Das Unkraut muss weg!

So mancher Hobbygärtner bekommt jetzt schon einen dicken Hals, wenn er das sprießende Unkraut sieht. Doch was ist die beste Methode, den Garten vom lästigen Unkraut zu befreien? Luckx – das magazin hat recherchiert.

An die Wurzel packen

Jeder weiß: wenn etwas grundsätzlich beseitig werden soll, muss das Übel an der Wurzel gepackt werden. Doch wie ist es denn beim schön gelb blühenden Löwenzahn (wir wissen, wovon wir reden)? Tief stechen und dann mit der Wurzel herausziehen. Doch mit Sicherheit bleibt immer ein kleiner Rest im Boden. Und der will wieder nach oben. Eine endlose Geschichte. Und jedes Jahr scheint es mehr zu werden. Zudem ist es äußerst hartnäckig. Eine beliebte Methode, dem ungeliebten Kraut den Garaus zu machen, ist das Abflammen. Doch so einfach ist das gar nicht, denn die Unkraut-Beseitigung mit dem Unkrautbrenner birgt einige Gefahren und kann teure Folgen haben.

Gasbrenner

Jedes Jahr veröffentlichen Polizei und Feuerwehr zahlreiche Meldungen zu Bränden durch Abflammgeräte. Die Schäden, die dabei entstehen, sind oft extrem hoch. Erst Anfang des Monats kam es in Schwaben zu einem Dachstuhlbrand , nachdem ein Hausbewohner Unkraut mit einem Gasbrenner entfernte. Der entstandene Sachschaden betrug etwa 80.000 Euro. Das Pflanzenschutzgesetz in Paragraf 12 besagt, dass Unkraut auf gepflasterten Flächen mechanisch oder thermisch beseitigt werden soll. Doch gleichzeitig regelt das Bundesnaturschutzgesetz, wo die Grenzen des Brenner-Einsatzes liegen. So dürfen sie beispielsweise nicht auf Wiesen, ungenutzten Grünflächen, Böden an Hängen oder unter Hecken eingesetzt werden. Zudem ist es bei Hitze und Brandgefahr untersagt, Gasbrenner zu verwenden.

Auch kann Wind beim Abflammen von Unkraut tückisch sein, gefährlich und vor allem teuer werden. So werteten Richter es in einem konkreten Fall als grob fahrlässig, bei einer Windgeschwindigkeit von etwa 30 Kilometer pro Stunde Unkraut mit einem Gasbrenner zu vernichten. Durch Funkenflug fing eine Lebensbaumhecke dabei Feuer und ging in Flammen auf. Da das Feuer anschließend auch auf das nebenstehende Wohngebäude überging, entstand ein Schaden von rund 150.000 Euro. Den wollte der Kläger sich von seiner Wohngebäudeversicherung erstatten lassen. Doch die Versicherung kürzte die Leistung um 30 Prozent, weil sie das Handeln als grob fahrlässig einstufte (Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 203/17).

Time goes by

So sollten spezielle Unkrautbrennern eingesetzt werden, die für den Hausgebrauch zugelassen und in Baumärkten oder manchmal sogar bei Discountern erhältlich sind. Ob mit heißem Gasgemisch, Infrarotstrahlung, heißem Wasserdampf oder heißer Luft – mit dem Unkrautbrenner werden die Pflanzen auf 110 Grad Celsius erhitzt, so dass sie vertrocknen und anschließend leicht entfernt werden können. Sinnvoll ist es, möglichst früh im Jahr mit dem Abflammen zu beginnen, da die Pflanzen noch nicht so widerstandsfähig sind und noch keine Samen entwickelt haben, um sich zu vermehren. Zudem sollte man den Kampf gegen das wilde Kraut nicht direkt nach einem Regenguss oder in den frühen Morgenstunden aufnehmen, denn dann könnte Tau auf den Pflanzen die Arbeit erschweren. Bevor man zum Unkrautbrenner greift, sind Laub und andere leicht brennbare Dinge von der Fläche zu entfernen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Eimer Wasser in greifbarer Nähe haben oder einen Gartenschlauch bereitlegen. Festes Schuhwerk, eine lange Hose und Handschuhe sind Pflicht.

Alternativen

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut mit normalem Haushaltsessig. Das ist laut Europäischem Recht sogar erlaubt – allerdings nur unter Einhaltung strenger Vorgaben: Zulässig ist ausschließlich die Verwendung von Essig in Lebensmittelqualität als sogenannter Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf Wegen, Gehwegen, Bordsteinen, Wegeinfassungen und Terrassen. Der Essig darf zehn Prozent Säure haben und muss in einem drei zu zwei Essig-Wasser-Verhältnis verdünnt werden. Diese Mischung darf auch nur zur Einzelpflanzenbehandlung und nicht flächig angewendet werden.

Pflanzenschutzmittel sollten nicht benutzt werden, denn das ist auf gepflasterten Terrassen oder Einfahrten und auf versiegelten Flächen wie z. B. Gehwegen verboten. Wer sich nicht daran hält kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Die wohl sicherste und effizienteste Lösung ist leider auch die unbequemste: Auf Knien mit einem das Unkraut entfernen.