Ärger vermeiden

Ärger vermeiden ist die beste Strategie. Eigentlich für alles. Doch es ist immer leichter gesagt als getan. So ist der Abschluss eines Vertrages immer die – meist – beste Lösung. Was für Mietverhältnisse gilt, hat luckx – das magazin recherchiert und setzt die Ergebnisse nun vom ersten Teil fort.

Auszug

Wenn im Mietvertrag keine Verpflichtungen zu Schönheitsreparaturen festgehalten sind, die Wohnung unrenoviert übergeben wurde oder wenn der Mietvertrag unwirksame Klauseln enthält, muss der Mieter bei Auszug die Wohnung lediglich ordentlich hinterlassen. Das heißt: Ausgeräumt und oberflächlich gereinigt, also besenrein. Ausgeräumt heißt, dass die Wohnung in den baulichen Zustand versetzt werden muss, in dem sie bei Einzug war. Nicht mit dem Vermieter abgesprochene Veränderungen müssen rückgängig gemacht beziehungsweise rückgebaut werden, zum Beispiel Trennwände, Durchbrüche, überstrichene Kacheln, fest eingebaute Regale oder eine Einbauküche, auch ein auf eigene Faust verlegter Fußboden. Dübellöcher hat der Vermieter zu dulden, wenn sie in einem üblichen Umfang für das Anbringen von Bildern, Lampen, Spiegeln etc. erfolgt sind. Der Mieter darf sogar Kacheln durchbohren, wenn Dübel nicht in den Fugen eingefügt werden können. Die Farbe an den Wänden muss neutral oder dezent sein, ebenso die der Heizkörper. Wer sich als Mieter also im ganzen Farbspektrum ausgetobt hat, muss das rückgängig machen. Übliche Gebrauchsspuren auf dem Parkett sind erlaubt, das Parkett muss der Mieter nicht abschleifen. Sollten Brandlöcher im Teppich sein, ist der Mieter zu Ersatz verpflichtet.

Fristsetzung und Übergabeprotokoll

Wenn Mieter ausziehen und die Wohnung nicht ordnungsgemäß geräumt ist, sind Vermieter verpflichtet, eine angemessene Frist zu setzen, in der der Mieter zum Beispiel Rück- und Umbauten entfernen kann. Versäumt der Vermieter es, eine Frist zu setzen, kann er keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen. Vermieter vergessen das häufig. Liegen allerdings Beschädigungen vor – das berühmte Brandloch im Teppich – dann muss der Mieter sofort handeln. Hier muss der Vermieter keine Frist setzen. So sollten beim Einzug Mieter und Vermieter stets ein Übergabeprotokoll anfertigen. Darin wird der Zustand der Wohnung festgehalten, also zum Beispiel die Badewanne ist zerkratzt, der Spiegel hat einen Sprung, im Parkett befindet sich eine Macke. Ohne Übergabeprotokoll ist es für den Mieter bei Auszug schwierig zu beweisen, dass er bestimmte Schäden in der Wohnung bereits vorgefunden hat und damit nicht verantwortlich dafür ist.

Mietkaution

Vermieter dürfen eine Mietkaution von bis zu drei Monats-Kaltmieten – also Miete ohne Nebenkosten – als Sicherheit von Mietern verlangen. Diese Kaution kann zum Beispiel auf einem sogenannten Mietkautionskonto hinterlegt werden. So ist sichergestellt, dass die Mietkaution nicht einer Insolvenz des Vermieters zum Opfer fällt. Ein solches Konto gibt es bei Banken und Sparkassen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter sofort aufgefordert, die Mietkaution zurückzahlen, wenn zwischen den Vertragsparteien klar ist, dass keine Vermieteransprüche mehr gestellt werden. Der Vermieter hat aber eine angemessene Überlegungszeit, in der er diese Frage klären kann. In schwierigen Fällen kann diese Überlegungszeit sogar sechs oder neun Monate betragen. Steht die letzte Betriebskostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter sogar einen Teil der Kaution noch länger zurückhalten.

Renovierung

Die Mietkaution wird oft zum Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Meist dreht es sich dann um Renovierungsfragen: Muss der Mieter renovieren oder nicht oder ist er für einen Schaden verantwortlich oder nicht? Der Vermieter hält dann oft die Kaution oder einen Teil der Kaution zurück. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, rät der Deutsche Mieterbund, bereits vor einem anstehenden Auszug zu klären, ob der Mieter renovieren muss oder nicht. Ein Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss. Um sicher zu gehen, die Klauseln richtig zu interpretieren, lohnt es sich, Rat von Experten einzuholen – einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht.

Für eine erfolgreiche Vermietung müssen einige Dinge bereits im Vorfeld beachtet werden. Und auch danach gilt es, gewisse Dinge im Blick zu behalten, damit es bei einem guten Mietverhältnis zwischen beiden Parteien bleibt. Mit einer guten Planung kann die Vermietung einer Wohnung eine zuverlässige zusätzliche Einnahmequelle sein. Zudem können Vermieterinnen und Vermieter finanzielle Risiken des Mietverhältnisses mit einer Mietausfallversicherung minimieren.

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