Zwar ist Homeoffice noch nicht zum Standard geworden. Doch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Vorteil vieler Freiberuflicher und Selbständiger nun ebenfalls nutzen. Wie das geht, wurde schon im ersten Teil ausgeführt. Nun berichtet luckx – das magazin, was steuerlich zu beachten ist.
Arbeitszimmerkosten geltend machen
Das Steuerrecht teilt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeiten von zu Hause in drei Gruppen:
Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsraum zu Hause den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt wie Schriftsteller/innen, Journalisten/innen oder IT-Fachleute. Sie können die Kosten für den Arbeitsraum unbegrenzt von der Steuer absetzen.
Dann gibt es die Arbeitnehmer/innen mit einem Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Sie können die Homeoffice-Pauschale nutzen, wenn sie tageweise von zu Hause aus arbeiten. Das kann der Küchentisch sein oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer. Bis zur Steuererklärung 2022 können sie pro Homeoffice-Tag fünf Euro geltend machen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Arbeitstagen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro).
Und schließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Sie können noch in der Steuererklärung 2022 maximal 1.250 Euro angeben, benötigen dafür aber einen eigenen, abgeschlossenen Arbeitsraum.
Änderungen ab 2023
Ab der Steuererklärung 2023 gilt grundsätzlich folgendes: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Nur dann können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, und zwar vollständig oder – wenn man sich die Nachweise und Rechnerei sparen will – mittels Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro. Allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, steht ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zu. Weil ab 2023 sechs Euro pro Tag für maximal 210 Arbeitstage gewährt werden, ergibt sich kein Nachteil gegenüber der Arbeitszimmerregelung: Auch hier sind bis zu 1.260 Euro abziehbar. Das gilt sowohl für Angestellte als auch für Lehrer/innen.
Wichtig dabei ist: Nur ganze Homeoffice-Tage zählen. Wer also morgens im Büro arbeitet und nachmittags ins Homeoffice wechselt (oder umgekehrt), kann die Homeoffice-Pauschale nicht angeben. Stattdessen wird an solchen Tagen mit der Entfernungspauschale gerechnet. Eine Ausnahme bilden Lehrerinnen und Lehrer: Sie dürfen auch für halbe Homeoffice-Tage mit der Homeoffice-Pauschale rechnen, weil ihnen in der Schule in der Regel kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Deshalb arbeiten sie nach ihrem Unterricht im Schulgebäude noch zu Hause weiter. Auch für sie gilt ab der Steuererklärung 2023: Maximal 210 Homeoffice-Tage können sie angeben.