Gefilmt

Videos in sozialen Medien sind beliebt. Stundenlang sitzen Handy- und PC-Nutzer und schauen die unterschiedlichsten Videos. Auch beliebt ist Videoaufnahmen selbst zu erstellen. Meist für den privaten Gebrauch. So mancher überschreitet dabei den rechtlichen Rahmen. Was bei Dashcam-Aufnahmen zu beachten ist, hat luckx – das magazin recherchiert.

Kameras im Auto

Vielen nutzen eine Videoaufzeichnung im Auto, um später den Lieben zuhause über die Urlaubsreise zu berichten. Das gilt ebenso für Wanderer, Rad-und Motorradfahrer. Die schönsten Szenen können später herausgeschnitten und präsentiert werden. Beliebte Begleiter sind für immer mehr Autofahrer sogenannte Dashcams. Sie zeichnen das Verkehrsgeschehen auf. Fahrer erhoffen sich davon im Falle eines Unfalls klare Beweise. Doch die kleinen Kameras auf dem Armaturenbrett bewegen sich rechtlich in einem sensiblen Spannungsfeld zwischen Beweissicherung und Datenschutz. Deshalb sollten Autofahrer Regeln beachten, die in Deutschland als auch im europäischen Ausland gelten.

Die kleinen Kameras filmen während der Fahrt das Verkehrsgeschehen und speichern die Aufnahmen auf einer Speicherkarte. Kommt es zu einem Unfall oder einem gefährlichen Fahrmanöver, können die Bilder helfen, den Hergang zu rekonstruieren. Der Reiz liegt auf der Hand: Ein Video kann oft klarer zeigen, was passiert ist, als unterschiedliche Zeugenaussagen. Gerade bei unklaren Unfallhergängen hoffen viele Fahrer, mit einer Dashcam im Zweifel ihre Unschuld belegen zu können. Doch so einfach ist es rechtlich nicht.

Dauerfilmen problematisch

Hierzulande ist eine permanente, anlasslose Videoüberwachung des Straßenverkehrs aus Datenschutzgründen grundsätzlich unzulässig. Denn wer dauerhaft alles filmt und speichert, erfasst auch unbeteiligte Verkehrsteilnehmer, und zwar ohne deren Einwilligung. Gerichte sehen darin einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Deshalb können Dashcam-Aufnahmen datenschutzrechtlich problematisch sein, wenn sie dauerhaft erfolgen und gespeichert werden. Moderne Geräte versuchen dieses Problem zu umgehen, indem sie nur kurze Sequenzen aufzeichnen und ältere Aufnahmen automatisch überschreiben.

Trotz dieser datenschutzrechtlichen Bedenken können Dashcam-Aufnahmen im Einzelfall vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 entschieden, dass entsprechende Videos in einem Unfallprozess verwertet werden können (Az.: VI ZR 233/17). Entscheidend dabei ist eine Interessenabwägung: Das Gericht prüft, ob das Interesse an der Aufklärung des Unfalls schwerer wiegt als der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen. Besonders relevant ist dabei, wie die Kamera eingesetzt wurde. Geräte mit sogenannten Loop-Funktionen, also kurzer, sich ständig überschreibender Aufnahme, gelten eher als zulässig als dauerhafte Archivaufzeichnungen.

Rundumkamera als Beweismittel zugelassen

Zudem liegt ein Urteil vor, in dem Filmsequenzen aus einer Rundumkamera eines geparkten Autos zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls verwertet werden durften. Die Richter bewerteten das Beweisinteresse des Geschädigten höher als das Datenschutzinteresse des Unfallverursachers. Im konkreten Fall hatte ein Vater die Autotür geöffnet, um seine zweijährige Tochter aus dem Wagen zu holen. Dann prallte ein vorbeifahrendes Fahrzeug gegen die Tür. Der Fahrer behauptete, dass die Tür so plötzlich geöffnet worden war, dass er nicht mehr ausweichen konnte. Doch die verbaute Rundumkamera des parkenden Autos zeigte, dass er durchaus hätte vorbeifahren können (Landgericht Frankenthal Az.: 5 O 4/25, nicht rechtskräftig). Trotzdem trifft dem Vater eine 30-prozentige Mitschuld, weil er die Autotür zu lange hatte offenstehen lassen.

Aufzeichnung von fremdem Unfall unzulässig

Wer mit der Dashcam zum Beispiel einen Auffahrunfall anderer aufzeichnet, verstößt in den meisten Fällen gegen geltendes Recht. Denn nur die Polizei darf Videoaufnahmen zur Strafverfolgung machen, und dies nur in engen Grenzen. Wer beispielsweise eine offensichtliche Fahrerflucht beobachtet, sollte besser das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs notieren und sich beim Geschädigten oder der Polizei als Zeuge melden. Doch Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel: Bei einem Rotlichtverstoß kann eine Dashcam-Aufzeichnung sehr wohl zulässig sein, denn dabei handelt es sich nach dem Verkehrsrecht um einen schwerwiegenden Verstoß (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).

Technische Einstellungen

Wer eine Dashcam nutzt, sollte dabei auf datenschutzfreundliche Einstellungen achten. Empfehlenswert sind kurze Aufnahmeintervalle, bei denen das Material automatisch überschrieben wird. Erst wenn ein Unfall oder eine starke Erschütterung registriert wird, speichert die Kamera die relevante Sequenz dauerhaft. Zudem sollte die Kamera ausschließlich den Straßenbereich vor dem Fahrzeug filmen und nicht etwa das Fahrzeuginnere oder den Gehweg. Je gezielter und anlassbezogener die Aufzeichnung erfolgt, desto eher lässt sie sich rechtlich rechtfertigen.

Vorsicht im Ausland

Gerade vor längeren Urlaubsfahrten lohnt sich ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. Denn in Europa gelten teilweise sehr unterschiedliche Regeln für Dashcams. Während die Nutzung in einigen Ländern grundsätzlich erlaubt ist, gibt es in anderen Staaten strenge Datenschutzvorgaben oder sogar klare Verbote. In Österreich beispielsweise kann eine permanente Videoüberwachung des öffentlichen Raums problematisch sein und unter Umständen zu hohen Bußgeldern führen. Auch in Luxemburg sind Dashcams rechtlich heikel. Andere Länder wie Italien oder Dänemark gehen vergleichsweise pragmatisch mit der Technik um, solange sie nicht zur systematischen Überwachung eingesetzt wird.