Wenn eine Partnerschaft auseinander geht, bleibt neben viel Trauer auch noch Tisch und Bett zu trennen. Da kann dann schnell aus der ehemaligen Liebesbeziehung ein Rosenkrieg werden. Was ist meins, was gehört Dir? Was ist mit Geschenken oder persönlichem Eigentum? Luckx – das magazin ging dieser Frage nach.
Alles meins?
Wenn fast alles gesagt ist, sorgt der Immobilienbesitz oft für Diskussionen – besonders, wenn nur einer der Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch steht. Viele gehen davon aus, dass ihnen das Haus allein gehört und damit auch im Trennungsfall unangetastet bleibt. Doch das deutsche Familienrecht sieht in diesem Fall den sogenannten Zugewinnausgleich vor – und der kann auch bei Immobilien im Alleineigentum erhebliche finanzielle Folgen haben.
Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der für alle Ehepaare gilt, die ohne Ehevertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Er sorgt dafür, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs – der „Zugewinn“ – zwischen den Partnern ausgeglichen wird. So sind viele Alleineigentümer überrascht, wenn sie trotz alleiniger Eintragung im Grundbuch einen Teil der Wertsteigerung abgeben müssen. Das kann dann im Fall einer hohen Wertsteigerung um erhebliche Summen gehen.
Was gehört zum Zugewinnausgleich?
Wurde das Haus bereits vor der Ehe gekauft oder geerbt, bleibt es grundsätzlich im Eigentum dieser Person. Relevant wird es jedoch dann, wenn der Wert während der Ehe steigt – sei es durch Modernisierung, Ausbau, Renovierung oder auch nur durch die positive Marktentwicklung. Auch bei geerbten oder geschenkten Immobilien gilt: Der ursprüngliche Wert zum Zeitpunkt des Erhalts wird nicht angetastet, jede Wertsteigerung während der Ehe hingegen schon.
Für die Berechnung werden zwei Werte gegenübergestellt: Anfangsvermögen: das ist der Wert der Immobilie am Tag der Eheschließung. Endvermögen ist Wert der Immobilie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Differenz dieser beiden Werte ergibt die Wertsteigerung. Diese wird hälftig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht oder wer in die Immobilie investiert hat. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten ist hier unverzichtbar, um gerichtsfeste und realistische Zahlen vorlegen zu können. Ohne ein solches Gutachten drohen langwierige Auseinandersetzungen und unsichere Schätzungen.
Besonderheiten
Kein Verkauf ohne Zustimmung: Bis der Zugewinnausgleich abgeschlossen ist, kann auch der Alleineigentümer das Haus nicht ohne Einwilligung des anderen verkaufen.
Dokumentation ist entscheidend: Wer Modernisierungen oder Umbauten vorgenommen hat, sollte Rechnungen und Nachweise sorgfältig aufbewahren.
Marktentwicklung beachten: Selbst ohne bauliche Veränderungen kann eine allgemeine Preissteigerung zu einem erheblichen Zugewinn führen.
Rechtzeitig Experten einbinden: Fachanwälte für Familienrecht und zertifizierte Gutachter sollten gemeinsam hinzugezogen werden, um eine faire und rechtssichere Lösung zu finden.
Zusammenfassend gilt: Alleineigentum bedeutet nicht automatisch, dass eine Immobilie bei der Scheidung außen vor bleibt. Die Wertsteigerung während der Ehe wird ausgeglichen – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht. Eine realistische Bewertung durch ein Verkehrswertgutachten und eine sorgfältige Vorbereitung sind entscheidend, um faire Ergebnisse zu erzielen.