Der schönste Sommerurlaub kann durch ungeahnte Ereignisse zum Fiasko werden. Zwar lässt sich vieles vorab planen und organisieren. Doch manche Dinge entziehen sich unseren Möglichkeiten. Wie Urlauber zu ihrem Recht kommen können, hat luckx – das magazin recherchiert.
Streik und andere außergewöhnliche Umstände
Zum Glück reisen die meisten deutschen Urlauber mit dem eigenen Auto in den Urlaub. Zwar können Staus und Unfälle die Reise verlängern oder zu ungeplanten Aufenthalt führen. Doch irgendwann kommt jeder Autourlauber am ziel an. Doch bei einer Flugreise ist alles anders. Wenn der Streik im Einflussbereich des Flugunternehmens liegt, haben Passagiere bei streikbedingtem Ausfall oder Verspätung des Fluges einen Anspruch auf Entschädigung, z. B. wenn die Piloten oder das eigene Bodenpersonal der Airline streiken. Wenn die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt sind, hängt dessen Höhe von der Länge der ursprünglichen Flugstrecke ab (250 € bei Kurzstrecke, 600 € bei Langstrecke). Etwas anderes gilt, wenn der Streik einen sog. „außergewöhnlichen Umstand“ für die Airline darstellt und als externes Ereignis für sie nicht beherrschbar ist. Das kann bei einem Streik der Fluglotsen oder des Sicherheitspersonals der Fall sein. Die Airline steht jedoch in der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich der Streik auf die Reisenden auswirkt.
Aber auch ohne Entschädigungsanspruch sind Passagiere nicht schutzlos gestellt. Die Airline muss Passagiere bei Streik auf einen anderen Flug umbuchen oder das Flugticket erstatten, wenn Ihnen die Ersatzbeförderung nicht zusagt. Die Erstattung muss dann innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Darüber hinaus haben Fluggäste, die am Flughafen gestrandet sind, Anspruch auf angemessene kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen.
Was ist, wenn die Bahn streikt?
Bahnfahrgäste haben bei Streik des Bahnpersonals EU-weit Rechte, wenn hierdurch ihre Fahrt verspätet ist oder ausfällt. Ist absehbar, dass der Zug am Zielort mit mehr als 60 Minuten Verspätung ankommen wird, muss der Fahrgast die Fahrt nicht antreten und kann die Erstattung des Fahrpreises verlangen. Ist man schon unterwegs und es zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Ziel ab, können Sie die (anteilige) Erstattung des Fahrpreises sowie eine Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen oder sich auf eine andere Verbindung umbuchen lassen. Wird Ihnen innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keine Alternative angeboten, können Sie selber eine alternative Bahn- oder Busverbindung buchen und dem Bahnunternehmen in Rechnung stellen. Wenn Sie auf eigene Faust einen Flug buchen, werden die Kosten jedoch nicht erstattet.
Kommen Sie mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Endziel an, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises, ab 120 Minuten stehen Ihnen 50 Prozent zu. Im Fernverkehr muss das Bahn-Unternehmen Sie ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten auch mit Speisen und Getränken versorgen, sofern im Zug oder Bahnhof verfügbar oder mit angemessenem Aufwand lieferbar.
Und wie ist es bei einer Busfahrt geregelt?
Bei Problemen mit Streik auf einer Busreise von über 250 km innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen sieht die EU-Fahrgastrechte-Verordnung Ansprüche im Falle von Verspätung oder Fahrtausfall vor. Wird die Fahrt annulliert oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten, haben Reisende Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung auf eine andere Verbindung. Sofern das Busunternehmen diese Optionen nicht anbietet, hat der Fahrgast zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie eine Fahrt von einem Busbahnhof gebucht haben, nicht aber für Fahrten von einer Bushaltestelle.
Sollte die Reisezeit ursprünglich mehr als 3 Stunden betragen und wird die Fahrt streikbedingt annulliert oder verspätet sich mehr als 90 Minuten, gilt: Fahrgäste, die eine Fahrt ab einem Busbahnhof gebucht haben, haben Anspruch auf eine angemessene Unterstützung in Form von Imbissen und Erfrischungen sowie gegebenenfalls Erstattung der Kosten für bis zu zwei Übernachtungen (max. 80 Euro pro Nacht). Ist die Busfahrt Teil einer Pauschalreise, kann ein Streik zudem einen Reisemangel darstellen.
Schiff ahoi! Und dann doch nicht?
Auch im Fall von Problemen mit streikbedingten Verspätungen und Ausfällen bei einer Schiffsreise, die keine Kreuzfahrt ist, sieht eine EU-Verordnung Entschädigungs- und Informationsansprüche vor. Außerdem müssen Erfrischungen und Mahlzeiten sowie u. U. eine Unterbringung im Hotel angeboten werden. Der Fahrgast hat bei Verzögerung um mehr als 90 Minuten oder Annullierung die Auswahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis oder der Erstattung des Fahrpreises und der kostenlosen Rückfahrt zum Abfahrtsort.
Bei Verspätungen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Länge der Verspätung und der Dauer der geplanten Fahrt, z. B. 25 % des Fahrtpreises bei mind. 1 Stunde Verspätung bei planmäßiger Fahrtzeit von bis zu 4 Stunden.
Bei Streiks gelten diese Ansprüche ähnlich wie bei Flugreisen nur dann, wenn der Streik keinen außergewöhnlichen Umstand für das Unternehmen darstellt.
Bei Kreuzfahrten hingegen gilt das Pauschalreiserecht. Danach kann ein Streik einen Reisemangel darstellen und zur Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz berechtigen.