Wenn aus dem Besucher ein Untermieter wird

Es ist eine nette Geste, vorübergehend Freunde, Verwandte oder Bekannte in der eigenen Wohnung unterzubringen. Wenn der Platz ausreichend ist und die Chemie stimmt, kann der Besuch bereichernd sein. Doch es gibt bei einem Mietverhältnis einiges zu beachten, wie luckx – das magazin recherchierte.

Wohnraummangel

Trotz großer Anstrengungen konnte nicht soviel neuer Wohnraum wie geplant gebaut werden. Mangelnde Bauplätze, fehlende Arbeitskräfte und insbesondere die Versorgung mit Baumaterial bremsten Bauunternehmen und Projektentwickler aus. So wird es enger und enger; insbesondere in bundesdeutschen Großstädten. Der Wohnraum bleibt knapp, die Mieten hoch und kilometerlange Warteschlangen bei öffentlichen Wohnungsbesichtigungen sind gang und gäbe. Wer in Berlin, Hamburg oder München derzeit eine große/günstige/bezahlbare Wohnung mietet, wird nicht selten beneidet. Sich dessen bewusst, lassen die wenigsten von ihren Immobilienjuwelen ab und ziehen am liebsten gar nicht mehr um. Doch was, wenn der Wohnraum nicht mehr ständig genutzt wird, ein Zimmer übrig ist oder ein längerer Auslandsaufenthalt ansteht? Besonders in Notsituationen wie der aktuellen Flüchtlingswelle, könnte dieser freie Raum für Andere das nötige Dach über dem Kopf bedeuten. Bis zu sechs Wochen dürfen Mieter ihre Gäste als Besucher aufnehmen. Ab dann gelten sie als Untermietende und müssen bei der Vermietung angemeldet werden. Außerdem schreibt das Melderecht vor, dass sie sich beim Einwohnermeldeamt mit einem neuen bzw. weiteren Wohnsitz anmelden müssen.

Rechtliches

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass jeder Mietende im Prinzip das Recht hat, seine Mietwohnung an Untermieter weiterzugeben. Allerdings ist dazu eine schriftliche Erlaubnis der Vermietenden nötig, die von den Mietern ebenso schriftlich beantragt werden muss. Ein solcher Antrag sollte am besten per Einschreiben abgeschickt werden. So können Mieter nachweisen, dass die Vermietung den Brief erhalten hat. In dem Antrag sollten Gründe für die Untervermietung dargelegt und der Name sowie die aktuelle Anschrift des Untermieters oder der Untermieterin genannt werden. Wichtig ist, dass der Vermietung eine Frist für die Antwort gesetzt wird. Üblich sind 14 Tage, nach Absenden des Antrags.

Für einen längeren Aufenthalt von Familienangehörigen, Hausangestellten und Pflegepersonen wird keine Erlaubnis der Vermietung notwendig. Und auch bei Schutzbedürftigen wird davon ausgegangen, dass eine höhere Kulanz seitens der Vermieter gelten muss.

Geflüchtete aufnehmen

Wer nach Deutschland kommt, um Schutz und Hilfe zu suchen, geht erst einmal in die großen und bekannten Städte. Doch vor allem dort ist es für die Ämter nicht einfach, spontan ausreichend Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Auch wenn eine Registrierung als Kriegsflüchtling schnell vollzogen sein könnte und die Systeme nicht überlastet wären, könnten nicht direkt genügend Wohnungen organisiert werden. Daher sind die Geflüchteten vor allem nach der direkten Ankunft auf private Wohnraum-Spender angewiesen.

Da eine bundesweite Verteilung nach der Registrierung als Kriegsflüchtling wahrscheinlich ist, wird eine solche Unterkunft ohnehin begrenzt sein. Doch auch hier sollte eine Aufnahme geregelt sein, um die Kündigung auszuschließen. Ein unentgeltlicher Aufenthalt von bis zu sechs Wochen gilt auch in diesem Fall als Besuch und muss nicht bei den Vermieter angemeldet werden. Alles, was diesen Zeitraum überschreitet, beziehungsweise gegen Bezahlung läuft, sollte jedoch als Untermiete behandelt werden. Im aktuellen Fall appellieren sowohl die Mieterverbände als auch andere Institutionen an Vermieter eine solche Untervermietung in jedem Fall zu genehmigen. In dem Erlaubnisgesuch sollte daher explizit geschrieben stehen, dass die Mieter Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet mit der Untervermietung Unterstützung anbieten wollen. Wird fortgesetzt.

Ein Gedanke zu „Wenn aus dem Besucher ein Untermieter wird

Kommentare sind geschlossen.