Die letzten Stunden des Jahres 2024 sind angebrochen. Wer will, wird Bilanz ziehen. Oder gute Vorsätze für das nächste Jahr schmieden. Was nun das Neue Jahr an Änderungen bereit hält, hat luckx – das magazin recherchiert und setzt den ersten Teil fort.
Unterhaltszahlungen steigen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2025 gilt. Sie dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den per Mindestunterhaltsverordnung steigenden Mindestbedarf angepasst. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) dann 482 statt bisher 480 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 554 statt bisher 551 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 649 statt 645 Euro. Infolgedessen werden auch die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe erneut um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder bekommen mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe, also 693 Euro. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Anspruch steigt von bislang 930 auf 990 Euro. Darin enthalten sind 440 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.
Eine Anpassung des Selbstbehalts gibt es nächstes Jahr nicht. Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern weiterhin auf 1.200 Euro und bei Erwerbstätigen auf 1.450 Euro. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, beträgt wie im Vorjahr 1.750 Euro. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird weiterhin ein Eigenbedarf von 1.600 Euro beim erwerbstätigen und von 1.475 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.
Mehr Geld für Familien
Das Kindergeld wird für jedes Kind von 250 auf 255 Euro im Monat angehoben. Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die den Eltern dabei hilft, das Existenzminimum ihrer Kinder zu sichern. Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt eines Kindes, jedoch müssen Eltern einen Antrag stellen, um die Zahlungen zu erhalten. In der Regel wird das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt, unter bestimmten Bedingungen auch bis zum 25. Lebensjahr oder länger. Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro für Verheiratete (3.336 Euro für Alleinerziehende). Zusätzlich wird ein Freibetrag von 2.928 Euro (1.464 Euro für Alleinerziehende) für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Anders als das Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Eltern müssen also weniger Einkommensteuer zahlen. Leider wird nicht beides gewährt: Entweder Kindergeld wird gezahlt oder der Kinderfreibetrag kann angerechnet werdenm. Was für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung.
Steuersätze
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum von Steuerpflichtigen. Bis zu dieser Höhe, die jedes Jahr angehoben wird, müssen Steuerzahler keine Einkommensteuer zahlen. Ab Januar 2025 beträgt der Grundfreibetrag für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 24.192 Euro; bei Ledigen sind 12.096 Euro befreit. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird im nächsten Jahr ab einem zu versteuernden Einkommen ab 68.430 Euro angewandt. Bisher startete der Spitzensteuersatz bei einem Einkommen von 66.761 Euro. Die Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleibt unverändert und greift ab einem Einkommen von 277.826 Euro.
Restschuldversicherungen
Ab 2025 gelten neue Regelungen für Restschuldversicherungen. Eine Restschuldversicherung sichert Kredite bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod des Kreditnehmers ab. Neu ist eine Wartefrist von sieben Tagen zwischen Abschluss eines Kreditvertrages und der Restschuldversicherung. Sie soll sicherstellen, dass Kreditnehmer ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen können. Bereits seit 2022 dürfen Banken nur noch maximal 2,5 Prozent der Kreditsumme als Provision für die Vermittlung einer Restschuldversicherung verlangen. Zudem müssen Verbraucher vor Abschluss umfassend und verständlich informiert werden.