Der Winter war schneller vorbei als gedacht. So sind Gärtner schon viel früher in ihrem Garten aktiv geworden. Wer es bisher nicht geschafft hat oder das Wetter eher für die Gartenarbeit ungeeignet war, sollte jetzt starten, meint luckx – das magazin.
Grün ist manchmal mit Unruhe verbunden
So mancher Mieter freut sich auf sein kleines Gartenstück. Doch statt zur Erholung kann es zu Zoff im Grünen kommen. Das zeigt zum Beispiel folgendes Urteil:
Seit ihrem Einzug Ende der 70er Jahre gehörte es zu den üblichen Gepflogenheiten einer Mieterin, den Gemeinschaftsgarten des Mietshauses mitzunutzen und zu bewirtschaften. Für die Bewässerung gab es einen Außenwasseranschluss. Mietvertraglich gab es keine Regelung. Nach Jahrzehnten ließ die Vermieterin den Außenanschluss plötzlich entfernen. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und verlangte die Wiederherstellung des Wasseranschlusses. Am Ende landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dort stellten die Richter klar, dass die Mieterin auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag Anspruch auf Wiederherstellung des Außenwasseranschlusses habe, denn sowohl Nutzung als auch Bewirtschaftung des Gartens habe seit Einzug nach den üblichen Gepflogenheiten zur vertragsmäßigen Nutzung des Gartens gehört (Az.: VIII ZR 38/20).
Mach den Weg frei
Das Wegerecht führt immer wieder zu Streit unter Grundstücksbesitzern. Dabei ist entscheidend, wie der Eigentümer zu seinem Grundstück kommen kann und nicht, wie er gern möchte. Umwege sind in Kauf zu nehmen. Außer es besteht ein Weg. Im folgenden Fall musste ein Mann über einen Wirtschaftsweg auf dem Grundstück seines Nachbarn gehen, um zu seiner Gartenparzelle zu gelangen. Denn es handelte sich um ein Inselgrundstück ohne eigene Zuwegung. Doch der Nachbar fühlte sich gestört und blockierte den Weg mit Pflanzensteinen. Immerhin gab es auch andere Grundstücke, über die der Gartenbesitzer seine Parzelle erreichen konnte. Der Streit eskalierte und landete vor Gericht. Dort verwiesen die Richter auf das sogenannte Notwegerecht (Paragraf 917, Bürgerliches Gesetzbuch), nach dem der Gartenbesitzer einen Anspruch hat, auf sein Grundstück zu gelangen. Und zwar auf dem Weg mit der geringsten Belastung im Vergleich zu den anderen Nachbarn (Landgericht Lübeck, Az.: 3 O 309/22). Doch aufgepasst, denn nicht immer entscheiden Gerichte so wie in diesem Fall. Denn es kommt immer darauf an, welche weiteren Möglichkeiten es gibt und von wo üblicherweise der Zugang möglich wäre.
Nicht gut Kirschen essen
Einen Baum so einfach abzuschneiden oder ihn stark zurückzuschneiden, sollten sich Grundstückseigentum immer gut überlegen. In verschiedenen Ort und Regionen gibt es Baumschutzsatzungen. Auch eine Abstimmung zum Nachbarn kann schief gehen, wie folgender Fall zeigt. Ein Grundstückseigentümer hatte mit dem Nachbarn die Vereinbarung, dass dieser die überhängenden Äste, die auf sein Grundstück ragten, zurückschneiden durfte. Doch als der übermotivierte Hobbygärtner zwei ihrer Bäume dabei radikal so zurückschnitt, dass nicht klar ist, ob die Bäume sich davon erholen, verlangte die Grundstückseigentümerin Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro von dem Nachbarn. Immerhin handelte es sich bei den Bäumen um eine über 70 Jahre alte Birke sowie einen ebenso alten Kirschbaum, der zudem kurz vor der Ernte stand. Ob der Mann dabei relativ günstig wegkommt, indem er einen neuen Baum pflanzen muss, oder ob er den Wert eines Mittelklassewagens einkalkulieren muss, macht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter anderem davon abhängig, welchen Wert der Baum für das Grundstück hatte. Die Richter ordneten an, die Funktion der Bäume im Garten des Klägers genauer zu prüfen, insbesondere deren Beitrag zur naturnahen Gestaltung und dem Lebensraum für Tiere. Der Fall ist noch nicht rechtskräftig und wurde an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (Az.: 9 U 35/23).