Mieten steigen weiter

Jede Abgaben- und Lohnsteigerung wird sich auf die Mieten auswirken. So wichtig die Erhöhung des Mindestlohn ist, doch damit erhöhen sich dann auch die Reinigungskosten von Treppenhaus und Gehweg. Außerdem steigen die Grundsteuer und die CO2-Abgabe. Vermieter geben diese Erhöhung direkt weiter, wie luckx – das magazin recherchierte und damit den ersten Teil fortsetzt.

Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben, was sich mittelbar auch die Wohnkosten auswirken dürfte, da die Entlohnung haushaltsnaher Dienstleistungen häufig auf Mindestlohn- oder Minijob-Basis erfolgt. Mit der Erhöhung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst: Sie steigt von 538 Euro auf 556 Euro monatlich, der maximale Stundenumfang für Minijobber bleibt unverändert.

Wohngeld

Das Wohngeld wird zum neuen Jahr um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, was rund 30 Euro monatlich entspricht.

Umsatzsteuer

Ab 2025 können mehr Dienstleistungsunternehmen der Immobilienbranche, wie Hausmeisterdienste, Reinigungspersonal und Handwerker, ihre Leistungen umsatzsteuerfrei anbieten, da die Umsatzgrenzen für sogenannte Kleinunternehmer von 22.000 Euro auf 25.000 Euro (im vorangegangenen Jahr) und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro (im laufenden Jahr) steigen. Vermieter von Wohnimmobilien mit geringen steuerpflichtigen Umsätzen aus gewerblicher Vermietung innerhalb der erhöhten Grenzen bleiben ebenfalls Kleinunternehmer. Wird die Grenze von 100.000 Euro während des Jahres überschritten, kommt es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Nur die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erzielten Umsätze sind steuerfrei.

PV-Anlagen

Ab 2025 profitieren Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt-Peak auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbe-Immobilien von steuerlichen Vorteilen. Diese Maßnahme ist Teil des Jahressteuergesetzes 2024, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die zulässige Bruttoleistung laut Stammdatenregister wird von 15 Kilowatt (peak) auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, so dass bei Überschreiten der Grenze die Steuerbefreiung insgesamt nicht greift. Wie bisher, darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Solarpflicht

Ab 2025 erweitern mehrere Bundesländer die Solarpflicht. Da keine bundesweite Regelung besteht, haben die Länder eigene Vorgaben erlassen. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gilt ab 1. Januar 2025 die Solarpflicht bei Neubau und vollständiger Dachsanierung von Wohngebäuden mit einer Dachfläche von mehr als 50 Quadratmetern, in Bremen ab dem 1. Juli 2025. In Bayern wird ab Januar 2025 zwar keine Pflicht, aber eine Soll-Vorschrift für Solaranlagen bei Neubauten und vollständigen Dachsanierungen eingeführt.

Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen entfällt

Ab dem neuen Jahr entfällt das Schriftform-Erfordernis bei Gewerbemietverträgen. Es wird durch das Textform-Gebot ersetzt. Verträge und Zusatzvereinbarungen können dann per E-Mail, Messenger oder Scan abgeschlossen werden. Sofern bestehende Mietverhältnisse geändert werden sollen, ist das Textform-Erfordernis ab 2026 zu beachten.

Digitale Belege

Vermieter und Verwalter dürfen künftig die Belege zur Betriebskostenabrechnung entweder ausschließlich elektronisch zum Abruf bereitstellen oder per E-Mail versenden. Dabei steht es ihnen frei, Mietern entweder Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien, wie beispielsweise eingescannte Dokumente, zur Verfügung zu stellen.

E-Rechnung

Ab 2025 wird die E-Rechnung in Deutschland für Umsätze zwischen Unternehmen verpflichtend. Dies betrifft steuerlich als Unternehmer geltende Personen, jedoch nicht bei Leistungen an Privatpersonen oder Kleinbeträgen bis 250 Euro. Die Anforderungen erfüllen digitale Standards wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Papierrechnungen sind noch bis Ende 2026 zulässig, andere Formate ab 2025 nur mit Empfänger-Einwilligung. Es gelten Übergangsfristen bis Ende 2027. Zum Empfang von E-Rechnungen sind Unternehmen jedoch bereits ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet.

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