Was passiert mit den Kindern?

Auch im größten Streit und Trennung müssen Eltern sich um ihre Kindern kümmern. Das ist nicht nur Pflicht. Dazu haben sie auch das Recht. Doch manchmal ist es sehr schwierig eine Einigung zu finden, wie luckx – das magazin recherchierte.

Sorgerecht

Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihr minderjähriges Kind zu kümmern. Gleichzeitig hat das Kind das Recht auf Schutz und Hilfe, damit es sich entwickeln kann. Das Sorgerecht und der Umfang der elterlichen Sorge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und spielen vor allem bei Scheidungen eine wichtige Rolle. So haben miteinander verheiratete Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt es im Regelfall dabei, sofern keine Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Unverheiratete Eltern hingegen müssen für die gemeinsame Sorge eine offizielle Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben. Bis dahin hat die Mutter nach der Geburt des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Unverheiratete Väter haben die Möglichkeit, beim Familiengericht eine elterliche Mitsorge zu beantragen. Das Einverständnis der Mutter ist dazu nicht zwingend erforderlich. Entscheidend dabei ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.

Die meisten Rechte und Pflichten der Kindererziehung, die sonst zwischen beiden Eltern geteilt werden, fallen beim alleinigen Sorgerecht an den alleinigen Erziehungsberechtigten. In dem Fall darf der Elternteil eigenständig Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes, seine Schulausbildung oder nötige ärztliche Eingriffe treffen. Der andere Elternteil ist nicht automatisch von allen Rechten und Pflichten entbunden. Für ihn besteht weiter die Pflicht, Unterhalt zu leisten und er hat ein Umgangsrecht. Der zweite Elternteil kann also nicht gegen seinen Willen von jedem Kontakt mit seinem Kind ausgeschlossen werden.

Gründe für das alleinige Sorgerecht

Die Beweggründe für Eltern, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, sind vielfältig. So kann einem Elternteil das gemeinsame Sorgerecht abgesprochen werden, wenn er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt und eine konkrete Bedrohung für das Wohl des Kindes besteht, z. B. durch Alkoholismus, Drogensucht oder Gewalt. Das Familiengericht prüft dabei, ob dieser Elternteil zur Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Auch eine dauerhaft fehlende Kooperationsbereitschaft kann als ungeeignet eingestuft werden. Ein Streit zwischen den Eltern reicht hingegen für einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht in der Regel nicht aus.

Kinder entscheiden mit

Kinder müssen unabhängig von ihrem Alter nach ihren Präferenzen befragt werden, bei welchem Elternteil sie nach einer Trennung leben möchten. Gebunden an diesen Wunsch sind die Familienrichter allerdings nicht. Erst ab dem 14. Geburtstag haben Kinder eine rechtliche Befugnis zur Mitentscheidung. Ab diesem Alter kann das Kind der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil widersprechen, selbst wenn der andere Elternteil dem zustimmt.

Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils hat der Nichtsorgeberechtigte trotzdem ein Recht darauf, Kontakt mit seinem Kind zu pflegen. Denn zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Beide haben nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind, denn es gilt beidseitig. So hat das Kind das Recht, eine Beziehung zu beiden Elternteilen zu haben. Das Umgangsrecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. Der Gesetzgeber schreibt beim Umgangsrecht keine genaue zeitliche Regelung vor. Dabei müssen Eltern jedoch alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Natürlich ist das jeweilige Alter des Kindes ein Faktor bei den Vereinbarungen. Wenn sich beide Elternteile nicht einigen können, wie die Umgangsregelung gestaltet wird, entscheidet das Familiengericht. Übrigens: Wer umgangsberechtigt ist, muss das Kind beim anderen Elternteil abholen und auch wieder dorthin bringen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmt den Wohnort des Kindes. Es kann nach der Trennung beiden Eltern zustehen oder nur auf einen Elternteil übertragen werden. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht darf der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, allein über den Wohnort des Kindes entscheiden. Das wirkt sich vor allem bei einem Umzug aus. So stellt ein Umzug innerhalb einer Stadt in der Regel kein Problem dar, wenn sich beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Erfolgt der Umzug jedoch weiter weg, beispielsweise in eine andere Stadt oder gar ins Ausland, hat der zurückbleibende umgangsberechtigte Elternteil ein Mitspracherecht. Kommen die Eltern zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird auch hier das Familiengericht eingeschaltet.