Wer viel im Ausland mit dem Auto unterwegs ist, wundert sich manchmal über unbekannte Verkehrszeichen. Seien es Straßenmarkierung oder sogar völlig unbekannte Schilder. Doch die Grenzen müssen wir gar nicht überqueren, um unsinnige Schilder auch in Deutschland zu entdecken, meint luckx – das magazin.
Schilderwald
Vielleicht erinnert sich der eine oder die andere noch an den in der Öffentlichkeit vielfach monierten deutschen Schilderwald. Da stand auf 100 Meter Straßenlänge bis zu 20 Verkehrsschilder. Zum Teil widersprachen sich diese. Zwar hat sich die Anzahl schon deutlich reduziert. Doch deutsche Gründlichkeit führt nicht überall zur Reduzierung. So mancher Verkehrsteilnehmer ist deshalb nicht in der Lage, die Lage zu überblicken. Doch dafür gibt es nun auch technische Lösungen in Form der Verkehrszeichenerkennung durch ein Kameraauge. Wer so etwas nicht hat oder zu schnell unterwegs ist, muss mit Strafe rechnen, wie folgender Fall zeigt.
Das Klappschild, das auf der A7 eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 Stundenkilometern (km/h) anzeigte, hatte der Autofahrer womöglich nicht so schnell gesehen, da er mit knapp 150 km/h unterwegs war. Und genau diese Raserei bescherte ihm eine Geldbuße von 900 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Einwand, die Beschilderung sei verwirrend, ließen die Richter nicht gelten. Vielmehr zweifelten sie sogar an seinen kognitiven Fähigkeiten, wenn er solche eindeutigen, verständlichen Schilder nicht lesen könne. Zudem stuften die Richter die Tat des Mannes von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einem Vorsatzdelikt hoch. Das bedeutet, dass der Mann bewusst und absichtlich die Geschwindigkeitsbegrenzung ignorierte und somit die Verkehrssicherheit gefährdete. Zwar gibt es das eine oder andere Zeichen im deutschen Schilderwald auf deutschen Straßen, der Verkehrsteilnehmer verwirren könnte. Aber wenn man Schilder nicht versteht, ist es um so wichtiger, noch mehr Vorsicht walten zu lassen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 Orbs 4/25).
Wildwuchs im Schilderwald
Wenn wild wachsende Büsche und Sträucher Verkehrsschilder verdecken, können Grundstückseigentümer, an deren Grundstück das zugewucherte Schild steht, verpflichtet werden, die Pflanzen zu stutzen. In einem konkreten Fall, bei dem ein Verkehrsschild an einer öffentlichen Straße von Sträuchern eines benachbarten Grundstücks derart zugewachsen war, dass es nicht mehr zu erkennen war, wurden die Eigentümer zu handeln aufgefordert. Doch die Grundstückseigentümer fühlten sich nicht verpflichtet, der Aufforderung der Behörde nachzukommen, die Pflanzen zurückzuschneiden. Ihr Argument: Gemäß Straßenreinigungssatzung liegt keine Verschmutzung der Straße vor, wenn Büsche und Sträucher von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen. Doch die Richter sahen das anders. Wird ein Verkehrsschild verdeckt, ist die Verkehrssicherheit gefährdet. Daher mussten die Grundstückseigentümer wohl oder übel zur Heckenschere greifen (Verwaltungsgericht Greifswald, Az.: 3 A 1417/20 HGW).
Auch sinnlose Verkehrsschilder müssen beachtet werden
Es gibt Verkehrsschilder, die Autofahrern sinnlos erscheinen mögen. Vor allem in Bereichen mit wenig Parkplätzen. Doch auch fragwürdige Schilder müssen beachtet werden. Ziviler Ungehorsam hilft in solchen Fällen nicht weiter. Das zeigt ein konkreter Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte. Er setzte sich über die Beschilderung hinweg, weil es gar keine Zufahrt gab. Und damit konnte auch ein Feuerwehreinsatz nicht behindert werden. Vielmehr waren die Hinweisschilder vom Bürgermeister aufgestellt worden, weil sich dort der Hinterausgang des örtlichen Kinos befindet und die Besucher beim Verlassen des Kinos nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden sollten. Trotz dieser Willkür musste der Mann die Abschleppkosten von knapp 200 Euro zahlen, da die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen. Solange die Schilder bestehen, sind sie bindend (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 2727/12).