Da war doch was?

Die Urlaubsreise ist vorbei und die schönen Erinnerung bleiben. Doch da war doch was? Wer mit dem eigenen Auto oder dem Leihwagen unterwegs war, hat noch eine sehr dunkle Erinnerung ans Falschparken oder erhöhte Geschwindigkeit. Nun kommt die Erinnerung ins Haus mit einem Bußgeld. Was zu tun ist, hat luckx – das magazin recherchiert.

Bußgeld aus dem Ausland

Unsere Urlaubsvorbereitungen laufen eigentlich immer perfekt. Alles wir bis ins kleinste Detail geplant. Oder auch nicht. Denn manchmal kommt alles anders als gedacht. Statt am Strand zu liegen, wird doch ein Auto gemietet. Andere Länder, andere Autofahrsitten. So mancher Urlauber kann mit den verschiedenen Schilder oder Straßenmarkierungen nichts anfangen. Alles alles wie zuhause machen? Das gelingt meist. Und wenn nicht, kommt der Bußgeldbescheid mit der Deutschen Post ins Haus. Die Höhe der Forderung ist dann schon sehr überraschend. So beschweren sich Verbraucher und versuchen über den Rat von Anwälten oder Verbraucherschützer Klarheit zu bekommen. Wichtig zu wissen ist, Verkehrsverstöße im Ausland werden häufig strenger geahndet als in Deutschland. Besonders häufig bekommen deutsche Autofahrerinnen und Autofahrer Post wegen folgender Delikte: Parkverstöße auf privat betriebenen Parkflächen (z. B. in Dänemark oder Österreich), nicht gezahlte Mautgebühren oder Probleme mit Vignetten (z. B. in Italien, Ungarn oder Österreich), unerlaubtes Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen (z. B. in London, Antwerpen, Stockholm oder ZTL-Zonen in Italien). Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich vor Ort war, kann in der Regel davon ausgehen, dass die Forderung echt ist.

Aufgepasst bei der Anmietung von Mietwagen

Bei Mietwagen kommt häufig eine zweite Rechnung hinzu: Neben dem Bußgeldbescheid berechnen viele Autovermieter eine Bearbeitungsgebühr – etwa für die Weitergabe der Fahrerdaten an Behörden oder Inkassobüros. Doch solche Zusatzgebühren sind in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig – auch wenn sie in den AGB aufgeführt sind. Deshalb sollten sich Urlauber nicht scheuen, über ein sogenanntes Chargeback-Verfahren bei der Bank den Betrag zurückbuchen zu lassen.

Bußgelder über 70 Euro (inkl. Gebühr), die von einer Behörde im EU-Ausland verhängt werden, können in Deutschland über das Bundesamt für Justiz (BfJ) vollstreckt werden – auf Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).

Vertragsstrafen – z. B. von privaten Mautbetreibern oder Parkplatzgesellschaften – unterliegen hingegen dem Zivilrecht. Sie können in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, sondern müssten zivilrechtlich – etwa durch Klage – geltend gemacht werden.

Bußgeldbescheid ernst nehmen

Egal ob Bußgeld oder Vertragsstrafe – die Zahlungsaufforderungen sollten nicht unbeachtet bleiben. Wer nicht reagiert, riskiert zusätzliche Gebühren, wiederholte Mahnungen und die langfristige Speicherung seiner Daten bei Dienstleistern oder Behörden. Nicht akzeptiert werden sollten hingegen unverhältnismäßig hohe Inkassokosten, die das eigentliche Bußgeld bei weitem übersteigen.