Der Umgang miteinander als auch die Rücksichtnahme füreinander macht das Leben einfacher. Dazu muss man kein Kommunikationsweltmeister sein, sondern nur den gesunden Menschenverstand einsetzen. Warum wir von luckx – das magazin so etwas nebulös uns hier ausdrücken, zeigen die folgenden Zeilen.
Wer freut sich mehr auf den Urlaub?
Es ist schon kurios, wie Richter sich in Menschen hineinversetzen können. Ob Kinder zwei Jahre oder fünf Jahre alt sind, spielt anscheinend in der Rechtsprechung eine wesentliche Rolle. Oder ist es eher menschenverachtend, dass die Urlaubsfreude von Richtern für Kinder unterschiedlichen Alters anders bewertet wird. Oder haben diese Richter keine Kinder und können deren Vorfreude auf den Urlaub nicht beurteilen? So jedenfalls erscheint das Urteil des Landgericht Frankfurt. Nachdem einer vierköpfigen Familie kurz vor Reiseantritt von Seiten des Veranstalters der Urlaub abgesagt wurde, bekamen drei Familienmitglieder Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, nur der jüngste Nachwuchs ging leer aus. Denn während man davon ausgehen könne, dass auch ein Fünfjähriger einen Urlaub als etwas Besonderes ansieht und sich vorher darauf freut, sei das bei einem Zweijährigen anders. Ihm reiche die Nähe der Eltern, egal wo man sich befindet und was sonst geboten wird. Ob die Richter schon einmal Zeuge an einem Süßigkeitenregal an einer Supermarktkasse waren, ist nicht bekannt (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 50/19). Vielleicht sollten die Richter einmal mit kleinen Kindern verreisen, um deren Freude in einer anderen, einer Urlaubsatmosphäre zu erleben.
Keine Belohnung
Wer eine Straftat begeht, kann nicht damit rechnen, dafür eine Belohnung zu kassieren. So funktioniert unser Rechtsverständnis nicht und es lässt sich auch nicht im Rahmen unseres Rechtssystem unterbringen. Das musste jedenfalls ein volljähriger Schüler erfahren. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte den Beschluss einer Oberschule, mit der ein volljähriger Schüler, der auf frischer Tat ertappt beim Vandalismus in der Schule worden war, von der Abschlussfahrt nach Schottland ausgeschlossen wurde. Dieser beharrte zwar auf seiner Unschuld, hatte aber noch vor Ort schuleigene Stifte bei sich, mit der in derselben Nacht Wände beschmiert worden waren. Nach seiner Aussage waren doch nur alle anderen beteiligt, während er schuldlos blieb. Möglich, befanden die Richter, aber allein das nächtliche Eindringen und der Diebstahl des Schuleigentums reichten bereits für den Ausschluss von der Reise aus (Az.: 3 L 1317.17).
Ach nö!
So mancher junge Mensch weiß trotz „seiner Reife“ nicht, was er eigentlich will. Aber vielleicht war die „Reife“ auch noch nicht ausreichend, um die Tragweite eigener Entscheidungen abzuschätzen. So ging es jedenfalls zwei Schülerinnen aus Rheinland-Pfalz. Sie hatten sich im Rahmen eines Projekts für die Teilnahme an einem Ferien-Camp in Estland angemeldet. Kurz vor Ankunft am Ziel und vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entschieden sie jedoch, wieder zurückzufliegen. Die Kosten für diese Reise sowie für die ungenutzte Projektteilnahme forderten sie anschließend vom Land als Schulträger zurück. Vergeblich, denn der Träger nicht haftet, wenn Schüler selbstständig ein Projekt abbrechen – auch weil ein solches Scheitern von vornherein von Seiten der Teilnehmer und ihren Eltern mit einkalkuliert werden muss. Man munkelt übrigens, die Schulung von Eigenverantwortlichkeit, die mit der Teilnahme des Projekts einhergehen sollte, sei nicht ganz gelungen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 9 U 86/23).