Einige Länder haben es schon erkannt: Remote arbeiten sichert ein erträgliches Einkommen. So bieten gerade die Mittelmeerländer den digitalen Arbeitenden Möglichkeiten von Unterkunft und Leben in ihrem Land an. Darüber hinaus soll ihnen mit verlockenden Steuerangeboten der ständige Wohnsitz unter Sonne mit Strand und Meer schmackhaft gemacht werden. Luckx – das magazin hat recherchiert.
Sonne auf der Haut
Sonne, Strand, Meer und jemanden, der für einen kocht: Manch einer träumt nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie davon, mobil im Ausland zu arbeiten. Doch wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ermöglichen möchte, sein „Home Office“ in einem Urlaubsparadies zu errichten, muss einiges beachten.
Auf dem Bildschirm sind die Kollegen wie immer bei der Besprechung zu sehen, doch wenn man seinen Blick vom technischen Endgerät leicht wegdreht, rollen sanft die Wellen auf weißen Sand. Umgeben von Meeresbrise und Palmen mobil im Ausland zu arbeiten, wo andere Urlaub machen und dabei noch rund um die Uhr verpflegt zu werden – dieses Bild wird derzeit von unterschiedlichen Reiseveranstaltern verbreitet. Workation, so der neue Begriff für eine kurzzeitige Verlegung der Arbeit an einen Urlaubsort. Was sich nach einem Paradies für den Mitarbeiter anhört, bereitet Personalern Arbeit. Ein Überblick auf das, was auf sie zukommt:
Die Workation zählt streng genommen nicht in die Rubrik Home Office, sondern ist eine Form des mobilen Arbeitens. Dieses sollte zunächst im jeweiligen Betrieb eingeführt worden beziehungsweise erlaubt sein. Um sich selbst abzusichern, empfiehlt Arbeitsrechtler Dennis Kallabis zudem klare vertragliche Regelungen für die Workation – auch da der Begriff Workation im deutschen Arbeitsrecht noch unbekannt sei. „Wie in vielen Bereichen des Arbeitsrechts dürfte auch in diesem Fall eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu erwarten sein. Damit ist zeitweise auch ein Flickenteppich an unterschiedlichen Einschätzungen von Einzelfällen verbunden“, so der Anwalt. „Erst nach und nach werden sich grundlegende Leitlinien aus der Rechtsprechung entwickeln.“
Checkliste für Workations
Was es für den Fall, dass ein Mitarbeiter eine Workation machen möchte, zu beachten gibt, erklärt Omer Dotou von der BDAE Consult, einer Unternehmensberatung für internationale Mitarbeiterentsendung. Zunächst sollte die Dauer der Workation festgelegt werden. Ist diese kürzer als vier Wochen, gibt es keinen arbeitsrechtlichen Handlungsbedarf– im Arbeitsvertrag muss beispielsweise der Arbeitsort nicht von Deutschland zum Urlaubsland umgeändert werden. Dann müsse untersucht werden, ob es für den Mitarbeiter legal ist, in dem Urlaubsland zu arbeiten. Unter Umständen könnte der Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel und oder eine Arbeitserlaubnis benötigen. Befindet sich der Workation-Ort innerhalb der EU, ist dies wegen der Freizügigkeit kein Problem. Was allerdings auch dann geklärt werden muss, sind die arbeitsrechtlichen Anforderungen im Urlaubsland. Welche Arbeitszeit- und Pausenregelungen sowie Vergütungsvorschriften gelten für Menschen, die beispielsweise in Spanien arbeiten? Hier müssen die Personaler die entsprechenden Anforderungen kennen– und das für jedes Land einzeln.
Auch um die Sozialversicherung muss sich gekümmert werden. „Da der Aufenthalt von dem Mitarbeiter gewünscht wurde und nicht im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt, handelt es sich hierbei nicht um eine Auslandsentsendung“, sagt Dotou. Der Mitarbeiter kann deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen einer Auslandsentsendung versichert werden, weshalb der Arbeitgeber sich mit der zuständigen Krankenkasse über eine mögliche Versicherungsvariante absprechen sollte. Personaler können alternativ eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland beantragen. Doch dies muss zeitig im Voraus geschehen. Denn: „Das kann zwischen drei und sechs Monaten dauern“, so Dotou. Die Ausnahmevereinbarung gilt für mobile Arbeitsorte innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz. In anderen Ländern muss man sich über die dortige Sozialversicherungspflicht informieren.
„Je nach Dauer der Workation und der Art der dort auszuübenden Tätigkeit sollte der Arbeitgeber die Gefahr einer steuerrechtlichen Betriebsstätte vorher prüfen lassen“, sagt Dotou. Bei den Behörden des Urlaubsorts könnte beispielsweise der Eindruck entstehen, dass mit dem Arbeitsaufenthalt des Arbeitnehmers dort praktisch eine neue Filiale des Unternehmens entsteht. Ist dies der Fall, könnten die Behörden Steuerzahlungen verlangen.
Mögliche Stolperfallen
Die sozialversicherungsrechtliche Lage hat Cawa Younosi und sein Personalabteilungsteam bei SAP Germany davon abgehalten, den Mitarbeitern eine Workation zu ermöglichen. Zwar hat SAP bereits 2018 flächendeckend mobile Arbeit eingeführt, doch für die Angestellten in Deutschland erst einmal nur innerhalb der Bundesgrenzen. Kleinere Stolperfallen bei der Workation treffen allerdings auch aufs mobile Arbeiten in Deutschland zu – unter anderem was den Datenschutz, die Unfallversicherung und den IT-Service betrifft.
Selbständige und Freiberufler
Solche Stolperfallen für Abhängig Beschäftigte sind für Selbständige und Freiberufler völlig unbekannt, oder? Im nächsten Bericht wird dieser Beschäftigungsform nachgegangen.
Ein Gedanke zu „Arbeiten unter südlicher Sonne“
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