Homeoffice

Viele von uns arbeiten nun schon seit Wochen von zuhause aus. Da wird konstruiert, gezeichnet, getextet, Angebote bearbeitetet oder sogar Aufträge vergeben. Der Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen ist meist nur über eine Telefon- oder Video-Konferenz möglich. Meist geht es gut. Doch der persönliche Kontakt fehlt vielen. Bei uns in der Redaktion ist es nicht anders. Denn luckx – das magazin hat schon von Beginn an eine Homeoffice-Lösung. Nur so lassen sich die Berichte aus der gesamten Republik, aus der Schweiz und vielen anderen Ländern überhaupt bearbeiten. Manchmal kommen wir über eine Vor-Ort-Recherche nicht herum. Doch die gibt’s nun nicht – jedenfalls nicht in den letzten Wochen und wahrscheinlich nicht bis Ende Mai 2020. Damit wollen wir bewusst die Ausbreitung des Coronavirus bei laufendem Betrieb minimieren.

Insbesondere können Eltern, die durch Kita- und Schulschließungen in der Betreuungsklemme sitzen, durch das Arbeiten von Zuhause aus entlastet werden. Und die aktuellen Statista-Zahlen belegen – der Wunsch nach Home-Office ist groß: 75,4 Prozent der Arbeitnehmer können sich während der Corona-Krise vorstellen, zu Hause zu arbeiten. Gleichzeitig sind aber nur 54,3 Prozent der Arbeitgeber technisch in der Lage, ein Home-Office einzurichten. Welche Regeln bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch gelten, hat luckx – das magazin zusammengestellt. Denn manches ist in der Krise wieder einmal aus dem Bewußtsein verschwunden.

Darf Home-Office angeordnet werden?

Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Auch nicht in Zeiten von Corona. Allerdings ist zu bedenken, dass das Home-Office unter Umständen mehr Sicherheit für den Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen. Ist der Mitarbeiter allerdings infiziert, darf er weder im Büro noch zu Hause arbeiten.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag

Richtet der Arbeitgeber in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz. Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist im Arbeitsvertrag das Arbeiten im Home-Office nicht vorgesehen, sollte mit dem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen werden. Wichtig ist die Klärung folgender Fragen:

Wer übernimmt die Kosten für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes?

Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?

Wie frei ist man in seiner Zeiteinteilung?

An wie vielen Tagen pro Woche darf oder soll die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden?

Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?

Muss man zu bestimmten Zeiten für Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden erreichbar sein?

Darf der Chef den Heimarbeitsplatz besichtigen?

Was darf man auch privat nutzen?

Arbeitsschutz gilt auch daheim

Genau wie im Unternehmen gelten im eigenen Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Bildschirmarbeitsplatz zu Hause die eigene Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.

Grundsätzlich kann er auch nach Absprache prüfen, ob die Vertraulichkeitspflichten einhalten werden. Ob das aktuell in die Tat auch geschehen wird, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt werden. So sind Arbeitnehmer verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Deshalb dürfen keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegengelassen weren – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.

Im Home-Office versichert?

Auch bei der Arbeit im Home-Office oder als mobiler Arbeiternehmer gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Der Arbeitsweg beginnt übrigens erst an der Außentür des Wohngebäudes, wie das Sozialgericht Karlsruhe urteilte. Daher liegt kein so genannter Wegeunfall vor, wenn Arbeitnehmer im Home-Office in der eigenen Wohnung oder in einem anderen Stockwerk des Hauses arbeiten und dort auf dem Weg zum Schreibtisch verunglücken (SG Karlsruhe, Az.: S 4 U 675/10). Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – ebenfalls nicht unfallversichert (SG München, Az.: S 40 U 227/18).