Pflicht vernachlässigt

Es klingt kurios, doch es soll wohl so sein: Wer seine Hecke nicht schneidet, kommt in den Knast. Genauso wie der Gartenzaun gehört die Hecke zu Nachbars Garten zum beliebten Streitobjekt. Was auch noch zum Streiten beitragen kann, hat luckx – das magazin recherchiert.

Zwangshaft für nicht geschnittene Hecke

In einen konkreten Fall ging es um die Forderung, die Hecke zwischen zwei aneinandergrenzenden Grundstücken zu schneiden. Zuvor hatten sich beide Parteien in einem Vergleich darauf geeinigt, dass der grüne Zaun auf einer Höhe von maximal zweieinhalb Metern zu halten sei, aber daran hielt sich die Heckenbesitzerin nicht. So verhängte das Landgericht ein Zwangsgeld von 500 Euro sowie die ersatzweise eintägige Zwangshaft. Doch die Richter der nächsten Instanz waren der Ansicht, dass dieses Urteil doch etwas über das Ziel hinausschoss. Denn es kann auch jemand anderes die Hecke schneiden, weshalb der genervte Nachbar vor Gericht beantragen könnte, selbst zur Heckenschere greifen zu dürfen. Damit er das Grundstück der störrischen Nachbarin betreten darf, könnte zusätzlich auch eine Duldungsverpflichtung ausgesprochen werden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 26 W 1/23).

Gartenpflege

Mieter können grundsätzlich per Mietvertrag zur Gartenpflege verpflichtet werden. Ob sie sich dann selbst um den Garten kümmern oder den Auftrag kostenpflichtig an Dritte übergeben, ist unerheblich. Was allerdings strittig werden kann, ist der Umfang der Gartenfläche, die es zu pflegen gilt. In einem konkreten Fall war eine große Gartenfläche optisch durch eine Stützmauer getrennt. Der Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung war vertraglich dazu angehalten, sich um den Garten zu kümmern. Doch dieser kümmerte sich wenig. Das störte die Vermieterin, nicht zuletzt deshalb, weil sie eine Pflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern zur Pflege des gesamten Gartens hatte, für den ihr ein Sondernutzungsrecht zustand. Sie beauftragte also einen Gärtner und stellte ihrem Mieter die Kosten in Rechnung. Doch es gilt dabei abzugrenzen, welche Gartenteile vom betroffenen Mieter zu bezahlen seien. Denn im Mietvertrag war die Gartenfläche nicht genauer definiert. Und so gilt in diesem Fall, dass er nur für die Kosten für die Pflege des Teils aufkommen muss, der sich von seiner Terrasse bis zur Steinmauer erstreckt (Amtsgericht Nürtingen, Az.: 17 C 3483/21).

Noch einmal Gartenpflege

Für die Pflege des Gartens eines Mehrfamilienhauses ist der Vermieter verantwortlich, sofern der Garten nicht vermietet wurde. Ob er den Garten eigenhändig pflegt, diese Aufgabe einem oder allen Mietern vertraglich zuschreibt oder dafür Fachleute beauftragt, das ist seine Sache. Vermieter dürfen auch dann die Kosten auf die Mieter umlegen, auch wenn der Garten durch die Mieter gar nicht genutzt werden darf. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Ansatz von Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung gerechtfertigt ist, weil ein gepflegter Garten „den Gesamteindruck des Anwesens günstig beeinflusse“ (Az.: VIII ZR 135/03).

Gemeinschaftsgarten

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter den Garten so nutzen darf, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde oder in der Hausordnung steht, wenn diese Teil des Mietvertrags ist. Auf mündliche Absprachen sollte verzichtet werden. Einigt sich der Mieter nach Einzug mit dem Vermieter beispielsweise auf eine Erweiterung der Nutzung, ist es ratsam, dies immer vertraglich festzuhalten. Der Vermieter darf nämlich laut Kammergericht Berlin (Az.: 8 U 83/06) seine mündliche Zusage jederzeit widerrufen. Wer eine Gartenliege, einen Sonnenschirm oder eine Sitzgelegenheit im Gemeinschaftsgarten aufstellen möchte, darf das tun. Kinder dürfen im Garten spielen und Eltern dürfen ihnen dort Spielsachen und ein Planschbecken aufstellen (AG Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Und was, wenn ein Geburtstag ansteht und die Party im Garten steigen soll? Das ist in der Regel kein Problem, sofern die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Die Nachbarn sollte man vorher trotzdem informieren.