ihrer Bestellung. Ob Lieferung eines Produkt, erbringen einer Dienstleistung oder erstellen eines Bauwerks: In der heutigen Zeit ist ungewiss, ob die Lieferung erfolgt, genug Material vorhanden ist oder auch die Preise wie vereinbart berechnet werden. Worauf zu achten ist, hat luckx – das magazin recherchiert.
Was tun bei Mängel?
Die Baubranche boomt und die Auftragsbücher der Handwerksbetriebe sind prall gefüllt: Um alle Aufträge bewerkstelligen zu können, insbesondere bei großen Bauvorhaben, kommen häufig Subunternehmen zum Einsatz. Doch wer haftet, wenn deren Arbeit Mängel aufweist und dadurch ein Schaden entsteht?
Zusätzliche Expertise und Kapazitäten sowie Flexibilität bei Personalplanung und -auslastung gehören zu den Gründen, weshalb zahlreiche Handwerksbetriebe mit Subunternehmen zusammenarbeiten. Grundsätzlich schließt der Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab – er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum die Verträge mit den Subunternehmen vereinbart. Das bedeutet, zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherren existiert kein direktes Vertragsverhältnis. Im Klartext heißt das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn. Beschädigt beispielsweise der als Subunternehmer beauftragte Elektriker bei der Montage der Solaranlagen am Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, kann der Hauptauftragnehmer ebenso in Anspruch genommen werden. So etwas kann für Handwerksbetriebe unter Umständen existenzbedrohende Kosten zur Folge haben, wenn es etwa durch die mangelhafte Arbeit des Subunternehmers zu einem Bauverzug kommt. Umso wichtiger ist daher die Gestaltung des Vertrages zwischen Bau- und Subunternehmer.
Vertragsverhältnis prüfen
Der vom Bauherrn beauftragte Handwerksbetrieb ist nicht nur dafür verantwortlich, dass die vereinbarten Leistungen mangelfrei umgesetzt werden, sondern auch dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. So haftet der Hauptauftragnehmer für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle. Daher ist es bei der Vertragsgestaltung entscheidend, eine sogenannte Nachunternehmererklärung mit aufzunehmen. Damit belegt der Subunternehmer seine Rechtstreue in handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belangen.
Zudem sollte der Vertrag alle Pflichten enthalten, die der Handwerksbetrieb gegenüber dem Auftraggeber hat. So stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Pflichten auch für den Subunternehmer gelten. Deshalb sollten aus praktischen Gründen Hauptauftragnehmer alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten. Im Schadensfall kann der Bauunternehmer dann die Ansprüche des Bauherrn an den Subunternehmer weitergeben und von ihm die Beseitigung der Mängel und Schadenersatz fordern. Doch meldet das Subunternehmen beispielsweise Insolvenz an oder verschwindet von der Bildfläche, bleibt der Hauptauftragnehmer meist auf den Kosten sitzen.
Versichern an der richtigen Stelle
Für Handwerksbetriebe kann es sinnvoll sein, sich bei der Vertragsgestaltung von einem Anwalt beraten zu lassen. So ist wichtig zu beachten, dass bei Änderungen der Beauftragung seitens des Bauherrn die Handwerksbetriebe auch die Verträge mit ihren Subunternehmern prüfen und gegebenenfalls anpassen. Auch wenn Subunternehmerverträge sogar mündlich gültig sind, sollten immer schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
Um sich vor hohen und schlimmstenfalls existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen zu schützen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Sie leistet Ersatz bei Sachschäden und trägt bei Personenschäden mögliche Kosten für Krankenhaus, Reha oder Schmerzensgeld. Mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro kommen die meisten Betriebe zurecht. Bei größeren Betrieben sollte besser eine 10 Millionen Euro Deckung vereinbart werden.