Das Laub fällt . . .

Herbstlaub 20-10-19. . . von den Bäumen. Doch wohin damit? Wer einen Komposthaufen im Garten hat, wird diesen damit deutlich erhöhen können. Aber auch in die eine oder andere grüne Tonne passt so manches Blatt hinein. Doch was tun,  wenn des Nachbarn Laubbäume den Garten übersähen? Da ist guter Rat teuer. 

Auch wenn noch viele Blätter an den Bäumen hängen, der gute Mann und die gute Frau sorgen vor. Denn es ist nur eine Frage der Zeit, bis Straßen und Gehwege mit Laub satt bedeckt sind. Zusammen mit Feuchtigkeit und durch Druck bilden die Blätter einen gefährlichen Schmierfilm auf den Straßen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dabei den Städten und Gemeinden, wird jedoch in der Regel auf die Besitzer der anliegenden Häuser übertragen. Wird die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht erfüllt und es kommt dadurch zu einem Unfall, stellt sich die Haftungsfrage.

Räumpflicht

Da machen es sich die Kommunen einfach und übertragen die Beseitigung des Blätterwaldes den Grundstückseigentümern. Da gilt es wie im Winter seiner Reinigungs- bzw. Räumpflicht der Gehwege nachzukommen. Und bei der der Haftungsfrage verhält es sich wie mit der Schneeräumpflicht. Die Eigentümer der Häuser bzw. auch deren Mieter sind verpflichtet, die Gehwege entlang der Grundstücke von herabgefallenem Laub zu reinigen. So tragen die Haftung bei einem Unfall die Eigentümer auch bei vermieteten Objekten, sofern die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen wurde. Übrigens: Auch beim Thema Laub muss der Nachbar Beeinträchtigungen hinnehmen. Dann muss auch er das Laub, das der Wind auf sein Grundstück geweht hat, selbst entfernen oder entfernen lassen. Näheres regelt das sogenannte Nachbarschaftsrecht.

Versicherung tut Not

Im Falle einer Haftungs-Klage bei einem Unfall mit Laub übernehmen die privaten Haftpflichtversicherungen und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen die Regulierung der Haftungsfrage. Dabei sollte die Haftpflichtversicherung mit mindestens fünf Millionen Euro Versicherungssumme, besser noch höher, abgeschlossen werden.

Nachbarschaftsstreit hat Hochkonjunktur!

Auch wenn viele Menschen sich noch über das Laub ansich freuen und es – zwar mit wenig Begeisterung – entfernen, so schlägt das Ganze um, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht um das eigene Laub handelt, sondern um das des Nachbarn. So muss man sich auch um diese Blätter kümmern.

Kein einheitliches Gesetz

Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.

Grenzabstände einhalten!

Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend rübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.

Nachbar muss Beeinträchtigungen hinnehmen

Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings unter Umständen nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Az.: V ZR 102/03). Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. So hat etwa das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre „Wohlfahrtswirkung“ zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86). Nur in Ausnahmefällen kann der betroffene Nachbarn eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn die Beeinträchtigung seines Grundstücks das zumutbare Maß überschreitet.