Winterdienst übernimmt das Finanzamt

Wenn Sie jetzt erwarten, dass der Finanzbeamte Ihres Vertrauens morgens um 6 den Schnee räumt, so müssen wir Sie leider etwas enttäuschen. Es gibt aber andere Wege, eine Beteiligung der Finanzbehörde zu erwirken. Das Jahr 2017 ist noch keine zwei Wochen alt, da hat es bereitsden Winter im Schlepptau. Ein Wetter, das die kleinsten Bürger mit Schneemann bauen und Rodelspaß verbinden, bedeutet für viele Hausbesitzer vor allem eines: Schnee schippen und Gehweg streuen. Wer sich nicht selbst frühmorgens aufmachen will, um die Wege vor seinem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, kann auch einen Winterdienst mit de r Schneebeseitigung beauftragen. Die Arbeitskosten hierfür sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt.

Bereits Anfang 2014 hatte der Bundesfinanzhof eine entsprechende Entscheidung gefällt. Demnach kann auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein. „Die Leistungen müssen jedoch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen“, erläutert Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes die Steuerrechtslage. „Zu derartigen Leistungen zählen gemäß Bundesfinanzhof eben auch die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Wegen.“
Das Bundesfinanzministerium folgt dem höchsten deutschen Finanzgericht nun. Es hat den Katalog der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes überarbeitet. „Das Ministerium erweiterte dabei den Begriff ‚im Haushalt’ auf angrenzende Grundstücke“, berichtet Dr. Zönnchen.
„Ebenso können sich für viele Steuerzahler weitere Änderungen auszahlen, die das Bundesfinanzministerium im November 2016 in einem Rundschreiben bekannt gab“, so der Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. „So können beispielsweise die Kosten für den Anschluss des Haushalts an die Ver- und Entsorgungsnetze in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zudem kann das Finanzamt an der Versorgung und Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Steuerpflichtigen beteiligt werden.“