Mit dem Mietrecht haben Mieter viele Möglichkeiten bekommen. Darin ist fast alles zum Vorteil für Mieter geregelt. Denn es ist ja ein Mietrecht. Was trotzdem bei der Nutzung von Mietwohnungen zu beachten ist, hat luckx – das magazin recherchiert.
Balkon- und Terrassennutzung
Wenn Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung gehören, haben Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf dort also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, essen, trinken oder sich sonnen.
Auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann Grillen durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung – sofern sie Bestandteil des Mietvertrages wurde – verboten sein. Ist es gestattet, sein jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. So sollten Grillfreunde darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.
Wie oft gegrillt werden darf, hängt tatsächlich vom Wohnort ab. Während in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01). Zieht der Rauch jedoch regelmäßig in die Wohnungen der anderen Eigentümer, darf der grillfreudige Nachbar laut einem anderen Urteil des LG München I nicht an zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen oder Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillen (Az.: 1 C 734/20 WEG).
Auf zum Sonnenbad oder so
Ob im Bikini, Badeanzug oder nackt: Sonne tanken darf man auf Balkonien oder auf der Terrasse wie es einem beliebt (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Wer sich vor fremden Blicken schützen möchte, darf auch einen Sichtschutz anbringen, der allerdings optisch unauffällig ist (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 6 C 162/06). Auch eine Markise als Sonnenschutz ist erlaubt. Mieter können sogar von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu gestatten (Amtsgericht München, Az.: 411 C 4836/13). Voraussetzung ist, dass bei Auszug der ursprüngliche Zustand des Balkons wiederhergestellt wird.
Auch Sex auf dem Balkon ist erlaubt, allerdings mit einigen Einschränkungen. Der Hausfrieden darf nicht gestört, das gegenseitige Rücksichtnahmegebot muss beachtet und es darf nicht zu laut werden. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen (Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 209/05). Insbesondere ist die Nachtruhe einzuhalten: In der Regel muss zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Lasst Blumen sprechen
Doch bevor die Blumen laut losplappern, also Blumenkästen angebracht werden, sollte die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Denn es gibt durchaus unterschiedliche Meinungen, wie Gerichtsentscheide zeigen. Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall Blumenkästen verbieten, da sie eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war allerdings das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können (Az.: 316 S 79/04).
Ein Hochbeet ist dagegen unkritisch und darf ohne Erlaubnis des Vermieters aufgestellt werden. Doch vorab sollte unbedingt die Traglast des Balkons geprüft werden. Denn je nach Größe des Beetes kommen durch Drainage, Erde und Kompost schnell einige hundert Kilogramm zusammen. In der Regel liegt die Traglast je nach Alter des Balkons bei etwa 400 Kilogramm pro Quadratmeter. Diese Auskunft sollte der Vermieter geben können.
Badespaß
Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder ein kleiner Pool aufgebaut werden. Doch Achtung: Auch hier gilt es, die Traglast des Balkons zu berücksichtigen. Zudem darf die Bausubstanz weder durch ständiges Spritzwasser noch durch ein Überlaufen des Wasserbeckens Schaden nehmen. Auf Terrassen oder in gemeinschaftlich genutzten Gärten dürfen Mieter auch ein größeres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings dürfen Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden.