Weniger Arbeitszeit

Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchte mehr selbstbestimmte Arbeit leisten. Ein wesentlicher Teil davon ist die Reduzierung der täglichen Arbeitszeit. Welche Teilzeitmodelle gefragt, klärt luckx – das magazin im zweiten Teil. Hier geht’s zum ersten Teil.

Modellvielfalt

Das klassischste und für Arbeitgeber unkomplizierteste Modell ist die Reduktion der täglichen Arbeitszeit. Eine Variante, bei der Teil- und Vollzeit kombiniert werden können, ist die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf zwei bis fünf Tage. Dieses Modell ist vor allem bei schwankenden Arbeitsaufkommen von Vorteil. Spätestens seit Corona hat sich ja auch das Arbeiten in Teilzeit von zuhause etabliert. Der Vorteil hier sind deutlich geringere Fahrtkosten und -zeiten auf Arbeitnehmerseite, während der Chef Betriebskosten einspart.

Etwas weniger verbreitet ist das Jobsharing. Dabei teilen sich zwei Arbeitnehmer eigenverantwortlich eine Stelle. Einer der Vorteile für Mitarbeiter: Auch in Teilzeit können Vollzeitprojekte übernommen und verantwortlich geleitet werden. Ebenfalls weniger verbreitet ist die Teilzeit „Team“. Dafür ist echter Teamgeist gefordert, weil der Chef lediglich bestimmt, wie viele Mitarbeiter in welchem Zeitraum anwesend sein müssen. Wer wann wie arbeitet, wird im Team entschieden. Auch dieses Modell kann auf zwei bis fünf Tage verteilt werden, auch hier sind Teil- und Vollzeit kombinierbar. Es lebt von besonders variablen Arbeitszeiten und lässt Mitarbeitern einen hohen Entscheidungsfreiraum. Arbeitgeber können den Betrieb so optimal auslasten und kurzfristig planen.

Teilzeit und Urlaubsanspruch

Laut Bundesurlaubsgesetz steht Arbeitnehmern in Vollzeitbeschäftigung in Deutschland ein Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 24 Werktagen für eine Sechs-Tage-Woche zu. In einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Werktage. Dabei richtet sich der Urlaubsanspruch nicht nach den gearbeiteten Stunden, sondern den gearbeiteten Tagen pro Woche. Für Teilzeitbeschäftigte bedeutet das, dass sich ihr Urlaubsanspruch danach richtet, an wie vielen Tagen sie wöchentlich für ihren Betrieb arbeiten. Hat ein Arbeitnehmer seine Fünf-Tage-Woche also beispielsweise auf eine Drei-Tage-Woche reduziert, dann stehen ihm statt 20 Tagen nur noch 12 Tage Urlaub zu. Da er mit diesen 12 Urlaubstagen vier ganze Wochen Jahresurlaub nehmen kann, ist sein Mindestanspruch gedeckt.

Ein Teilzeitbeschäftigter, der an fünf Tagen zur Arbeit kommt, aber täglich weniger Arbeitsstunden leistet, bekommt genauso viel Urlaub zu wie seinen vollzeitbeschäftigten Kollegen. Um seinen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr zu decken, stehen ihm 20 Urlaubstage zu.

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehr Urlaubstage als das gesetzliche Minimum, dann lässt sich der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte mit einer einfachen Formel berechnen. Dazu teilt man die vertraglich vereinbarten Urlaubstage für Vollzeitbeschäftigte durch die unternehmensübliche Anzahl der wöchentlichen Werktage. Daraufhin multipliziert man das Ergebnis mit der Zahl seiner tatsächlichen Arbeitstage pro Woche, um auf den korrekten Urlaubsanspruch zu kommen. Als Beispiel: 30 Urlaubstage dividiert durch fünf Werktage pro Woche multipliziert mit vier Arbeitstagen pro Woche. Ergebnis: 24 Urlaubstage.

Wieder zurück zur Vollzeitarbeit

Auch dieser Weg ist durch das TzBfG geregelt (Paragraf 9). Danach müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ihrem Chef schriftlich mitteilen, dass sie Vollzeit arbeiten möchten. Dann kann unter Umständen ein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung bestehen, wobei hier die einzelnen Voraussetzungen genau geprüft werden müssen.