Der Anteil vermögender Deutscher wächst zwar kontinuierlich, weil immer mehr gearbeitet wird. Doch der größte Teil der bundesrepublikanischen Bevölkerung sieht sich als eher unvermögend oder mit nur geringem Vermögen an. Da wird die Notwendigkeit eines Testaments nicht erachtet. Warum doch ein Testament sinnvoll sein kann, hat luckx – das magazin recherchiert.
Testament
Ob ein Testament benötigt wird oder nicht, hat nichts mit der Größe des Vermögens zu tun. Es geht doch eher darum, ob Erblasser selbst bestimmen möchten, wer den Nachlass bekommt. Denn die gesetzliche Erbfolge ist weit verzweigt und hält Überraschungen bereit. So erben unter Umständen weit entfernte Cousinen oder andere ferne Verwandte mit, zu denen möglicherweise gar keinen Kontakt bestand. Das zeigt folgendes Beispiel: Ein Mann ist verwitwet und hat eine Tochter. Stirbt er, wird seine Tochter Alleinerbin. Sollte sie versterben, erben die Enkel. Sollte es aber keine Enkel geben, kommen andere, entferntere Verwandte als Erben an die Reihe. Hier kann das Testament die Lösung sein. Vielleicht möchten der Erblasser vermeiden, dass entfernte Verwandte erben, stattdessen steht ihm vielleicht ein guter Freund näher, der berücksichtigen soll. In einem Testament können Ersatzerben eingesetzt werden , sollte es zum Beispiel keine Enkel geben.
Gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren
Der Sinn und Zweck eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass man es nur gemeinschaftlich ändern kann. Das ist vor allem dann immer wieder ein Problem, wenn einer der Ehepartner gestorben ist und der andere nach dem Tod das Testament ändern möchte. Das funktioniert nicht, wie folgendes Beispiel zeigt. Ein Ehepaar hat ein gemeinschaftliches Testament gemacht und ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nun verstirbt ein Ehepartner und der andere geht eine neue Beziehung ein. Der Überlebende möchte nun das Testament ändern und den neuen Partner als Erbe berücksichtigen. Das ist aber nicht mehr möglich, das Testament darf er nicht mehr ändern. Die Erbeinsetzung der Kinder ist mit dem Tod des verstorbenen Ehepartners bindend geworden.
Doch es gibt eine Lösung. So können beide Ehepartner im gemeinschaftlichen Testament den Zusatz hinzufügen, der es erlaubt, das Testament nach dem Tod zu verändern. Das müssen aber beide Ehepartner wollen. Ansonsten kann das Testament nach dem Tod nicht mehr geändert und damit auch nicht neuen Lebensverhältnissen angepasst werden.
Notarielles Testament
Jeder, der volljährig ist, kann ein wirksames Testament verfassen – dazu ist kein Notar nötig. Damit es gültig ist, müssen Formalitäten stimmen: Es muss handschriftlich verfasst sein und mit der Unterschrift versehen sein. Es sollte auch eine Überschrift haben, aus der hervorgeht, dass es sich um ein Testament handelt, sowie mit Ort und Datum versehen sein. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, einen Notar hinzuzuziehen – etwa, wenn eine Immobilie zu vererben ist und die Erben einen Erbschein benötigen, um einen Grundbucheintrag vorzunehmen. Dann kann ein notarielles Testament – also eines, das von einem Notar verfasst und beurkundet wird – einen Erbschein ersetzen.
Wer ein handschriftliches Testament verfassen möchte, sollte mit der Überschrift „Mein Testament“ beginnen. Dann sind Ort, Datum und Unterschrift hinzuzufügen. Sinnvoll kann es schon gleich zu Beginn des Testaments festzulegen, wer Erbe, Miterbe oder auch Vermächtnisnehmer sein soll. Das sind große Unterschiede, im Erbrecht sind damit Recht und Pflichten verbunden. Darüber sollten sich Testamentsverfasser dringend informieren.
Nur die Handschrift zählt
Auch wem es schwer fällt, mit der Hand zu schreiben und im Testament auf Anhänge verweist, die als Datei bzw. Ausdrucke beigefügt werden, sollte sich für diese eine Sache etwas „quälen“. Denn die auf dem Computer getippten Anlagen zum Testament sind nicht gültig. Deshalb sollte auf solche Anmerkungen wie „Näheres siehe Ausführungen im Anhang“ und auf ein auf dem PC getipptes Schriftstück verweist, welches dem Testament beigefügt sind, sollte sich schnell von dieser Idee verabschieden. Deshalb bleibt nur der beschwerliche Weg. Alles, was zum letzten Willen zählt, also dem Testament, muss handschriftlich verfasst werden und es muss Teil des Testaments sein.
Testament aufbewahren
Es gibt natürlich eine Vielzahl von Aufbewahrungsmöglichkeiten eines Testaments. Der Banksafe erscheint dabei der unglücklichste Ort zu sein. Denn an den Banksafe kommt nur, wer sich als Erbe legitimieren kann. Das gelingt entweder mit einem Testament oder zum Beispiel mit einem Erbschein. Es wäre sehr ärgerlich, wenn sich die Erben extra einen Erbschein, der mit Kosten verbunden ist, besorgen müssen, um an das Testament zu gelangen. So könne das Testament auch zuhause in den privaten Unterlagen aufbewahrt werden. Allerdings birgt das auch immer die Gefahr, dass es jemand verschwinden lässt. Alternativ kann das Testament beim Amtsgericht hinterlegt werden, das für Ihren Wohnort zuständig ist. Außerdem kann das Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfassen werden. Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kostet 97,50 Euro, einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Bei einem gemeinschaftlichen Testament belaufen sich die Kosten auf 113 Euro.