Wer heute Teilzeit arbeitet oder arbeiten möchte, wird quasi schon als faul abgestempelt. So entsteht gerade ein Arbeitsbild, welches in keiner Weise mit der Realität übereinstimmt. Insbesondere Teilzeitarbeiter leisten eigentlich viel mehr als mit der Arbeitszeit vereinbart ist, hat luckx – das magazin herausgefunden.
Arbeitsmoral
Deutschland diskutiert derzeit über Arbeitsmoral und in diesem Zusammenhang auch über Teilzeitarbeit. Leider hat diese Debatte ein Niveau erreicht, die zuerst den Teilzeitarbeiter nicht gerecht wird und darüber hinaus das Bild in der Welt vom deutschen Fleiß und Gründlichkeit stark ramponiert. Was sich die politisch Verantwortlichen dabei gedacht haben, ist völlig nach hinten losgegangen. Motivation sieht anders aus. Die Diskussion über die rund 40 Prozent Teilzeitbeschäftigten im Land ist auf ein Niveau gefallen, welches deutlich unter die Gürtellinie geht. Wer Teilzeitarbeit als „Lifestyle-Teilzeit“ tituliert, sollte einmal einige Jahre zurückblicken, als Deutschland in einer Krise war. Damals wurde mit Teilzeit geworben, um die Kosten zu reduzieren, aber auch gleichzeitig Arbeitnehmer weiterhin an Bord zu haben, wenn es wieder bergauf geht. Das ist dann auch so eingetroffen. Das wird immer wieder gern vergessen. Oder ist es vorherrschend Unwissen- oder Dummheit? Naja, es ist wohl beides.
Teilzeitarbeit
Ein generelles Recht auf Teilzeit existiert in Deutschland nicht. Arbeitszeit wird grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen, wann Beschäftigte ihre Wochenstunden reduzieren dürfen – meist mit entsprechend niedrigerem Einkommen. Viele Beschäftigte wünschen sich kürzere Arbeitszeiten, was sich auch am Teilzeitanteil von rund 40 Prozent zeigt – wobei Minijobber hier mitgezählt sind. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung wünschen sich, weniger zu arbeiten – aus sehr unterschiedlichen Gründen. Manche wollen für einige Jahre mehr Zeit für sich, andere dauerhaft weniger arbeiten. Wieder andere brauchen Spielraum für Kinder, Pflege oder eine Behinderung macht eine Vollzeitbeschäftigung unmöglich. Entscheidend ist: Das Gesetz kennt verschiedene Teilzeitwege – zwei davon kommen ganz ohne Begründungszwang aus, andere knüpfen an besondere Lebenssituationen an.
Teilzeitmodelle
Im Mittelpunkt stehen zwei allgemeine Modelle, bei denen niemand erklären muss, warum er weniger arbeiten will: die befristete Brückenteilzeit mit Rückfahrschein und der allgemeine Anspruch auf dauerhafte Arbeitszeitverkürzung nach § 8 des Teilzeit‑ und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach geht es um die speziellen Teilzeitrechte für Eltern, pflegende Angehörige und schwerbehinderte Menschen – meist mit stärkerem Kündigungsschutz, aber engeren Voraussetzungen. Abschließend folgt der meist vergessene Rechtsanspruch auf eine Vollzeit‑ beziehungsweise längere Beschäftigung.
Brückenteilzeit
Wenn sich beispielsweise Großeltern um die Enkel kümmern möchten (um den Eltern die volle Arbeitszeit zu ermöglichen), bis diese in die Schule kommen, kann in eine Brückenteilzeit wechseln. Nach Ablauf kehren sie wieder in Vollzeit zurück. Das geht über die Brückenteilzeit.
Viele Beschäftigte möchten die Arbeitszeit nur vorübergehend reduzieren, also mit der sicheren Aussicht, später wieder zur alten Stundenzahl zurückzukehren. Jahrelang war das fast nur Eltern in der Elternzeit und pflegenden Angehörigen vorbehalten. Wer außerhalb dieser Sonderfälle mit der Arbeitszeit nach unten ging, riskierte den „Klebeeffekt“: Einmal Teilzeit – immer Teilzeit. Die Brückenteilzeit soll genau das durchbrechen.
Seit 2019 haben bestimmte Beschäftigte deshalb einen Rechtsanspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit mit gesicherter Rückkehr zur früheren Stundenzahl (§ 9a TzBfG). Die Arbeitszeit wird für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren reduziert. Danach kehren die Nutzer dieses Modells automatisch auf das alte Arbeitszeitniveau zurück – allerdings nicht zwingend auf den alten Arbeitsplatz, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit entsprechend dem Arbeitsvertrag.
Voraussetzungen
Der Anspruch gilt nicht für alle. Gesetzlich vorgesehen ist er nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
Die Beschäftigten legen Beginn, Dauer (1 bis 5 Jahre) und Umfang der Verringerung vorab fest.
Der Antrag geht spätestens drei Monate vor Beginn in Textform (zum Beispiel Brief oder E‑Mail) beim Arbeitgeber ein.
Besonders wichtig ist die Betriebsgröße. In Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten gibt es keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nur jedem 15. Beschäftigten Brückenteilzeit gewähren – ist dieses „Kontingent“ ausgeschöpft, dürfen weitere Anträge mit diesem Hinweis abgelehnt werden. Erst ab 201 Beschäftigten läuft die Brückenteilzeit ohne zahlenmäßige Begrenzung. Wird fortgesetzt.