Homeoffice lässt Firmenwagen rosten

Nun sind Geschäftsfahrzeuge eigentlich dafür da um Geschäfte zu machen. Ob auf dem Weg zum Kunden, auf die Baustelle oder um Waren zu transportieren, jedes Fahrzeug hat seine bestimmten Aufgaben. Doch während des Lockdown verändert sich auch das Fahrverhalten. Der Außendienstler kann nicht zu seinem Kunden fahren, weil dieser seinen Betrieb geschlossen hat. So steht das Fahrzeug hoffentlich in der Garage und kann dort wohl behütet auf seinen nächsten Einsatz warten. So entfielen viele Dienstfahrten. Aber auch die privaten Fahrten reduzierten sich im Lockdown auf ein Versorgungsminimum. Ärgerlich, wenn der Dienstwagen dennoch Monat für Monat vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Gewusst wie, lässt sich aber die Steuerlast in diesem Fall reduzieren. Luckx – das magazin hat recherchiert.

Geldwerter Vorteil

Ein Dienstwagen ist kein Geschenk des Arbeitgebers. Er muss als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vom Arbeitnehmer versteuert werden, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung eingeräumt wird. Grundsätzlich gibt es zwei Verfahren, den Dienstwagen zu versteuern, die pauschale Ein-Prozent-Regelung und die genaue Fahrtenbuchmethode. Die Versteuerung erfolgt monatlich auf dem Lohnzettel. Glücklich kann sich derzeit derjenige wähnen, der letztere Methode gewählt hat. Denn hier sind nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu versteuern. Steht der Flitzer in der Garage und wird nicht bewegt, entstehen keine Steuerkosten.

Bei der Ein-Prozent-Regelung fallen monatlich pauschale Steuerzahlungen an, völlig unabhängig davon ob und wieviel das Dienstauto genutzt wird. Der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung werden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Davon wird monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 480 Euro.

Zusätzlich sind noch die Fahrten in die Arbeit zu versteuern. Sie erhöhen den Arbeitslohn um weitere 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit. Bei einer Entfernung von 30 km zum Beispiel werden nochmal jeden Monat 432 Euro auf den Lohn fiktiv aufgeschlagen. Von diesem erhöhten Lohn sind nun die Lohnsteuer, Sozialabgaben und ggf. die Kirchensteuer abzuführen.

Diese Steuern werden regelmäßig abgeführt, auch wenn der Mitarbeiter z.B. in Kurzarbeit geschickt wurde oder im Homeoffice sitzt und gar nicht zur Arbeit fährt. Bislang hat die Bundesregierung keine Steuererleichterungen für Dienstwagenbesitzer aufgrund von Corona erlassen. Es gibt aber dennoch eine Möglichkeit. Zwar kann die Besteuerungsmethode nicht unterjährig oder rückwirkend geändert werden. Doch für die Jahressteuererklärung ist sie nicht bindend. Wird in der Steuererklärung anders als in der Lohnbuchhaltung mit einer für die aktuelle Situation günstigeren Methode gerechnet, so kann wenigstens im Nachhinein ein Steuervorteil entstehen.

Korrekturen

Für Fahrer, die wenig privat unterwegs sind, ist die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Ein Wechsel der Besteuerungsmethode kann jedoch nur zum Jahreswechsel vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Wurde das versäumt, könnte das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch, das private Fahrten und solche zur Arbeit aufzeichnet, für die Einkommensteuererklärung genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Dokumentation am 1. Januar begonnen hat, denn ein Fahrtenbuch darf auf keinen Fall nachträglich erstellt werden.

Liegt für das Jahr 2020 kein Fahrtenbuch vor, so kann in der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis aller Tage, an denen in die Arbeit gefahren wurde. Hierfür ist beispielsweise die Zeiterfassung in der Firma oder der Arbeitszeitkalender des Mitarbeiters nützlich, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheitstage im Betrieb bestätigt, ist der Nachweis für das Finanzamt wasserdicht. Allerdings muss dies für den Zeitraum eines ganzen Jahres erstellt werden und nicht nur für die Zeit des Lockdowns begrenzt.

Bei der Einzelbewertung bleibt die Ein-Prozent-Methode für die privaten Fahren erhalten. Aber die pauschalen 0,03 Prozent für die Fahrten zur Arbeit können durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächlich getätigte Fahren ersetzt werden. Diese Methode ist günstiger, wenn weniger als 15 Tage pro Monat zur Arbeit gefahren wurde oder wenn die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde. In unserem Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro und 30 km Entfernung macht das anstatt der 432 Euro monatlich, nur mehr 28,80 Euro pro Arbeitstag in der Firma aus. Für alle, die die meiste Zeit im Homeoffice verbringen lohnt sich diese Korrektur in der Einkommenssteuererklärung.