Keine Panik

Auch wenn viele Eltern und Schülern verzweifeln sollten: ein schlechtes Zeugnis oder ein Schuljahr wiederholen, ist kein Beinbruch. Nach den Schuldigen zu suchen, hilft nur vorübergehend. Besser ist es, in die Zukunft zu schauen und nach Lösungen zu suchen, meint luckx – das magazin.

Bald gibt es Zeugnisse

Die Sommerferien stehen vor der Tür und mit ihnen die Zeugnisvergabe. Für manche kein Grund zur Freude; wirklich schlimm wird es aber, wenn tatsächlich sogar Angst im Spiel ist. Ob es um die gefährdete Versetzung geht oder um die Reaktion der Eltern: Selbst die schlechtesten Noten dürfen nicht dazu führen, dass Schüler sich kaum trauen, mit ihrer Beurteilung nach Hause zu kommen. Fällt das Zeugnis mies aus, heißt es, ruhig zu bleiben und die Situation richtig einzuordnen: Sind es lediglich schlechtere Noten als gewöhnlich oder ist die Versetzung in Gefahr? Geht es bereits um die Abiturzulassung oder ist der Abschluss noch etwas hin? Oft hilft es, dieses eine schlechte Zeugnis auf das ganze Leben zu betrachten: Ist es tatsächlich so dramatisch, dass es diesmal danebengegangen ist? Danach sollten Eltern mit dem Kind besprechen, wie es selbst die Situation sieht und was aus seiner Sicht dazu geführt hat. Und dann muss eine Lösung her, z. B. in Form von Nachhilfe.

Nachhilfe finden

Dabei ist wichtig zu vermitteln, das Nachhilfe keine Bestrafung ist. Entscheidend dafür, dass das Kind vom Nachhilfeunterricht profitiert, sind verschiedene Aspekte. Passt der entsprechende Nachhilfelehrer zum Kind und mögen sie sich? Ist er fachlich auf der Höhe des Schulstoffs? Hat er pädagogische Kompetenzen? Welcher Zeitpunkt und welcher Intervall ist gut für die Nachhilfestunden? Mit welcher Form kommt der Schüler gut zurecht? Könnte zum Beispiel auch eine digitale Plattform sinnvoll sein oder eine Gruppe statt Einzelunterricht? Neben offiziellen Angeboten können Eltern auch auf private Angebote zurückgreifen. Möglicherweise sind Privatlehrer, Schüler oder Studenten zeitlich flexibler als ein Nachhilfe-Institut und sie kommen meist ins Haus.

Verträge abschließen

Grundsätzlich gilt bei Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge): sie sind Dienstverträge. Das bedeutet: Es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem einzelnen Nachhilfelehrer zustande kommt. Im Vertrag verpflichten sich die meisten Institutionen lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln, indem aktueller Schulstoff wiederholt und vertieft wird. Auf mehr haben die Eltern dann auch keinen Anspruch. In manchen Städten und Gemeinden gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung für Nachhilfestunden im Rahmen des Bildungspaketes. So können Familien, die Bürgergeld beziehungsweise einen Kinderzuschlag erhalten, Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein, eine Kita oder Schule besuchen und darf keine Ausbildungsvergütung erhalten. Auch die Schulnoten müssen tatsächlich schlecht genug sein, um eine Nachhilfeförderung zu beantragen. Sind die Noten dagegen zu gut und ist die Versetzung nicht gefährdet, muss die Nachhilfe aus eigener Tasche bezahlt werden (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 21 AS 1690/15). Alleinerziehende dürfen auch bei geteiltem Sorgerecht allein entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfeunterricht benötigt. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten dafür anteilig übernehmen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: II-3 UF 21/05).

Verträge beenden

Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.

Nachhilfe steuerlich wirksam

Grundsätzlich können Nachhilfestunden steuerlich nicht geltend gemacht werden. Es gibt aber zwei Ausnahmen: Hat ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie attestiert, können Kosten für den zusätzlichen Unterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr überschritten wurde.

Zieht eine Familie aus beruflichen Gründen um, können Nachhilfekosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Nachwuchs in der neuen Schule Schwierigkeiten hat. Das ist auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland möglich.

Hilfe anrufen

Manchmal steht man der ganzen Situation aber hilflos gegenüber – Eltern wie Schüler. Dann kann es absolut sinnvoll sein, sich Hilfe im Gespräch zu holen. Hier hilft das Elterntelefon mit der Nummer 0800-1110550 oder das Kinder- und Jugendtelefon mit der Nummer 116 111. Hilfe per E-Mail oder Chat oder eine Online-Beratung von ‚Nummer gegen Kummer‘ gehören ebenfalls zum Hilfsangebot.