Wer Geld für bestimmte Dinge ausgibt, hat meist einen genauen Finanzplan vor sich. Oder sollte er jedenfalls. Doch wenn der Plan nicht aufgeht, was dann? Auf die Schnelle ist meist eine Finanzierungslücke nicht zu schließen. Deshalb ist gut zu planen, meint luckx – das magazin und setzt das Thema mit dem zweiten Teil fort.
Lieferverzug
Im ersten Teil haben wir uns mit der Planung im Allgemeinen beschäftigt und am Beispiel der Investition einer neuen Küche durchgespielt. Bei einer Küche bei mit einem Lieferverzug noch der Bringdienst um Unterstützung gebeten werden. Doch was ist, wenn das neue Auto nicht pünktlich geliefert wird, freie Tage nicht mehr zur Verfügung stehen und der Arbeitgeber auf pünktliches Erscheinen pocht? Da kommen wir nicht nur bei diesen Gedanken ins Schwitzen. Zwar wird immer ein Liefertermin vereinbart. Doch so manches Kleingedruckte lässt dem Lieferanten erheblichen Spielraum. Ob beim Auto- oder Küchenkauf: alles kann sich verzögern. Je nach Situation kann uns das in ernsthafte Schwierigkeiten bringen – etwa, wenn das alte Auto verkauft oder Küche bereits abgebaut wurde. Wird also die bestellte Waren nicht fristgerecht geliefert, müssen die Käufer dem Händler schriftlich per Einschreiben eine Frist setzen. Das ist wichtig, damit weitergehende Ansprüche wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Mängel beim Einbau
Bleiben wir bei der Küche. Was ist, wenn die Türen schief hängen oder die Oberflächen beschädigt sind? In solchen Fällen haben Kunden Anspruch auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese beträgt bis zu sechs Wochen. Auch hier müssen Kunden aktiv werden und die Mitarbeiter bereits bei der Montage darauf hinweisen. Außerdem sollten Käufer zudem die Mängel schriftlich festhalten und eine Frist zur Beseitigung setzen. Das gilt auch beim Autokauf. Kommt der Küchenanbieter den Aufforderung nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann vom Kaufvertrag zurückgetreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Bei Problemen können Verbraucherzentralen oder Anwälte unterstützen, eigene Rechte durchzusetzen und übernehmen gegebenenfalls auch die außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Küchenhändler.
Wichtig zu wissen: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf haben Kunden Anspruch auf Mängelbeseitigung. Nach Ablauf dieser Frist müssen Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Küche vorhanden war.
Falsches Aufmaß
Wer die Küche selbst vermessen hat und die Küche auf dieser Basis geplant wurde, gibt es keine Chance, Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Anders sieht es aus, wenn das Küchenstudio das Aufmaß durchgeführt oder jemanden damit beauftragt hat. In diesem Fall muss unbedingt schriftlich reklamiert werden und ist eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Alternativ besteht Anspruch auf Umtausch oder Schadenersatz. Um später die Ansprüche durchzusetzen und den Schaden nachzuweisen, ist im Kaufvertrag festhalten, wer das Aufmaß durchführt.
Schnäppchen
Mitunter werben Küchenstudios mit hohen Rabatten und Sonderaktionen. Doch davon sollten sich Kunden nicht blenden lassen und diese Schnäppchen mit den regulären Angeboten vergleichen.
Außerdem: Wer seine eigene, gebrauchte Küche verkaufen will, sollte einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Interessenten schließen. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden, falls eines der Geräte nicht mehr funktionieren sollte. Im Kaufvertrag sollten vorhandene Mängel ebenso benannt werden wie eine Vereinbarung dazu, wer die Küche wann abbaut. Zudem ist ein Ausschluss der Gewährleistung ratsam.