Klein, aber mein

Der Wunsch nach einem Eigenheim nimmt bei der bundesdeutschen Bevölkerung immer stärker zu. Sicherlich ist auch ein Grund, dass die Hypothekenzinsen sich aktuell unter einem Prozent bewegen. Vereinzelt werden auch negative Zinsen von Banken angeboten. Das bedeutet, wer sich Geld leiht, bekommt noch Geld dazu. Nun ist es aber nicht so, dass sich jeder eine 27-Zimmer-Villa wünscht. Es scheinen eher die „üblichen Größen“ nachgefragt – je nach persönlicher Vorstellung. Dabei spielen immer mehr nachhaltige und ökologische Gründen eine wesentliche Rolle. Nachhaltig kann auch sein, sich in der Wohnungsgröße zu beschränken. Denn dann werden Ressourcen erst richtig geschont. Wer dann noch mobil sein möchte, muss eine Vielzahl von Bedingungen erfüllen. Luckx – das magazin hat recherchiert, was Mini-Häuser leisten können und was der künftige Bauherr und die Baudame beachten müssen.

Tiny-Häuser

Die Idee zu diesen kleinen Mini-Häuser kommt aus den Vereinigten Staaten zu uns. Sie sind klein bis winzig, mobil, minimalistisch gestaltet, aber äußerst durchdacht eingerichtet. Tiny (englisch für ‚winzig‘) Houses werden sie gnannt. Durch immer knappere und teurere Wohnräume findet dieses Konzept auch in Deutschland immer mehr Anhänger. Laut Statista stand 2017 jedem Einwohner in Deutschland 46,5 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung. Tendenz steigend. Bis 2025 soll die Pro-Kopf-Wohnfläche bei etwa 52 Quadratmetern liegen. In der Regel bieten Tiny Houses nur zwischen 20 und 50 Quadratmeter Wohnfläche – und liegen voll im Trend. Die kleinen Häuser gibt es entweder als mobile Variante, die von einem Hänger gezogen werden kann, oder als stationäres Eigenheim, welches fest mit dem Erdboden verbunden ist. Wer sein kleines Eigenheim mobil nutzt, benötigt – ähnlich wie bei einem Wohnwagen – eine Straßenzulassung. Wer das Tiny House stationär errichtet, ist rechtlich ein ganz normaler Bauherr. Dann gilt das Mini-Haus als bauliche Anlage und unterliegt der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes sowie dem Baugesetzbuch (BauGB).

Mobil unterwegs

Der Sonne hinterher, dem Meer entgegen – klingt nicht nur romantisch, sondern ist mit einem mobilen Heim an der Anhängerkupplung eigentlich kein Problem. Doch wer sich auf deutschen Straßen bewegt, muss sich um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs kümmern. Denn mobil genutzt, gilt für ein Tiny House auf Rädern das Straßenverkehrsrecht. Es braucht also eine Zulassung und muss regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Wer sein Lieblingsplätzchen gefunden hat, darf sich natürlich nicht einfach dorthin stellen, sondern muss – wie Wohnwagen und Wohnmobile auch – die örtlichen Regelungen zum Parken und Übernachten berücksichtigen. Um die Reifen zu entlasten sollte das Mini-Haus regelmäßig aufgebockt werden, sobald ein Stellplatz gefunden wurde.

Erdverbunden

Wer sein Winzighaus als Dauer- bzw. Hauptwohnsitz nutzen möchte, benötigt nicht nur ein passendes Grundstück. Da Wohnen hierzulande nur auf erschlossenen Grundstücken erlaubt ist, muss der Standort ans öffentliche Straßen- und Versorgungsnetz für Strom und Wasser angeschlossen sein. Und die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man eine Baugenehmigung benötigt. Voraussetzung für eine Genehmigung ist allerdings – und hier kann es knifflig werden – dass der jeweilige Bebauungsplan Tiny Houses zulässt. Deshalb sollten sich Bauinteressierte frühzeitig beim örtlichen Bauamt erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mini-Haus errichtet werden darf. Einen Energieausweis benötigt man allerdings nicht, wenn das Tiny House kleiner als 50 Quadratmeter ist.

Wohnen auf dem Campingplatz

Wenn das Mini-Haus auf einem Campingplatz oder in einem Ferienhausgebiet abgestellt werden soll, kommt es auf die Abstelldauer an, wie man behördlich behandelt wird. In der Regel gilt bei mehr als drei Monaten, dass dann das Baurecht gilt. Ansonsten gelten für Tiny Houses die gleichen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise für Dauercamper, bei denen es auf die Lage des Campingplatzes ankommt.

Liegt der Campingplatz beispielsweise in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet ausgewiesen ist, darf dort qua gesetzlicher Definition auch gewohnt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Unterkunft die jeweils geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts bzw. der Camping- und Wochenendplatzverordnung einhält.

Liegt der Platz hingegen in „Sondergebieten, die der Erholung dienen“ (§ 10 Baunutzungsverordnung), ist dauerhaftes Wohnen in der Regel tabu. Jedoch dulden viele Kommunen das illegale Dauerwohnen. Seit einer auf einer EU-Richtlinie beruhenden Ergänzung des § 12 Baugesetzbuch haben die Kommunen nun zudem die Handhabe, in den bisher als „Erholungssondergebieten” festgesetzten Bereichen auch eine Wohnnutzung zuzulassen. Allerdings ließe sich dann in diesem Fall sein Tiny House nicht als Erstwohnsitz anmelden.