Endlich Ferien?

Für die allermeisten Schülerinnen und Schüler sind Ferien. Obwohl immer wieder einige Nachzügler(-Bundesländer) später in den Sommerurlaub starten. Doch so mancher Schüler wird in den Sommerferien seine Leistungen durch Auffrischungen verbessern wollen, wie luckx – das magazin recherchierte.

Schulausbildung

Gerade in dieser Corona-Pandemie haben viele Schülerinnen und Schüler gelitten. Sei es, dass sie nicht mit Freunden spielen oder ihrem Bewegungsdrang nicht nachgehen konnten. Die Nachteile sind teilweise sehr offensichtlich. Kinderärzte berichten über psychische Probleme als auch erhebliche Gewichtszunahmen. Außerdem konnten sie ihre schulischen Leistungen nicht wie gewohnt abrufen. Wenn dann jetzt noch ein Schulwechsel ansteht, kann es zu weiteren Belastungen kommen. Da suchen besorgte Eltern nach Lösungen. Wem es finanziell möglich ist, versucht den Nachwuchs durch Sprachkurse oder entsprechende Sportangebote zu unterstütze. In einigen Fällen lässt das Finanzamt sogar die Kosten als Aufwand gelten.

Betreuung in der Schule

Wird das Kind in der Schule vor oder nach dem Unterricht im sog. Hort betreut, kann das – abhängig vom Einkommen der Eltern – einiges kosten. Diese Aufwendungen können als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Grundsätzlich gilt für Kinder bis 13 Jahre: 2/3 der Betreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Betrag entsprechend. Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und per Banküberweisung bezahlt werden.

Ferienbetreuung

Auch in den Ferien stellen sich berufstätige Eltern die Frage nach der Kinderbetreuung. Die reinen Betreuungskosten, z.B. durch Babysitter oder Nanny, sind – wie die Hortbetreuung – zu 2/3 als Sonderausgabe abziehbar. Diese Kosten zählen mit bei der Höchstgrenze von 4.000 €. Obacht: Kurse, die besondere Fähigkeiten vermitteln, wie Computerkurse, Malkurse oder eine Sprachreise, sind ebenso wie Freizeitaktivitäten in Feriencamps nicht begünstigt, da hier keine reine Betreuungsleistung vorliegt.

Schulgeld

Besucht das Kind eine Privatschule, können in der Einkommensteuererklärung 30% als Sonderausgaben abgezogen werden, max. jedoch 5.000 € im Jahr (pro Kind). Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld. Weitere Aufwendungen wie die Verpflegung, Beherbergung und die Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Schule muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen wie zu einem anerkannten Abschluss führen und im Inland oder europäischen Ausland gelegen sein.

Und weitere Aufwendungen?

Schulbedarf, wie Arbeitsmaterialien und Schulbücher, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch das Mittagessen in der Schule kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass Eltern i.d.R. Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen können. Damit sollen die Aufwendungen für die Schulausbildung der Kinder grundsätzlich abgegolten sein.