Sauber muss schon sein

Auch wenn bei vielen Autofahrern die samstägliche Waschfreude abgenommen, so werde viele Fahrzeuge entweder liebevoll per Hand oder den rotierenden Bürsten überlassen, um für Sauberkeit zu sorgen. Doch so mancher Kratzer bleibt zurück, wie luckx – das magazin feststellte.

Wird schon passend gemacht

Voller Vorfreude auf ein sauberes Auto fahren viele Car Guys zum samstäglichen Waschvorgang. Doch danach kommt manchmal ein böses Erwachen. Zwar ist das Auto sauber. Doch manchmal kommt so liebgewonnes Detail abhanden und wird von der Bestie Waschstraße verschluckt. So passierte es jedenfalls im folgenden Fall.

Ein Range Rover mit serienmäßig ausgestattetem Heckspoiler passte offensichtlich nicht so recht zur Waschanlage. Am Ende war der Wagen um ein Teil leichter: Denn während des Waschvorgangs war der Heckspoiler abgerissen. Der genervte Fahrer verlangte daraufhin mehr als 3.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage, eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Doch der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Immerhin gab es diverse Hinweis- und Warnschilder, unter anderem eines, was die Haftung für Anbauteile und Heckspoiler ausschloss. Am Ende landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 39/24). Und dort entschieden die Richter, dass dem Range-Rover-Fahrer sehr wohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Sie waren der Ansicht, dass ein Waschanlagenbetreiber neben der Reinigung des Wagens die Nebenpflicht habe, das Fahrzeug vor Beschädigungen zu bewahren. Und da der Heckspoiler ordentlich angebracht und sogar serienmäßig zum Fahrzeug gehöre, sei zudem auch der Warnhinweis nicht ausreichend, da er sich nicht auf die serienmäßige Ausstattung bezog. Gleichzeitig dürfe ein Kunde darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug mitsamt allen serienmäßig außen angebrachten Teilen den Waschvorgang unbeschädigt übersteht. Der Ball liegt nun beim Betreiber im Feld. Wenn sie bestimmte Fahrzeugmodelle für schadensanfällig halten, sollten sie diese von der Benutzung ihrer Anlagen ausschließen. Darauf müssen sie betroffene Fahrzeughalter allerdings explizit hinweisen.

Begehrte Souvenirs

Heckscheibenwischer scheinen mit Waschstraßen ein besonderes Verhältnis zu haben. Denn häufiger verlassen sie ihren angestammten Platz, um sich neu zu orientieren. Um es konkreter zu sagen: Sie werden einfach abgerissen und können zu weiteren Beschädigungen führen. So war es auch im folgenden Fall. In Waschstraßen gibt es keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen, um die Waschstraße nutzen zu dürfen. So wurde der hintere Scheibenwischer eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs abgerissen und hatte am folgenden Fahrzeug Lackschäden verursacht. Der Geschädigte verlangte daraufhin Schadensersatz vom Fahrer vor ihm, weil dieser seinen Scheibenwischer in senkrechter Position gelassen hatte. Doch vor Gericht zog er den Kürzeren. Die Richter sahen keine Pflichtverletzung im senkrecht stehenden Scheibenwischer. Und da der Fahrer nicht der Betreiber der Waschanlage war, hatte er auch keine Verkehrssicherungspflicht (Landgericht Stendal, Az.: 22 S 6/22).

Leidtragende

Manchmal liegt die Wahrheit aber auch in der Mitte. Und so müssen sich zwei Streithähne jetzt einen Schaden teilen. Im vorliegenden Fall bremste ein Autofahrer während des Waschvorgangs, weil sein Vordermann verzögert aus der Waschstraße herausfuhr. Durch den Bremsvorgang rutschte das Fahrzeug vom Transportband und wurde dabei beschädigt. Er verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann. Doch dessen Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung, denn der Grund für das verzögerte Verlassen der Waschanlage war nicht etwa Unaufmerksamkeit des Fahrers, sondern ein bockiges Auto, das erst nach einigen Startversuchen wieder ansprang. In zweiter Instanz sprachen die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken schließlich beiden Fahrern eine Teilschuld zu. Allerdings trug der Bremser mit 70 Prozent die Hauptschuld. Denn ihm hätte klar sein müssen, dass ein Bremsvorgang in einer Waschstraße nicht gut ausgehen kann. Zudem gab es eindeutige Warnhinweise in der Anlage, die darauf hingewiesen haben (Az.: 1 U 63/19). Fortsetzung hier.

Ein Gedanke zu „Sauber muss schon sein

Kommentare sind geschlossen.