Es ging gar nichts mehr. In den letzten Tagen konnten zuerst keine Flugzeuge starten, weil sie vereist waren. Und nun waren Start- und Landebahnen auch noch vereist. Der Berliner Flughafen stand still. Was bedeutet das für die Fluggäste, fragt luckx – das magazin.
Fluggastrechte
Schon in den Herbstferien streikten die Piloten. Anfang des Jahres fiel die Kommunikation zwischen Flugzeugen und Fluglotsen in fast ganz Griechenland über mehrere Tage aus. So mussten sich Passagiere auf massive Verspätungen und sogar Flugausfälle einstellen. Dabei ist ein Pilotenstreik kein außergewöhnlicher Umstand ist. Daher ist die Fluggesellschaft in der Regel verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das gilt laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zumindest dann, wenn der Streik angekündigt war und sich an geltendes Recht hält (Az.: C28/20). Fallen Flüge aus, muss die Fluggesellschaft Reisende 14 Tage vorher darüber informieren. Tut sie das nicht und bietet auch keine Ersatzbeförderungen an, kann eine Entschädigung von bis zu 600 Euro fällig sein, wenn Passagiere mehr als drei Stunden verspätet an ihrem Zielflughafen ankommen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Flugstrecke und vom Ausmaß der Verspätung ab. Deshalb sollten Betroffene die Airline schriftlich um eine alternative Reisemöglichkeit innerhalb der nächsten drei Stunden bitten und ankündigen, dass man sich ansonsten selbstständig um die Weiterreise kümmert und anfallende Kosten, wie etwa für Mietwagen, Übernachtung oder neuen Flug, in Rechnung stellt. Dabei muss auch ein höherer Ticketpreis erstattet werden.
Ansprüche
Wer aufgrund eines Streiks lange Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat zudem Anspruch auf Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Telefonate, E-Mails oder Übernachtungen. Auch dabei hängen die Ansprüche der Fluggäste von der Länge des gebuchten Fluges und der Abflugverspätung ab. Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen auch eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. In der Regel gilt hier: Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise erst, wenn sich die Reise durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.
Vereiste Flugzeuge
Bei vereisten Flugzeugen und daraus resultierenden Verspätungen oder Annullierungen im Winter gelten ebenfalls die EU-Fluggastrechte, allerdings mit Einschränkungen. Ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, hängt davon ab, ob die Vereisung als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft wird. Doch die Airlines dürfen sich auch bei „außergewöhnlicher Umständen“ nicht nach hinten lehnen. So ist zu prüfen, ob
Betreuungsleistungen erforderlich sind. Bei Verspätungen ab 2 Stunden (abhängig von der Flugstrecke) haben Passagiere am Flughafen Anspruch auf Betreuungsleistungen wie kostenlose Mahlzeiten, Getränke, Telefonate oder Hotelübernachtungen. Diese Leistungen sind unabhängig von der Ursache der Verspätung zu erbringen.
Keine Entschädigung besteht meist, wenn die Vereisung durch plötzliche, unvorhersehbare Witterungsverhältnisse (Eis- und Schneechaos) verursacht wurde, da dies als „außergewöhnlicher Umstand“ gilt. Anspruch auf Entschädigung kann bestehen, wenn die Enteisung hätte vermieden werden können oder organisatorische Mängel der Airline vorliegen.
Wird der Flug wegen der Vereisung gestrichen, hat der Passagier Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Umbuchung. Diese Rechte gelten bei Flügen, die in der EU starten, sowie bei Flügen, die in der EU landen, sofern die Airline in der EU ansässig ist. Unabhängig davon ist es ratsam, alle Belege für entstandene Mehrkosten (Verpflegung, Hotel) aufzubewahren und sich bei Unklarheiten an die Fluggesellschaft oder Schlichtungsstellen zu wenden.