So manches traurige Ereignis kann dann doch noch zu einem erfreulichen werden. Zwar sind in den meisten Familien die Vermögensverhältnisse hinlänglich bekannt. Doch so mancher Verstorbene hat einen anderen “letzten Willen” erklärt, als von einigen erhofft. Wie erben möglich ist, hat luckx – das magazin recherchiert.
Wer erben möchte, braucht die richtigen Dokumente
Insbesondere viele ältere Menschen machen sich häufiger Gedanken über ihr Vermögen und wer es erben sollte. So mancher hat da genaue Vorstellung, was mit seinen Hinterlassenschaften passieren muss. Um das für die Nachwelt festzuhalten, wird entweder handschriftlich oder mit notariell beglaubigten Testament verfügt, wie das Erbe verteilt wird. Andere sind dagegen sorgloser und meinen, ihre Erben werden sich schon einigen. Doch vielfach kommt es zu Streitereien. Das muss im allseitigen Interesse auf keinen Fall sein. Deshalb ist Vorsorge zu treffen. Zwar wird nicht immer ein Erbschein benötigt, um sich als Erbin oder Erbe auszuweisen. Auch andere Dokumente können handlungsfähig machen. Manchmal sind Vertragspartner auch kulant – ein Vermieter zum Beispiel, der die Familienverhältnisse kennt, ist möglicherweise auch mit der Vorlage einer Sterbeurkunde zufrieden.
Eine Vorsorgevollmacht, die der Erblasser noch zu Lebzeiten verfasst und mit der er eine vertraute Person einsetzt, die seine Geschäfte erledigt, wenn er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, kann einen Erbschein ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Sinnvollerweise sollte es sich um eine notarielle Vorsorgevollmacht handeln. Eine solche Vollmacht befähig Erben, sofort zu handeln. Sie müssen nicht warten, bis nach Wochen oder gar Monaten ein Erbschein ausgestellt ist. Das ist nicht unbedeutend. Möglicherweise sind noch offene Rechnungen vom Konto zu bezahlen oder die Wohnung des Verstorbenen soll schnell gekündigt werden. Eine Vorsorgevollmacht sollte ausreichen, um die meisten Geschäfte des Erblassers zu tätigen, auch Banken müssen sie akzeptieren.
Es gibt die Vorsorgevollmacht und die Generalvollmacht. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet. Tatsächlich unterscheiden sich beide Vollmachten aber. Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass die Verfasserin oder der Verfasser nicht mehr selbst handeln kann, etwa bei einer Demenz oder wenn jemand im Koma liegt. Die Generalvollmacht wirkt darüber hinaus und befähigt die in der Vollmacht genannte Person dazu, jederzeit im Namen des Verfassers zu handeln. Eine Vollmacht ist grundsätzlich ein weitreichendes Dokument. Deshalb sollten sich alle noch zu Lebzeiten genau informieren, auf was geachtet werden muss, um die passenden Dokumente zu verfassen.
Erbschein oder Testament?
Der Erbschein ist der Nachweis, wer Erbe ist. Auch ein notarielles Testament kann das belegen. “Entscheidend ist dann aber, dass aus diesem die Erbfolge eindeutig hervorgeht”, sagt Gesa Modersohn, Rechtsanwältin aus Hamburg. Das ist nicht immer der Fall. Wenn etwa in einem Testament der Name des Erben nicht eindeutig genannt ist, das Testament unterschiedlich ausgelegt werden kann oder das Erbe mit Auflagen verbunden ist – zum Beispiel, dass die Tochter Ärztin wird oder der Sohn das Abitur mit einem Durchschnitt von 1,0 bestanden haben muss – dann wird ein Erbschein zwingend notwendig. Ein privat verfasstes Testament des Erblassers reicht häufig nicht aus, um sich als Erbe auszuweisen. Vielmehr muss es sich meistens um ein notarielles Testament handeln, das gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorgelegt wird.
Zur Erklärung: Ein notarielles Testament ist eines, das bei einem Notar verfasst und von diesem beurkundet wird. Eröffnungsniederschrift heißt, dass das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Das Gericht hat das Testament damit zur Kenntnis genommen und dokumentiert. Darüber wird ein Protokoll angefertigt – die Eröffnungsniederschrift –, das allen Erben samt Kopie des Testaments zugestellt wird.
Auch ein Erbvertrag mit einer Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts kann einen Erbschein ersetzen. Ein Erbvertrag wird immer beim Notar verfasst.
Ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift reicht häufig aus, um sich auch gegenüber dem Grundbuchamt als Erbin oder Erbe zu legitimieren. Allerdings hat der Gesetzgeber die letzte Entscheidung darüber dem Grundbuchamt überlassen: Wenn das Amt es für nötig hält – etwa, weil die Erbfolge nicht ausreichend im Testament nachgewiesen ist – kann es doch einen Erbschein verlangen. Auch die Eröffnung eines notariellen Testaments beim Nachlassgericht kostet eine Gebühr. Diese beträgt immer 100 Euro. So rät Rechtsanwältin Gesa Modersohn immer dazu, ein notarielles Testament mit einer notariellen Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, zu kombinieren. So sind Erben sofort nach dem Tod des Erblassers handlungsfähig und müssen nicht erst abwarten, bis das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wurde.
Banken
Banken bestehen in der Regel auf die Vorlage eines Erbscheins und verweisen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, obwohl sie das eigentlich nicht dürfen. Banken müssen auch andere Dokumente anerkennen. Sowohl eine Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt, als auch ein Testament (sogar ein selbst verfasstes, privates Testament) samt Eröffnungsniederschrift, gilt als ausreichender Nachweis, sofern die Erbfolge daraus eindeutig hervorgeht. Vermutlich möchten Erben aber keine Auseinandersetzung mit der Bank durchfechten und am Ende einen Anwalt damit beauftragen. Hier zahlt sich Vorsorge aus!
Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten eine Bank- oder Kontovollmacht erteilt und den künftigen Erben benannt, erübrigt sich ein Erbschein. Auch wenn es mehrere Erben geben sollte, handelt der Erblasser richtig, nur einem die Bankvollmacht zu erteilen. Eine Erbengemeinschaft erlaubt allerdings keinen Alleingang eines Erben. Der in der Vollmacht genannte Erbe muss immer in Absprache mit den anderen Erben handeln.