Ende der Gemeinsamkeit

In jedem Ende schlummert ein Anfang. Oder wie auch immer man oder frau die Zukunft sehen mag. Nur ist eine Trennung oder Scheidung meist ein unschönes Ereignis. Vor allem dann, wenn noch ein (Rosen-) Krieg erfolgt. Was bei einer Scheidung beachtet werden sollte, hat luckx – das magazin recherchiert.

Geld regiert die Scheidung

Die meisten der sich Trennenden finden sich nicht in den Dimensionen irgendwelcher bekannten Gesichter wider. Denn Milliarden haben sie nicht auf dem Konto. Da geht es vielfach um ganz andere Dinge. Doch ist einiges bei einer Trennung zu berücksichtigen. Und eine Trennung ist meist schon absehbar, wenn wir einen Blick auf die Statistik werfen. Eine Ehe in Deutschland hält nicht einmal 15 Jahre. Die Scheidungsrate beträgt knapp 36 Prozent. Damit kommt auf drei Eheschließungen rechnerisch etwa eine Scheidung. Dabei steigt das durchschnittliche Alter der Ex-Partner: Frauen waren 2023 zum Zeitpunkt der Scheidung knapp 45, Männer im Schnitt rund 48 Jahre alt. Zur Jahrtausendwende sah das noch ganz anders aus. 2000 lag das durchschnittliche Alter von geschiedenen Frauen bei nicht einmal 39 Jahren, Männer waren bei ihrer Scheidung gerade mal 41 Jahre alt. Die Monate mit den meisten Trennungen sind einer amerikanischen Studie zufolge März und August. So gibt es in Deutschland seit 1997 das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist (Paragraf 1565 Bürgerliches Gesetzbuch). Als gescheitert wird eine Ehe dann angesehen, wenn ein echtes Zusammenleben nicht mehr stattfindet, mindestens ein Partner erklärt, die Ehe nicht fortführen zu wollen und die Scheidung einreicht und das Paar mindestens ein Jahr getrennt gelebt hat. Vollzogen wird die Scheidung durch einen richterlichen Beschluss. Das Familiengericht verhandelt und entscheidet über den Scheidungsantrag und über die Scheidungsfolgesachen (Paragraf 137 Familienverfahrensgesetz). Letztere umfassen unter anderem den Versorgungs- und Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung sowie Sorgerecht und Umgangsrecht.

Alles geklärt?

Haben beide Ehepartner bereits alle Fragen geklärt und das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr eingehalten, handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung und das Paar kommt bestenfalls mit einem gemeinsamen Anwalt aus. Das vereinfacht und beschleunigt den Scheidungsprozess erheblich. Insbesondere die Vermögensaufteilung, den Versorgungsausgleich und den Unterhalt. Können sich Ehepartner nicht über die Scheidungsfolgen einigen, wird die Scheidung wesentlich komplizierter und zeitaufwändiger, oft sind die Fronten derart verhärtet, dass sich jeder Ehepartner durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen muss. In solchen Fällen versuchen die Anwälte zunächst, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht über die strittigen Punkte. Sind Kinder involviert, müssen alle Fragen zu den Kindern geregelt werden. Dazu gehören das Sorge- und Umgangsrecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Höhe des Unterhalts. Sollte sich ein Partner gegen die Scheidung wehren, geht das Gesetz nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren automatisch von einem Scheitern der Ehe aus. In diesem Fall wird die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners ausgesprochen.

Trennungsjahr

Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächlichen Trennung. Dabei kann das Trennungsjahr durchaus in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden. Wichtig ist aber, dass beide Ehegatten getrennte Haushalte führen und getrennt wirtschaften. Das bedeutet, sie müssten verschiedene Räume nutzen und getrennt kochen, essen und waschen. Gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten sind ebenso tabu wie Sex mit dem Ex. Offiziell beantragen muss man das Trennungsjahr nicht, sondern lediglich im Scheidungsantrag das Trennungsdatum und die Trennungsmodalitäten festhalten. Sollte es Unstimmigkeiten über den Beginn oder den Ablauf des Trennungsjahres geben, kann das Familiengericht gegebenenfalls Nachweise anfordern.

Es kann auch Härtefalle geben, bei denen das Familiengericht die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres scheidet. Nämlich dann, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor bei ernsthaften Suchterkrankungen, häuslicher Gewalt, schweren Beleidigungen und Erniedrigungen, ernsthaften Bedrohungen gegenüber dem Ehepartner oder den gemeinsamen Kindern. Da vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, stellt ein Anwalt den Härtefallantrag. Die Hürden für eine Härtefallentscheidung vor Gericht sind allerdings hoch. Ob ein Härtefall vorliegt, muss bewiesen werden, z. B. durch Zeugenaussagen, E-Mails, SMS, Arztberichte oder eine Anzeige bei der Polizei. Dadurch sollen leichtfertige Scheidungen verhindert werden.